Besoldungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern § 9 Ämter der Besoldungsordnung W

 

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§ 9 Ämter der Besoldungsordnung W

(1) Die Ämter der Professoren an Hochschulen mit Ausnahme der Juniorprofessoren werden den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Der Anteil der W 3-Stellen beträgt an Fachhochschulen höchstens 25 vom Hundert der Gesamtzahl der W 2- und W 3-Stellen an Fachhochschulen.
(2) Die Ämter der hauptamtlichen Hochschulleiter werden der Besoldungsgruppe W 3 zugeordnet. Satz 1 gilt nicht für den Direktor der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege. Den Amtsbezeichnungen ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.


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