BBVAanpAenG 2021/2022: Artikel 1 bis 17

 

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Das BBVAanpAenG 2021/2022 ist ein Artikelgesetz.

 

Wir dokumentieren hier die Artikel 1 bis 17.

 

Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)

- mit der Drucksache des Bundestages -

Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beam-ten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 19/26839)] geän-dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 72 wird folgt gefasst:
„§ 72 Übergangsregelung zu den §§ 6, 43, 43b, 44 und 63“.

2. In § 53 Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „ihres Grundgehalts, höchstens jedoch um bis zu 18,6 Prozent des Grundgehalts“ durch die Wörter „ihres Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch um 18,6 Prozent des Grundgehalts“ ersetzt.

3. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠72
Übergangsregelung zu den §§ 6, 43, 43b, 44 und 63“.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) § 63 Absatz 2 und 3 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fas-sung ist auf Anwärtersonderzuschläge, die nach § 63 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gewährt wurden, weiterhin anzuwenden.“

Artikel 2
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ab dem 1. April 2021 gelten unter Berücksichtigung einer Erhöhung
1. des Grundgehaltes,
2. des Familienzuschlags mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besol-dungsgruppen A 3 bis A 5
3. der Amtszulagen und
4. der Anwärtergrundbeträge
um jeweils 1,2 Prozent die Monatsbeträge der Anlagen IV, V, VIII und IX dieses Gesetzes. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Besoldungsgruppen B 11 und R 10.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „1. März 2020“ durch die An-gabe „1. April 2021“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „1,06 Prozent“ durch die Angabe „1,2 Prozent“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „0,85 Prozent“ durch die Angabe „0,96 Prozent“ ersetzt.
2. Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anhängen 1 bis 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 3
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert.

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:
„§ 70 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte des Bundes“.
b) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:
„§ 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte des Bundes“.

2. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Bundespolizei“ durch die Wörter „des Bundes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Bundespolizei“ durch die Wörter „in der Bun-despolizei und beim Deutschen Bundestag“ eingefügt.

3. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „der Bundespolizei“ durch die Wörter „des Bundes“ ersetzt.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) „ Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag, die am 31. Dezember 2021 Beihilfe erhalten, wird diese weiterhin gewährt. Auf Antrag erhalten sie anstelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2. Der Antrag ist unwiderruflich.“

Artikel 4
Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „1. April 2021“ durch die Angabe „1. April 2022“ ersetzt.
bbb) In dem Satzteil nach Nummer 4 wird die Angabe „1,2 Prozent“ durch die Angabe „1,8 Prozent“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „1. April 2021“ durch die An-gabe „1. April 2022“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „1,2 Prozent“ durch die Angabe „1,8 Prozent“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „0,96 Prozent“ durch die Angabe „1,44 Prozent“ ersetzt.

2. Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anhängen 6 bis 10 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

 

Red

B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Folgeänderung zu Nummer 3.
Zu Nummer 2 (§ 53 Absatz 6 Satz 3)
Die Änderungen dienen der Klarstellung der Bemessungsgrundlage für den erhöhten Aus-landszuschlag für Verheiratete. Zudem wird klargestellt, dass es sich bei der zweiten Be-zugsgröße um einen feststehenden Höchstbetrag handelt.
Zu Nummer 3 (§ 72)
Für Anwärtersonderzuschläge, die auf Grundlage der vor Inkrafttreten des BesStMG gel-tenden Fassung des § 63 BBesG mittels eines Verwaltungsaktes festgesetzt wurden, soll in Bezug auf den Tatbestand der Rückforderung weiterhin der bis zum 31. Dezember 2019 geltende Rechtsrahmen gelten. Es bedarf daher einer Übergangsregelung, nach der § 63 Absatz 2 und 3 BBesG in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung für diese Fälle weiterhin Anwendung findet.
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 14)
Zu Buchstabe a (Absatz 2)
In Umsetzung des Tarifabschlusses für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes vom 25. Oktober 2020 erhöhen sich die Beträge für die in der Anlage IV ausgewie-senen Grundgehälter (Besoldungsordnungen A, B, W und R), die Beträge des Familienzu-schlages in der Anlage V, die Anwärtergrundbeträge in der Anlage VIII sowie die Beträge der Amtszulagen in der Anlage IX zum 1. April 2021 um 1,2 Prozent.
Der Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppen B 11 und R 10 sind von der Bezügeanpas-sung zum 1. April 2021 ausgenommen. Auf diese Weise wird der politische Wille in der Bundesregierung, die Bezüge für die Mitglieder der Bundesregierung sowie für die parla-mentarischen und beamteten Staatssekretärinnen und Staatssekretäre beim ersten Erhö-hungsschritt nicht anzupassen, umgesetzt. Um den durch das BesStMG wiederhergestell-ten Gleichklang zwischen den Besoldungsgruppen B 11 und R 10 beizubehalten, ist auch die Besoldungsgruppe R 10 vom ersten Erhöhungsschritt ausgenommen.
Zu Buchstabe b (Absatz 3)
Der Auslandszuschlag nach Anlage VI wird ebenfalls zum 1. April 2021 angepasst. Die Grundgehaltsspannen der Anlage VI.1, die sich an dem Grundgehalt orientieren, erhöhen sich um 1,2 Prozent. Die Monatsbeträge der Zonenstufen der Anlagen VI.1 und VI.2 sind als zur Auslandsbesoldung gehörende Zahlungsbeträge dagegen um 80 Prozent des An-passungssatzes für die Grundgehälter zu erhöhen. Dieser verminderte Anpassungssatz stellt pauschalierend sicher, dass das bestehende Verhältnis zwischen Inlandsbesoldung und (steuerfrei gezahlter) Auslandsbesoldung beibehalten wird und sich der Anteil der Aus-landsbesoldung am Gesamteinkommen nicht verschiebt.
Zu Nummer 2 (Anlagen)
Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX enthalten die ab 1. April 2021 gültigen Beträge.
Zu Artikel 3 (Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Folgeänderungen zu den Nummern 2 und 3.
Zu Nummer 2 (§ 70)
Den Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten beim Deutschen Bundestag soll künftig für die medizinische Versorgung Heilfürsorge gewährt werden. Sie werden damit in dieser Hin-sicht den Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten in der Bundespolizei gleichgestellt.
Zu Nummer 3 (§ 80)
Die Gewährung der Heilfürsorge an Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des Deut-schen Bundestages nach § 70 ist obligatorisch für alle Polizeivollzugsbeamtinnen und -be-amte, die ab Inkrafttreten der Regelung eingestellt werden. Für die vorhandenen Polizei-vollzugsbeamtinnen und -beamten bleibt es bei der Gewährung von Beihilfe. Die Gewäh-rung von Heilfürsorge anstelle von Beihilfe erfolgt für die vorhandenen Polizeivollzugsbe-amtinnen und -beamte auf Antrag, der nicht widerrufen werden kann.
Zu Artikel 4 (Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 14)
Zu Buchstabe a (Absatz 2)
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)
In Umsetzung des Tarifabschlusses für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes vom 25. Oktober 2020 erhöhen sich die Beträge für die in der Anlage IV ausgewie-senen Grundgehälter (Besoldungsordnungen A, B, W und R), die Beträge des Familienzu-schlages in der Anlage V, die Anwärtergrundbeträge in der Anlage VIII sowie die Beträge der Amtszulagen in der Anlage IX zum 1. April 2022 um 1,8 Prozent.
Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 2)
Die Beoldungsgruppen B 11 und R 10 sind nur vom ersten Erhöhungsschritt ausgenom-men, daher wird der Satz 2 aufgehoben.
Zu Buchstabe b (Absatz 3)
Der Auslandszuschlag nach Anlage VI wird ebenfalls zum 1. April 2022 angepasst. Die Grundgehaltsspannen der Anlage VI.1, die sich an dem Grundgehalt orientieren, erhöhen sich um 1,8 Prozent. Die Monatsbeträge der Zonenstufen der Anlagen VI.1 und VI.2 sind als zur Auslandsbesoldung gehörende Zahlungsbeträge dagegen um einen verminderten Anpassungssatz zu erhöhen (siehe im Einzelnen Begründung zu Artikel 2).
Zu Nummer 2 (Anlagen)
Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX enthalten die ab 1. April 2022 gültigen Beträge.
Red

 

Artikel 5
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

In § 71 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom … [einset-zen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beam-tinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 19/26839)] geändert worden ist, werden die Wörter „1. März 2020 um 0,96 Prozent“ durch die Wörter „1. April 2021 um 1,1 Prozent“ ersetzt.

Zu Artikel 5 (Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes)
Ständiger Praxis folgend werden auch die in § 71 Absatz 2 Satz 1 genannten Versorgungsbezüge erhöht.

 

Artikel 6
Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

In § 71 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „1. April 2021 um 1,1 Prozent“ durch die Wörter „1. April 2022 um 1,7 Prozent“ ersetzt.

Zu Artikel 6 (Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes)
Ständiger Praxis folgend werden auch die in § 71 Absatz 2 Satz 1 genannten Versorgungsbezüge erhöht.

 

Artikel 7
Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes

In § 5 Absatz 2 Satz 2 des Versorgungsrücklagegesetzes in der Fassung der Bekannt-machung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, wird die Angabe „20“ durch die Angabe „30“ ersetzt.

Zu Artikel 7 (Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes)
Der durch das Versorgungsrücklagegesetz vorgegebene Aktienanteil liegt derzeit bei bis zu 20 Prozent des jeweiligen Gesamtvermögens. Dieser Anteil soll auf bis zu 30 Prozent erhöht werden, um das Rendite-Risiko-Profil der Sondervermögen zu verbessern. Das aktuelle Niedrigzinsumfeld hat dazu geführt, dass viele Anleihen nur eine sehr geringe oder sogar negative Einstandsrendite aufweisen. Im Gegensatz dazu weisen die internationalen Aktienmärkte, speziell bei Betrachtung langfristiger Investitionszeiträume, positive Ertragschancen auf. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von Zeiträumen, die eine Wirtschafts-krise beinhalten; u. a. haben sich die weltweiten Aktienmärkte trotz des temporären Ein-bruchs im Zuge der Corona-Pandemie in 2020 relativ gut entwickelt. Investitionen am Aktienmarkt sind wegen der im allgemeinen höheren Liquidität dieser Anlageklasse leichter umzusetzen. Im Vergleich mit anderen großen öffentlichen Anlegern liegt die aktuelle Ak-tienquote in den genannten Sondervermögen des Bundes derzeit am unteren Ende. So kann zum Beispiel der Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (KENFO) bis zu 50 Prozent seines Vermögens in Aktien investieren. Auch der Bayerische Pensions-fonds hatte bereits im Jahr 2019 eine Zielaktienquote von 35 Prozent. Eine moderate Erhöhung der möglichen Aktienquote von 20 Prozent auf 30 Prozent ist geeignet, das Rendite-Risiko-Profil der Portfolios der Sondervermögen zu stärken.

Artikel 8
Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung

Die Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 2009 (BGBl. I S. 3701), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
3. „ einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.“

2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „13,45 Euro“ durch die Angabe „13,61 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „15,89 Euro“ durch die Angabe „16,08 Euro“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „21,83 Euro“ durch die Angabe „22,09 Euro“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „30,05 Euro“ durch die Angabe „30,41 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „29,86 Euro“ durch die Angabe „30,22 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „34,88 Euro“ durch die Angabe „35,30 Euro“ ersetzt.

Zu Artikel 8 (Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 2)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 26 des BesStMG vom 9. Dezember 2019 und Artikel 9 der Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des BesStMG vom 8. Januar 2020. Hierdurch ist mit Wirkung vom 1. Januar 2019 der anspruchsberechtigte Personenkreis in § 50b BBesG und in § 1 der Sanitätsdienstvergütungsverordnung (SanDVergV) für eine Vergütung für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaft im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern (Sanitätsdienstvergütung) auf Beamtinnen und Beamte erweitert worden.
Die SanDVergV geht der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung (BMVergV) als Spezialvorschrift vor. Die Aufnahme einer ausdrücklichen Konkurrenzregelung dient der Klarstellung, dass die mit der Sanitätsdienstvergütung abgegoltenen Bereitschaftsdienste bzw. Zeiten einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft auch für Beamtinnen und Beamte nicht zusätzlich nach der BMVergV finanziell ausgeglichen werden können.
Zu Nummer 2 (§ 4)
Die geänderten Beträge sind Ausdruck der Übertragung der linearen Bezügeerhöhungen nach § 14 Absatz 2 BBesG um 1,2 Prozent ab 1. April 2021 (siehe Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a).

Artikel 9
Weitere Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung

§ 4 der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „13,61 Euro“ durch die Angabe „13,85 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „16,08 Euro“ durch die Angabe „16,37 Euro“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „22,09 Euro“ durch die Angabe „22,49 Euro“ ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „30,41 Euro“ durch die Angabe „30,96 Euro“ ersetzt.

2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „30,22 Euro“ durch die Angabe „30,76 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „35,30 Euro“ durch die Angabe „35,94 Euro“ ersetzt.

Zu Artikel 9 (Weitere Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung)
Die geänderten Beträge sind Ausdruck der Übertragung der linearen Bezügeerhöhungen nach § 14 Absatz 2 BBesG um 1,8 Prozent ab 1. April 2022 (siehe Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a).

Artikel 10
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. De-zember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 21 folgende Angabe eingefügt:
„§ 21a Zulage für die Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten“.

2. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
㤠21a
Zulage für die Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten
(1) Beamte des einfachen und mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten, die in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten eine Zulage von monatlich 90 Euro, wenn sie in dafür dauerhaft oder zeitweise eingerichteten Behandlungseinheiten in kurativen Sanitätseinrichtungen überwiegend bei der Behand-lung und Pflege von Patienten tätig sind, die an einer Krankheit nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes in der am 23. Mai 2020 geltenden Fassung erkrankt sind.

(2) Sofern neben den Voraussetzungen nach Absatz 1 auch die Voraussetzungen nach § 21 Absatz 2 oder 3 erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.“

Zu Artikel 10 (Änderung der Erschwerniszulagenverordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Folgeänderung zu Nummer 2.
Zu Nummer 2 (§ 21a – neu -)
Im Rahmen der Bewältigung der COVID-19-Pandemie und zur Behandlung und Pflege von Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, wurden in den Bundeswehrkrankenhäusern Behandlungseinheiten zur Versorgung dieser hochinfektiösen Patienten aufgebaut. Tarifbe-schäftigte, die in diesen Behandlungseinheiten tätig sind, erhalten die tarifliche Infektionszulage, während die Beamtinnen und Beamten sowie Soldatinnen und Soldaten, die die hochinfektiösen Patienten gemeinsam mit diesen Tarifbeschäftigten versorgen, nach der derzeitigen Rechtslage bei gleicher Tätigkeit und gleicher durch die Gefährdungslage bedingter Erschwernis keine entsprechende Zulage erhalten können. Dies ist nicht sachgerecht. Mit dieser Änderung wird der Tarifvertrag Bund entsprechend der veränderten Lage auf die Besoldungsempfängerinnen und -empfänger übertragen.

Artikel 11
Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Die Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes ge-ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht zu § 21 wird wie folgt gefasst:
„§ 21 Zulage für allgemeine und besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege“.

2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach den Wörtern „Zulage für“ die Wörter „allgemeine und“ eingefügt.
b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Beamte und Soldaten, die in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten eine Zulage von monatlich 70 Euro.

(2) Beamte des einfachen und mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten, die für die in Absatz 3 oder 4 genannten besonderen Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten neben der Zulage nach Absatz 1 eine weitere Zulage.“
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6.
d) Im neuen Absatz 5 werden die Wörter „Absatz 2 oder 3“ durch die Wörter „Absatz 3 oder 4“ ersetzt.
e) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „2 und 3“ durch die Angabe „3 und 4“ ersetzt.
3. In § 21a Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 2 oder 3“ durch die Wörter „Absatz 3 oder 4“ ersetzt.

Zu Artikel 11 (Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Redaktionelle Änderung auf Grund des neuen § 21 Absatz 1 (siehe Nummer 2 Buchstabe b).
Zu Nummer 2 (§ 21)
Zu Buchstabe a (Überschrift)
Redaktionelle Änderung auf Grund des Absatzes 1 (siehe Buchstabe b).
Zu Buchstabe b
Absatz 1 überträgt die mit dem Tarifabschluss vom 25. Oktober 2020 eingeführte allgemeine „Pflegezulage“ in Höhe von 70 Euro in den Besoldungsbereich.
Zu Buchstabe c
Folgeänderung zu Buchstabe b.
Zu Buchstabe d
Folgeänderung zu Buchstabe b.
Zu Buchstabe e
Folgeänderung zu Buchstabe b.
Zu Nummer 3 (§ 21a)
Redaktionelle Änderung auf Grund des neuen § 21 Absatz 1 (siehe Nummer 2 Buchstabe b).

 

 

Artikel 12
Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

§ 4 Absatz 1 der Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird die Angabe „5,50 Euro“ durch die Angabe „5,57 Euro“ ersetzt.

2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe „1,30 Euro“ durch die Angabe „1,32 Euro“ ersetzt.
b) In Buchstabe b wird die Angabe „2,59 Euro“ durch die Angabe „2,62 Euro“ ersetzt.

Zu Artikel 12 (Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung)
Die geänderten Beträge sind Ausdruck der Übertragung der linearen Bezügeerhöhungen nach § 14 Absatz 2 BBesG um 1,2 Prozent ab 1. April 2021 (siehe Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a).

 

Artikel 13
Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

In § 21 Absatz 1 der Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „70 Euro“ durch die Angabe „120 Euro“ ersetzt.

Zu Artikel 13 (Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung)
Anpassung an die tarifliche Rechtslage (Anhebung um weitere 50 Euro zum 1. März 2022).
Aus besoldungssystematischen Gründen wird die im Tarifvertrag festgelegte Dynamisierung der allgemeinen Pflegezulage nicht umgesetzt. Im Übrigen sind auch die anderen Zulagen der besonderen Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege nicht dynamisch ausgestaltet.

 

Artikel 14
Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

§ 4 Absatz 1 der Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird die Angabe „5,57 Euro“ durch die Angabe „5,67 Euro“ ersetzt.
2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe „1,32 Euro“ durch die Angabe „1,34 Euro“ ersetzt.
b) In Buchstabe b wird die Angabe „2,62 Euro“ durch die Angabe „2,67 Euro“ ersetzt.

Zu Artikel 14 (Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung)
Die geänderten Beträge sind Ausdruck der Übertragung der linearen Bezügeerhöhungen nach § 14 Absatz 2 BBesG um 1,8 Prozent ab 1. April 2022 (siehe Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a).

Artikel 15
Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung

§ 3 der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2465), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird die Angabe „13,45 Euro“ durch die Angabe „13,61 Euro“ ersetzt.
2. In Nummer 2 wird die Angabe „15,89 Euro“ durch die Angabe „16,08 Euro“ ersetzt.
3. In Nummer 3 wird die Angabe „21,83 Euro“ durch die Angabe „22,09 Euro“ ersetzt.
4. In Nummer 4 wird die Angabe „30,05 Euro“ durch die Angabe „30,41 Euro“ ersetzt.

Zu Artikel 15 (Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung)
Die Anpassungen erfolgen im Hinblick auf die Übertragung der linearen Bezügeerhöhungen nach § 14 Absatz 2 BBesG um 1,2 Prozent ab 1. April 2021 (siehe Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a).

Artikel 16
Weitere Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung

§ 3 der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung vom 18. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2465), die zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird die Angabe „13,61 Euro“ durch die Angabe „13,85 Euro“ ersetzt.
2. In Nummer 2 wird die Angabe „16,08 Euro“ durch die Angabe „16,37 Euro“ ersetzt.
3. In Nummer 3 wird die Angabe „22,09 Euro“ durch die Angabe „22,49 Euro“ ersetzt.
4. In Nummer 4 wird die Angabe „30,41 Euro“ durch die Angabe „30,96 Euro“ ersetzt.

Zu Artikel 16 (Weitere Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung)
Die Anpassungen erfolgen im Hinblick auf die Übertragung der linearen Bezügeerhöhungen nach § 14 Absatz 2 BBesG um 1,8 Prozent ab dem 1. April 2022 (siehe Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a).

Artikel 17
Inkrafttreten

(1) Die Artikel 1 und 10 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Artikel 11 tritt mit Wirkung vom 1. März 2021 in Kraft.
(3) Die Artikel 2, 5, 8, 12 und 15 treten mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft.
(4) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(5) Artikel 13 tritt am 1. März 2022 in Kraft.
(6) Die Artikel 4, 6, 9, 14 und 16 treten am 1. April 2022 in Kraft.
(7) Artikel 7 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Zu Artikel 17 (Inkrafttreten)
Absatz 1 regelt das Inkrafttreten der ergänzend zum BesStMG erfolgenden Änderungen des BBesG (Artikel 1) sowie der Einführung einer Zulage für Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten im Rahmen der Übertragung der entsprechenden Regelung des Tarifvertrags Bund auf die Besoldung (Artikel 10).
Die Absätze 2 und 5 regeln die Einführung bzw. Anhebung der sogenannten Pflegezulage im Rahmen der Übertragung des Tarifabschlusses für den öffentlichen Dienst des Bundes vom 25. Oktober 2020.
Die Absätze 3 und 6 regeln das zeitlich gestaffelte Inkrafttreten der Artikel, mit denen die Übertragung des Tarifabschlusses für den öffentlichen Dienst des Bundes vom 25. Oktober 2020 auf die Besoldung erfolgt.
Absatz 4 regelt die Einführung der Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des Deutschen Bundestages.
Absatz 7 regelt das Inkrafttreten des Artikels 7.


 

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