Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: Anlage 15

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg:

Anlage 15 (zu § 65)

Mehrarbeitsvergütung

Gültig ab 1. April 2011

(Stundensätze in Euro)

 Mehrarbeit außerhalb des Schuldienstes
 
 Besoldungsgruppen
 A 5 bis A 8  12,87
 A 9 bis A 12  17,68
 A 13 bis A 16  24,37
 
 Mehrarbeit im Schuldienst
 
Beamte des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt unterhalb der Besoldungsgruppe A 12 liegt 16,44 
Beamte des gehobenen Dienstes mit Eingangsamt A 12  20,37
Beamte des gehobenen Dienstes mit Eingangsamt A 13  24,18
Beamte des höheren Dienstes  28,26

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