Besoldungsgesetz des Landes Thüringen Anlage 1

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Thüringen:

Anlage 1 Besoldungsordnungen A und B

I. Allgemeine Vorbemerkungen

1. Amtsbezeichnungen
(1) Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, auf die Laufbahn oder auf die Fachrichtung hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen „Rat", „Oberrat", „Direktor" und „Leitender Direktor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.
(2) Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.
(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet das für die Besoldung zuständige Ministerium.
(4) Beamte in Organisationseinheiten der Schulaufsicht im pädagogisch-didaktischen Bereich führen, soweit nicht in den Besoldungsordnungen besondere Amtsbezeichnungen ausgebracht sind, die für die Beamten bei obersten Landesbehörden vorgesehenen Amtsbezeichnungen.

2. Künftig wegfallende Ämter
Die künftig wegfallenden Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt (Anlage 4). Diese Ämter können von den Beamten weiter bekleidet werden, die sie am Tag der Aufnahme des Amtes in den Anhang zu den Besoldungsordnungen innehatten. Sie dürfen jedoch nicht mehr verliehen werden.

3. Einstufung von Ämtern
(1) Richtet sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Zahl der Schüler an einer Schule, so ist die Schülerzahl nach der amtlichen Schulstatistik vom Beginn des folgenden Haushaltsjahres an maßgebend. Dies gilt nicht, wenn erkennbar abzusehen ist, dass die Schülerzahl über die Dauer eines Schuljahres hinaus keinen Bestand haben wird. § 17 Abs. 2 bleibt unberührt. Beamte, die wegen Rückgangs der Schülerzahlen in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt übertreten oder übergetreten sind, dürfen abweichend von § 56 des ThürBG auf Antrag anstelle der Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes die Amtsbezeichnung des bisherigen Amtes ohne den Zusatz „außer Dienst" führen.
(2) Die Ämter für Lehrkräfte einschließlich der Beförderungsämter und Funktionsämter sind für Lehrkräfte an Gesamtschulen nach Maßgabe der laufbahnrechtlichen Vorgaben entsprechend anwendbar. Für die an Schulen mit Schulversuchen tätigen Lehrer ist entsprechend zu verfahren.
(3) Für Diplomlehrer beziehungsweise Fachlehrer mit einem Staatsexamen oder Diplom mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung für zwei, auch im neuen Schulsystem anerkannte Fächer der Klassen 5 bis 12 sind bei einer Verwendung in der Oberstufe eines Gymnasiums oder an einer berufsbildenden Schule die Ämter in der Besoldungsgruppe A 13 - Studienrat - und in der Besoldungsgruppe A 14 - Oberstudienrat - entsprechend anwendbar. Gleiches gilt für Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagogen und für Lehrkräfte mit vergleichbarer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die sich nach mindestens vierjähriger entsprechender Lehrtätigkeit an einer berufsbildenden Schule im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991 bewährt haben. Dies gilt ebenfalls für Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen und auch im neuen Schulsystem anerkannten Lehrbefähigung für zwei Fächer der Polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10), die sich im allgemein- oder berufsbildenden Unterricht an einer berufsbildenden Schule oder in der Koordinierung schulfachlicher Aufgaben für die Oberstufe eines Gymnasiums oder im mindestens wöchentlich sechs Unterrichtsstunden umfassenden Unterricht in der Oberstufe eines Gymnasiums nach mindestens vierjähriger entsprechender Verwendung im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991 bewährt haben.
(4) Lehrkräften mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und abgeschlossener Ergänzungsausbildung kann ein anderes Amt der Besoldungsordnung A übertragen werden, wenn zusammen mit der Ergänzungsausbildung die laufbahnrechtlichen Vorrausetzungen für das andere Amt erfüllt sind, die Lehrkraft entsprechend verwendet wird und nach Bewährung in der Tätigkeit des anderen Amtes die Laufbahnbefähigung für das andere Amt nach der Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung vom 11. Oktober 2000 (GVBl. S. 317) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt wurde.

II. Stellenzulagen

1. Zulage für Beamte als fliegendes Personal
(1) Beamte erhalten
a) als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von Hubschraubern,
b) als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige
eine Stellenzulage nach Anlage 8, wenn sie entsprechend verwendet werden.
(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Beamte mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 v. H..
(3) Wird dem Beamten die Stellenzulage nach Absatz 1 Buchst. a) nach Absatz 2 Satz 1 weitergewährt und wechselt er in eine Verwendung nach Absatz 1 Buchst. b), so erhält er die Stellenzulage nach Absatz 1 Buchst. a) bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 weiter. Soweit die Verwendung nach Absatz 1 Buchst. b) vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 endet, wird der Zeitraum bis zum Ablauf der Frist bei der Weitergewährung der Stellenzulage nach Absatz 1 Buchst. b) angerechnet. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.
(4) Die Stellenzulage ist für Beamte nach Absatz 1 Buchst. a) in Höhe von 184,07 Euro, nach Absatz 1 Buchst. b) in Höhe von 147,25 Euro ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.

2. Zulage für Beamte beim Landesamt für Verfassungsschutz
Beamte, die beim Landesamt für Verfassungsschutz verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8.

3. Zulage für Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
(1) Polizeivollzugsbeamte und Beamte des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 2 gewährt.
(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

4. Zulage für Beamte der Feuerwehr
(1) Beamte der Besoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

5. Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten
(1) Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
(2) Die Stellenzulage wird für Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 3 gewährt.

6. Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerprüfung
(1) Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage 8.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 3 gewährt.

7. Allgemeine Zulage
Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 8 erhalten
a) Beamte des mittleren Dienstes
aa) in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,
bb) in der Besoldungsgruppe A 9
b) Beamte des gehobenen und höheren Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt
den Besoldungsgruppen A 9 oder A 10 zugeordnet ist und Beamte des höheren Dienstes.

8. Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes Beamte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes, das für Beamte bei der Verwendung bei obersten Behörden eine Stellenzulage gewährt, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, für den der Beamte tätig ist, diese erstattet. § 41 findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.

Besoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 3
Oberwachtmeister 1) 2)

1) als Eingangsamt.
2) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe A 4
Amtsmeister
Hauptwachtmeister 1)

1) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe A 5
Erster Hauptwachtmeister 1)2)
Oberamtsmeister 1)

1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
2) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe A 6
Erster Hauptwachtmeister 1)2)
Oberamtsmeister 1)
Sekretär

1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5; ür bis zu 20 v. H. der Gesamtzahl der Planstellen des einfachen Dienstes.
2) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe A 7
Brandmeister 1)
Kriminalmeister 1)
Obersekretär 2)3)
Polizeimeister 1)

1) Als Eingangsamt.
2) Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.
3) Als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.

Besoldungsgruppe A 8
Gerichtsvollzieher 1)
Hauptsekretär
Kriminalobermeister
Oberbrandmeister
Polizeiobermeister

1) Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe A 9
Amtsinspektor 1)
Hauptbrandmeister 1)
Inspektor
Kriminalhauptmeister 1)
Kriminalkommissar
Obergerichtsvollzieher 1)
Polizeihauptmeister 1)
Polizeikommissar

Fachlehrer
- an allgemein- und berufsbildenden Schulen – 2)3)4)
Sonderpädagogischer Assistent
- an Förderschulen - 4)5)6)

1) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu
30 v. H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
2) Nur für Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 10 oder A 11.
4) Als Eingangsamt.
5) In die Besoldungsgruppe können nur Beamte mit anerkannter abgeschlossener sonderpädagogischer Zusatzausbildung im Umfang von mindestens 200 Stunden eingestuft werden.
6) Gilt für Freundschaftspionierleiter/Erzieher oder Absolventen einer entsprechenden Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach mindestens dreijähriger hauptberuflicher Tätigkeit im Angestelltenverhältnis als sonderpädagogische Fachkraft entsprechend

Besoldungsgruppe A 10
Kriminaloberkommissar
Oberinspektor
Polizeioberkommissar

Fachlehrer
- an allgemein- und berufsbildenden Schulen - 1) 2) 3) 4)
- an berufsbildenden Schulen im berufsfeldbezogenen berufspraktischen und berufstheoretischen Unterricht - 5) 6)
Sonderpädagogischer Oberassistent
- an Förderschulen -7) 8)

1) Die Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 9 gilt entsprechend.
2) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte mit einer mindestens einjährigen pädagogischen Zusatzausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und mit mindestens dreijähriger hauptberuflicher Unterrichtstätigkeit oder nach nachgewiesener mindestens achtjähriger Lehrtätigkeit eingestuft werden.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 9 oder A 11.
4) Für Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik für mindestens zwei Fächer erworbenen
und auch im neuen Schulsystem anerkannten Lehrbefähigung nach mindestens vierjähriger hauptberuflicher Lehrtätigkeit im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991 als Eingangsamt.
5) Als Eingangsamt.
6) Für Ingenieurpädagogen, Medizinpädagogen, Agrarpädagogen, Ökonompädagogen oder Lehrkräfte mit vergleichbarer Ausbildung nach
dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und entsprechender Lehrtätigkeit.
7) Die Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 9 gilt entsprechend.
8) Gilt für Freundschaftspionierleiter/Erzieher oder Absolventen einer entsprechenden Ausbildung mit einer pädagogischen Zusatzausbildung von mindestens einem Jahr nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und einer mindestens dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit im Angestelltenverhältnis als sonderpädagogische Fachkraft entsprechend als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe A 11
Amtmann
Kriminalhauptkommissar 1)
Polizeihauptkommissar 1)

Fachlehrer
- an allgemein- und berufsbildenden Schulen – 3)4)5)
- an berufsbildenden Schulen im berufsfeldbezogenen berufspraktischen und berufstheoretischen Unterricht – 6) 7)
- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird -1)2)
Lehrer
- als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemeinbildenden Schulen
- 2) 8)
- als Lehrer an einer Förderschule – 2) 9) 10)

1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
2) Als Eingangsamt.
3) Die Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 9 gilt entsprechend.
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 9 oder A 10.
5) Als Beförderungsamt für Fachlehrer gemäß der Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 9 und gemäß der Fußnote 4 zur Besoldungsgruppe A 10 nach mindestens vierjähriger entsprechender Tätigkeit in der Besoldungsgruppe A 10.
6) Die Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 10 gilt entsprechend.
7) In diese Besoldungsgruppe können Beamte erst mit mindestens achtjähriger entsprechender Lehrtätigkeit nach Abschluss einer in Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 10 genannten Ausbildung eingestuft werden.
8) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen oder einer vergleichbaren Ausbildung wie zum Beispiel als Freundschaftspionierleiter/Erzieher mit einer Ergänzungsausbildung in den entsprechenden Fächern als Lehrer für die unteren Klassen nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
9) Für Lehrer nach Fußnote 8 zu dieser Besoldungsgruppe mit einer Zusatzausbildung in einer sonderpädagogischen Fachrichtung.
10) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe A 12
Amtsanwalt 1)
Amtsrat
Kriminalhauptkommissar 2)
Polizeihauptkommissar 2)
Rechnungsrat
- als Prüfungsbeamter beim Rechnungshof -

Fachlehrer
- an berufsbildenden Schulen im berufsfeldbezogenen berufspraktischen und berufstheoretischen Unterricht – 3) 4)
- mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie

Konrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 6)

Lehrer
- als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach an allgemein- oder berufsbildenden
Schulen - 12)
- als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer bei einer Verwendung an einem Gymnasium - 1)13)
- als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern -8)
- als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemeinbildenden Schulen 10)
- als Lehrer an einer Förderschule – 6)11)
- an allgemein bildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht - 1)

Förderschullehrer
- als Lehrer im sonderpädagogischen Unterricht an einer Förderschule - 1)7)
- als Diplomlehrer für Hilfsschulen im sonderpädagogischen Unterricht an einer Förderschule
- 1) 6) 9)

Lehrer im Justizvollzugsdienst 1)

Regelschullehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt an Regelschulen bei entsprechender Verwendung - 1)13)14)

1) Als Eingangsamt.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
3) Die Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 10 gilt entsprechend.
4) Als Beförderungsamt für Fachlehrer gemäß der Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 10 nach mindestens vierjähriger entsprechender
Tätigkeit in Besoldungsgruppe A 11.
5) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.
6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
7) Für Lehrkräfte mit einer Ausbildung zum Lehrer für die unteren Klassen und zusätzlichem Diplomabschluss in einer sonderpädagogischen Fachrichtung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und für Freundschaftspionierleiter / Erzieher mit einer Lehrbefähigung für die unteren Klassen in einem Haupt- und Nebenfach und zusätzlichem Diplomabschluss in einer sonderpädagogischen Fachrichtung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt.
9) Für Lehrkräfte mit einem Abschluss als Diplomlehrer für Hilfsschulen (Universität Rostock) nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
10) Die Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 11 gilt entsprechend. In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte nach mindestens dreißigjähriger
entsprechender Lehrtätigkeit davon mindestens sechs Jahre im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991 oder nach mindestens zwanzigjähriger entsprechender Lehrtätigkeit davon mindestens sieben Jahre im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991 oder nach mindestens achtjähriger entsprechender Lehrtätigkeit im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991 eingestuft werden. Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion eines Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters oder des Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden.
11) Die Fußnote 9 zur Besoldungsgruppe A 11 gilt entsprechend. In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte nach mindestens dreißigjähriger
entsprechender Lehrtätigkeit davon mindestens sechs Jahre im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991 oder nach mindestens zwanzigjähriger entsprechender Lehrtätigkeit davon mindestens sieben Jahre im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991oder nach mindestens achtjähriger entsprechender Lehrtätigkeit im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991eingestuft werden.
12) Für Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12 sowie Lehrer für untere Klassen mit einer zusätzlichen pädagogischen Hochschulausbildung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12, das auch im neuen Schulsystem anerkannt ist.
13) Auch für Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen und auch im neuen Schulsystem anerkannten Lehrbefähigung für zwei Fächer der Polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10).
14) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

Besoldungsgruppe A 13
Akademischer Rat
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Erster Kriminalhauptkommissar
Erster Polizeihauptkommissar
Konservator
Oberamtsanwalt 1)
Oberamtsrat 2)3)
Oberrechnungsrat
- als Prüfungsbeamter beim Rechnungshof -

Rat

Beratungsschulrat
- als Schulpsychologe - 4)

Fachrektor
- als Referent am Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien
- 5)

Förderschullehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt an einer Förderschule bei entsprechender Verwendung
- 4) 6)
- als Lehrer und Diplomlehrer für Hilfsschulen im sonderpädagogischen Unterricht an einer Förderschule - 7)

Hauptlehrer
- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -

Konrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern - Lehrer
- als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer bei einer Verwendung an einem Gymnasium oder an einer berufsbildenden Schule - - 8) 9) 10)
- mit einer Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht und entsprechender Verwendung - 4) 11) 12)

Oberlehrer im Justizvollzugsdienst

Regelschullehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt an Regelschulen bei entsprechender Verwendung - 13) 14) 15) 16)

Rektor
- einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 18)

Schulrat
- als Schulaufsichtsbeamter an einem Schulamt – 5)

Seminarschulrat
- als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Grundschulen-
- als der ständige Vertreter des Leiters des Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen in einem staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung - 17)

Studienrat
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -

Studienrat an einer Hochschule
- als Lehrkraft für besondere Aufgaben – 1)

1) Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der Stellen für Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
2) Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für technische Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
3) Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
4) Als Eingangsamt.
5) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14.
6) Auch für Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und einer sonderpädagogischen
Hochschulzusatzausbildung.
7) Als Beförderungsamt für Lehrkräfte gemäß den Fußnoten 7 und 9 zur Besoldungsgruppe A 12 nach mindestens dreißigjähriger entsprechender
Lehrtätigkeit davon mindestens fünf Jahre im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991 oder nach mindestens zwanzigjähriger entsprechender Lehrtätigkeit davon mindestens sechs Jahre im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991 oder nach mindestens zehnjähriger entsprechender Lehrtätigkeit davon mindestens sieben Jahre im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991 oder nach mindestens achtjähriger entsprechender Lehrtätigkeit im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991. Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion eines Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters oder des Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden.
8) Als Beförderungsamt für Lehrkräfte gemäß Fußnote 13 zur Besoldungsgruppe A 12 bei Verwendung an einem Gymnasium.
9) Für Lehrkräfte gemäß Fußnote 13 zur Besoldungsgruppe A 12 mit mindestens vierjähriger, aber weniger als wöchentlich sechs Unterrichtsstunden
umfassender Verwendung in der Oberstufe eines Gymnasiums beziehungsweise einer weniger als vier Jahre umfassenden Lehrtätigkeit im allgemein- oder berufsbildenden Unterricht an einer berufsbildenden Schule im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991 als Eingangsamt.
10) Lehrkräfte gemäß Fußnote 9, die sich nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in der Verwendung in der gymnasialen Oberstufe oder im allgemein- oder berufsbildenden Unterricht an einer berufsbildenden Schule bewährt haben, können in die Laufbahn der Studienräte übernommen werden.
11) Für Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagogen und für Lehrkräfte mit vergleichbarer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik mit weniger als vierjähriger Lehrtätigkeit an berufsbildenden Schulen im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991.
12) Lehrkräfte gemäß Fußnote 11, die sich nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit im Unterricht an berufsbildenden Schulen bewährt haben, können in die Laufbahn der Studienräte übernommen werden.
13) Fußnote 13 zur Besoldungsgruppe A 12 gilt entsprechend.
14) Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion eines Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters oder des Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden.
15) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Stellen für Lehrer im Regelschulbereich ausgewiesen werden.
16) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 12.
17) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe A 14
Akademischer Oberrat
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Oberkonservator

Oberrat

Beratungsoberschulrat
- als Schulpsychologe -

Fachrektor
- als Referent am Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien - 1)

Förderschulkonrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt
Lernen mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern oder mit mindestens einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern -
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 180 Schülern oder mit mindestens einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 90 Schülern -2)
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Förderzentrums mit mindestens drei Förderschwerpunkten -2)

Förderschulrektor
- eines Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit bis zu 90 Schülern oder mit mindestens einem anderen Förderschwerpunkt mit bis zu 45 Schülern -
- eines Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern oder mit mindestens einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern - 2)

Oberstudienrat an einer Hochschule
- als Lehrkraft für besondere Aufgaben –

Oberstudienrat
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -

Regelschulkonrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Regelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Regelschule mit mehr als 360 Schülern - 2)

Regelschulrektor
- einer Regelschule mit bis zu 180 Schülern -
- einer Regelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 2)

Rektor
- einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern -

Schulrat
- als Schulaufsichtsbeamter an einem Schulamt - 1)

Seminarrektor
- als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen in einem Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung -
- als ständiger Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen oder an Regelschulen oder an Förderschulen in einem Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung - 2)
- als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Regelschulen oder an Förderschulen -
- als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Gymnasien und berufsbildenden Schulen -

Zweiter Förderschulkonrektor
- eines Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 270 Schülern oder mit mindestens einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 135 Schülern -
- als der zweite ständige Vertreter des Leiters eines Förderzentrums mit mindestens drei Förderschwerpunkten -

Zweiter Regelschulkonrektor
- einer Regelschule mit mehr als 540 Schülern -

1) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe A 15
Akademischer Direktor
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Direktor
Geschäftsführer der Unfallkasse Thüringen 1)
Hauptkonservator
Landesarchäologe
- als Leiter der Abteilung Archäologie beim Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie -

Fachdirektor
- als Leiter eines Arbeitsbereiches am Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien - 2)
- als Referent am Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien - 3)

Förderschulrektor
- eines Förderzentrums mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 180 Schülern oder mit mindestens einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 90 Schülern -
- als Leiter eines Förderzentrums mit mindestens drei Förderschwerpunkten -

Regelschulrektor
- einer Regelschule mit mehr als 360 Schülern -

Schulamtsdirektor
- als Schulaufsichtsbeamter an einem Schulamt

Seminardirektor
- als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen oder an Regelschulen oder an Förderschulen in einem Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung -
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für Lehrerausbildung -

Studiendirektor
- als der ständige Vertreter des Leiters
- einer berufsbildenden Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern - 4)
- einer berufsbildenden Schule mit mehr als 360 Schülern - 2)4)
- eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern - 2)
- als Leiter
- einer berufsbildenden Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern - 4)
- eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern - 2)
- eines Kollegs

1) Soweit in Anwendung der Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter vom 12. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2617), in der jeweils geltenden Fassung ein Punktwert von unter 15 festgesetzt wurde.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.
3) Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der Stellen aller Referenten.
4) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

Besoldungsgruppe A 16
Direktor des Landesamtes für Mess- und Eichwesen
Direktor der Thüringer Verwaltungsschule
Geschäftsführer der Unfallkasse Thüringen 1)
Landeskonservator
- als Leiter der Abteilung Denkmalpflege beim Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie -
Leitender Akademischer Direktor
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule - 2)
Leitender Direktor
Ministerialrat
- bei einer obersten Landesbehörde – 5)

Leitender Schulamtsdirektor
- als Leiter eines Schulamtes, dem mindestens sechs weitere Schulaufsichtsbeamte unterstellt sind - 3)

Leitender Seminardirektor
- als Leiter eines Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung -

Oberstudiendirektor
- als Leiter
- einer berufsbildenden Schule mit mehr als 360 Schülern - 4)
- eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern -
- als stellvertretender Leiter des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien –

1) Soweit in Anwendung der Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter ein Punktwert von mindestens 15 festgesetzt wurde.
2) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
3) Der Amtsinhaber erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, sofern dem Schulamt die Fachaufsicht über mindestens 100 Schulen und 3 000 nachgeordnete staatliche Bedienstete obliegt.
4) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
5) Beamte der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes in der Besoldungsgruppe A 16 bei einer obersten Landesbehörde führen die Amtsbezeichnung
„Leitender Polizei-/ Kriminaldirektor".


Besoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektor
- als Leiter einer Abteilung beim Landesverwaltungsamt -

Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands
Direktor des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien
Leitender Polizeidirektor
- als Leiter einer Polizeidirektion mit einem Zuständigkeitsbereich mit mehr als      600 000 Einwohner -

Ministerialrat
- beim Rechnungshof – 1)

Vizepräsident des Landesamtes für Verfassungsschutz

1) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16.

Besoldungsgruppe B 3
Abteilungsdirektor
- als Leiter einer Abteilung bei der Landesfinanzdirektion -
Inspekteur der Polizei
- als Referatsgruppenleiter Einsatz in der für die Polizei zuständigen Abteilung einer obersten Landesbehörde - 5)

Leitender Ministerialrat
- als der Vertreter eines Abteilungsleiters bei einer obersten Landesbehörde – 4)
- Als Vertreter des Landesbeauftragten für den Datenschutz –
- als Leiter der Abteilung Überörtliche Kommunalprüfung beim Präsidenten des Rechnungshofs -
- als Referatsgruppenleiter bei einer obersten Landesbehörde

Ministerialrat 1) 2)
Präsident des Landesamts für Bau und Verkehr
Präsident des Landesamts für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz
Präsident des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen
Präsident des Landesamts für Statistik
Präsident des Landesamts für Vermessung und Geoinformation
Präsident der Landesanstalt für Landwirtschaft
Präsident des Landeskriminalamts Thüringen
Präsident der Stiftung Weimarer Klassik und Kunstsammlungen
Präsident des Landesamts für Denkmalpflege und Archäologie 3)

1) Für dieses Amt kann je Ressort eine Stelle für den Leiter eines großen oder bedeutenden Referates ausgebracht werden.
2) Auch für Leiter besonderer, durch Beschluss der Landesregierung eingerichteter Organisationseinheiten.
3) Der Amtsinhaber führt jeweils zusätzlich die Amtsbezeichnung „Landesarchäologe", wenn er zugleich die Abteilung Archäologie, oder die Amtsbezeichnung „Landeskonservator", wenn er zugleich die Abteilung Denkmalpflege beim Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie leitet.
4) Beamte der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes führen als Vertreter des Abteilungsleiters bei einer obersten Landesbehörde die Amtsbezeichnung
„Leitender Polizei-/Kriminaldirektor".
5) Der erste Inspekteur erhält ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Beamtenrechts das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B4

Besoldungsgruppe B 4
Direktor beim Thüringer Rechnungshof
- als Mitglied -
Präsident der Landesanstalt für Umwelt und Geologie
Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz
Vizepräsident des Landesverwaltungsamtes

Besoldungsgruppe B 5
Ministerialdirigent
- als Leiter einer Abteilung bei einer obersten Landesbehörde

Besoldungsgruppe B 6
Ministerialdirigent
- als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung bei einer obersten Landesbehörde -

Präsident der Landesfinanzdirektion
Vizepräsident des Thüringer Rechnungshofs

Besoldungsgruppe B 7
Ministerialdirigent
- als leitender Beamter der Staatskanzlei -

Besoldungsgruppe B 8
Direktor beim Landtag
Präsident des Landesverwaltungsamtes

Besoldungsgruppe B 9
Präsident des Rechnungshofs
Staatssekretär

Besoldungsgruppe B 10
Staatssekretär
- als Chef der Staatskanzlei -


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