Besoldungsgesetz des Landes Sachsen § 16 Verordnungsermächtigung

 

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§ 16 Verordnungsermächtigung

Das für die Hochschulen nach § 1 Abs. 1 SächsHSG sowie das für die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen und die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) jeweils zuständige Staatsministerium regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge sowie der Forschungs- und Lehrzulage, insbesondere das Verfahren, die Zuständigkeiten und die Kriterien der Vergabe nach Maßgabe der §§ 12 bis 15


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