Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 13 Rückforderung der Besoldung

 

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§ 13 Rückforderung der Besoldung

(1) Die Rückforderung zu viel gezahlter Besoldung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzesbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgesehen werden.
(2) Zahlungen, die für die Zeit nach dem Tode der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters bei einem Geldinstitut eingehen, gelten als unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung erbracht. Soweit auf Zahlungen für die Zeit nach dem Tode der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters kein Anspruch bestand, haben die Personen, welche den vom Kreditinstitut gutgeschriebenen Betrag in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag dem Überweisenden zu erstatten. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt daneben bestehen.


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