Besoldungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz § 19 Grundsätze zur Gewährung von Leistungsbezügen

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz:

§ 19 Grundsätze zur Gewährung von Leistungsbezügen

(1) Bei der Entscheidung über Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge) sind insbesondere die individuelle Qualifikation, die besondere Bedeutung der Professur, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Diese Leistungsbezüge werden in der Regel unbefristet vergeben. Seit der letzten Gewährung sollen mindestens drei Jahre vergangen sein. Es kann bestimmt werden, dass unbefristet gewährte Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

(2) Für besondere Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht werden müssen, können besondere Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden. Sie können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Im Falle einer wiederholten Vergabe können laufende besondere Leistungsbezüge unbefristet mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls gewährt werden. Es kann bestimmt werden, dass unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

(3) Befristet gewährte und jeweils mindestens für die Dauer von 10 Jahren bezogene Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können vorbehaltlich des Absatzes 4 höchstens bis zur Höhe von 40 v. H. des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen wird der für den Beamten günstigste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.

(4) Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können zusammen höchstens

1. für 2 v. H. der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 50 v. H. des Grundgehalts,

2. für 4 v. H. der Inhaber von W 3-Stellen bis zur Höhe von 60 v. H. des Grundgehalts und

3. für 2 v. H. der Inhaber von W 3-Stellen bis zur Höhe von 80 v. H. des Grundgehalts
für ruhegehaltfähig erklärt werden.

(5) Hauptberuflichen Leitern und sonstigen Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ein Funktions-Leistungsbezug gewährt. Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung können Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. Die Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge richtet sich nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere sind die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen. Funktions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig vereinbart werden. Funktions-Leistungsbezüge nach Satz 1 nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.

(6) Bei der Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes kann im Einzelfall bei der Verleihung des Amtes des Präsidenten einer Universität auch Einkommen berücksichtigt werden, das neben der bisherigen Besoldung erzielt wurde.

(7) § 34 des Bundesbesoldungsgesetzes findet keine Anwendung.


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