Besoldungsgesetz des Landes Bremen Anlage 5

 

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Anlage 5

Gültig ab 1. März 2010

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)

 

 Stufe 1
(§ 40 Abs. 1 BBesG)

 Stufe 2
(§ 40 Abs. 2 BBesG)

Besoldungsgruppen A 3 bis A 8

übrige Besoldungsgruppen 

 107,54


112,94

 204,13


209,53

 

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag
für das zweite zu berücksichtigende Kind um 96,59 Euro
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 300,95 Euro
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je 5,11 Euro
ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 3 um je 25,56 Euro
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.


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