Besoldungsgesetz des Landes Sachsen § 13 Grundsätze für die Gewährung von Leistungsbezügen

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: auch ein eBook zum Berufseinstieg in den öffentlichen Dienst ist enthalten. Der OnlineService bietet 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken >>>zur Bestellung


Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt:

§ 13 Grundsätze für die Gewährung von Leistungsbezügen

(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können an Inhaber von Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes befristet oder unbefristet gewährt werden. Bei der Entscheidung sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Unbefristet gewährte Leistungsbezüge können an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen. Die Gewährung neuer oder höherer Leistungsbezüge nach Satz 1 ist bei einem Ruf an eine andere inländische Hochschule oder einer Berufung innerhalb einer Hochschule frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung zulässig. Die Gewährung von Leistungsbezügen aus Anlass von Bleibeverhandlungen setzt voraus, dass der Professor den Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn in Schriftform vorlegt.

(2) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung können an Inhaber von Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden. Besondere Leistungen sind solche, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden. Leistungsbezüge können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Im Falle einer wiederholten Gewährung können laufende Leistungsbezüge unbefristet mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls gewährt werden. Unbefristet gewährte Leistungsbezüge können an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

(2a) Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 Prozent des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und außer in den Fällen des § 17b Abs. 4 jeweils mindestens drei Jahre bezogen worden sind. In die Dreijahresfrist nach Satz 1 ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einzurechnen, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird.

(3) Unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 können über den Prozentsatz nach Absatz 2a Satz 1 hinaus im Einzelfall für höchstens insgesamt
1.2,5 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 50 Prozent des Grundgehalts,2.1,5 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 60 Prozent des Grundgehalts und3.1 Prozent der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 80 Prozent des Grundgehaltsfür ruhegehaltfähig erklärt werden.

(4) Befristet gewährte Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 können bis zur Höhe von 40 Prozent des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden, wenn sie jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogen wurden. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt wurden, wird der für den Beamten günstigste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. Im Übrigen können für ruhegehaltfähig erklärte befristete Leistungsbezüge nur insoweit als ruhegehaltfähige Dienstbezüge berücksichtigt werden, als sie die unbefristeten ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge übersteigen.

(5) Für Vereinbarungen über gemeinsame Berufungen zwischen den Hochschulen und den Forschungseinrichtungen nach § 62 SächsHSG können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen von den Absätzen 3 und 4 abweichende Regelungen getroffen werden.

(6) Hauptberuflichen Leitern und Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen in Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt. Für die Dauer der Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung können Leistungsbezüge an Inhaber von Ämtern der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 gewährt werden. Bei der Bemessung der Leistungsbezüge sind insbesondere die im Einzelfall mit der Funktion oder besonderen Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule nach Maßgabe von § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes zu berücksichtigen. Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig gewährt werden; solche nach Satz 1 können nach einer Bezugsdauer von zwei Jahren an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

(7) Für Leistungsbezüge nach Absatz 6 gilt § 15a BeamtVG in der nach § 17 als Landesrecht geltenden Fassung entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 mit solchen nach Absatz 6 zusammen, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.


Exklusiv-Angebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zur Besoldung in Bund und Ländern. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular


mehr zu: Sachsen
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.besoldung-in-bund-und-laendern.de © 2024