Besoldungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz Anlage 3

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz:

Anlage III
Gültig ab 1. April 2011

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)

 

 Stufe 1
(§ 40 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes)

Stufe 2
(§ 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes) 

Besoldungsgruppen A 2 bis A 8

übrige Besoldungsgruppen
 

 111,57


117,19

 220,49


226,11

 

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag
 
für das zweite zu berücksichtigende Kind um 108,92 Euro ,
 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 327,19 Euro .
 
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,32 Euro,
ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je  26,63 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 21,30 Euro
und in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,98 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes

- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 99,57 Euro,
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 105,70 Euro.


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