Besoldungsgesetz des Landes Hamburg: § 57 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

 

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§ 57 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

(1) Werden einer Beamtin oder einem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, erhält sie bzw. er ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn zu diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.
(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin bzw. des Beamten und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe. Auf die Zulage ist eine nach § 48 zustehende Stellenzulage anzurechnen, wenn sie der Beamtin bzw. dem Beamten in dem höherwertigen Amt nicht zustünde.


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