Besoldungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz § 6a Besondere Bestimmungen bei Altersteilzeit

 

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§ 6a Besondere Bestimmungen bei Altersteilzeit

(1) Abweichend von § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und den §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert durch die Artikel 9 und 16 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798), wird in den Fällen des § 80 e des Landesbeamtengesetzes und des § 10 des Landesrichtergesetzes ein nicht ruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag in Höhe von 20 v. H. und in den Fällen des § 80 f des Landesbeamtengesetzes ein nicht ruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag in Höhe von 40 v. H. der auf die Verminderung der Arbeitszeit entfallenden Dienstbezüge gewährt. § 2 Abs. 3 und § 2 a ATZV sind entsprechend anzuwenden.

(2) § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), findet keine Anwendung.


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