Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: Anlage 3

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg:

Anlage 3 (zu § 35)

Landesbesoldungsordnung R

Besoldungsgruppe R 1
Justizrat
Oberjustizrat als Leiter eines Notariats mit bis zu 3 Planstellen für Notare
Richter am Amtsgericht
Richter am Arbeitsgericht
Richter am Landgericht
Richter am Sozialgericht
Richter am Verwaltungsgericht
Direktor des Amtsgerichts
Direktor des Arbeitsgerichts
Direktor des Sozialgerichts
Staatsanwalt
Erster Staatsanwalt

Besoldungsgruppe R 2
Notariatsdirektor
-als Leiter eines Notariats mit 4 bis 7 Planstellen für Notare
-als Leiter eines Notariats mit 8 und mehr Planstellen für Notare
-als der ständige Vertreter des Leiters eines Notariats mit 8 und mehr Planstellen für Notare
Richter am Amtsgericht
-als weiterer aufsichtführender Richter
-als der ständige Vertreter eines Direktors
Richter am Arbeitsgericht
-als weiterer aufsichtführender Richter
-als der ständige Vertreter eines Direktors
Richter am Finanzgericht
Richter am Landessozialgericht
Richter am Oberlandesgericht
Richter am Verwaltungsgerichtshof
Richter am Sozialgericht
-als weiterer aufsichtführender Richter
-als der ständige Vertreter eines Direktors
Vorsitzender Richter am Landgericht
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Direktor des Amtsgerichts
Direktor des Arbeitsgerichts
Direktor des Sozialgerichts
Vizepräsident des Amtsgerichts
Vizepräsident des Arbeitsgerichts
Vizepräsident des Landgerichts
Vizepräsident des Sozialgerichts
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts
Oberstaatsanwalt
-als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht
-als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht
-als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
Leitender Oberstaatsanwalt
-als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht
-als Leiter einer Zweigstelle bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht


Besoldungsgruppe R 3
Vorsitzender Richter am Finanzgericht
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgerichtshof
Präsident des Amtsgerichts
Präsident des Arbeitsgerichts
Präsident des Landgerichts
Präsident des Sozialgerichts
Präsident des Verwaltungsgerichts
Vizepräsident des Amtsgerichts
Vizepräsident des Finanzgerichts
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts
Vizepräsident des Landessozialgerichts
Vizepräsident des Landgerichts
Vizepräsident des Oberlandesgerichts
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts
Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofs
Oberstaatsanwalt als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe R 5 eingestuften Leitenden Oberstaatsanwalts
Leitender Oberstaatsanwalt
-als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht
-als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht


Besoldungsgruppe R 4
Präsident des Amtsgerichts
Präsident des Arbeitsgerichts
Präsident des Landgerichts
Präsident des Sozialgerichts
Präsident des Verwaltungsgerichts
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts
Vizepräsident des Landessozialgerichts
Vizepräsident des Oberlandesgerichts
Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofs
Leitender Oberstaatsanwalt als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht


Besoldungsgruppe R 5
Präsident des Amtsgerichts
Präsident des Finanzgerichts
Präsident des Landgerichts
Präsident des Verwaltungsgerichts
Generalstaatsanwalt als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
Leitender Oberstaatsanwalt als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht


Besoldungsgruppe R 6
Präsident des Amtsgerichts
Präsident des Finanzgerichts
Präsident des Landesarbeitsgerichts
Präsident des Landessozialgerichts
Präsident des Landgerichts
Präsident des Oberlandesgerichts
Präsident des Verwaltungsgerichtshofs
Generalstaatsanwalt als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht

Besoldungsgruppe R 7

Besoldungsgruppe R 8
Präsident des Landesarbeitsgerichts
Präsident des Landessozialgerichts
Präsident des Oberlandesgerichts
Präsident des Verwaltungsgerichtshofs


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