Besoldungsgesetz des Landes Sachsen § 19 Gewährung der Einmalzahlung

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt:

§ 19 Gewährung der Einmalzahlung

(1) Die Einmalzahlung nach § 18 Abs. 1 wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt. Bei Dienstherrnwechsel innerhalb des Freistaates Sachsen während des Monats April 2011 richtet sich der Anspruch gegen den Dienstherrn, bei dem der Berechtigte am 1. April 2011 beschäftigt ist.

(2) Im Jahr 2011 gewährte vergleichbare Einmalzahlungen aus einem anderen Rechts- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst werden auf die Einmalzahlung nach Absatz 1 angerechnet.

(3) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt. Sie ist bei der Bemessung des Altersteilzeitzuschlages zu berücksichtigen.

(4) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach dem Beamtenversorgungsgesetz ist die Einmalzahlung oder eine entsprechende Leistung, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu weiteren Versorgungsbezügen erhält, in dem jeweiligen Auszahlungsmonat zu berücksichtigen. Die bei der Anwendung der Ruhensvorschriften nach den in den §§ 53 und 54 BeamtVG bestimmten Höchstgrenzen erhöhen sich jeweils um den nach der maßgebenden Höchstgrenze berechneten Betrag der Einmalzahlung.


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