Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § 103 Übergangsweise Fortgeltung aufgehobener Rechtsverordnungen

 

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§ 103 Übergangsweise Fortgeltung aufgehobener Rechtsverordnungen

(1) Die Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Dienstanfänger vom 16. Juli 1969 (GBl. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. November 1999 (GBl. S. 430), gilt für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Dienstanfänger weiter.
(2) Die Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 29. Juni 1998 (GBl. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 538, 542), gilt bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 88 Satz 7 weiter.


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