Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2021/2022: Übersicht

 

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Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022) - mit der Drucksache des Bundestages

A. Problem und Ziel

Nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) sind die Bezüge der Besoldungsempfängerinnen und -emp-fänger sowie der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger regelmäßig an die Entwick-lung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen.

B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf werden – wie im Koalitionsvertrag festgelegt – die Dienst- und Ver-sorgungsbezüge im Bund unter Berücksichtigung des Tarifabschlusses vom 25. Oktober 2020 für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes wie folgt an die Ent-wicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepasst:

Die Dienst-, Anwärter- und Versorgungsbezüge werden zum 1. April 2021 und zum 1. April 2022 linear angehoben. Damit wird das Ergebnis der Tarifverhandlungen für den öffentli-chen Dienst vom 25. Oktober 2020 zeitgleich und systemgerecht übernommen.

Die Erhöhung im Jahr 2021 berücksichtigt einen Abzug zugunsten der Versorgungsrück-lage gemäß § 14a Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 BBesG in Höhe von 0,2 Prozentpunkten. Dementsprechend erhöhen sich die Dienst- und Versorgungsbezüge im Ergebnis

- zum 1. April 2021 um 1,2 Prozent und
- zum 1. April 2022 um 1,8 Prozent.

Von der Erhöhung zum 1. April 2021 um 1,2 Prozent sind Besoldungsempfängerinnen und -empfänger der Besoldungsgruppen B 11 und R 10 ausgenommen.

Der Unterschiedsbetrag gegenüber einer nicht nach § 14a Absatz 2 Satz 1 BBesG vermin-derten Anpassung wird gemäß § 14a Absatz 2 Satz 3 BBesG der Versorgungsrücklage zugeführt.

Mit der Anpassung der Bezüge wird die Attraktivität des öffentlichen Dienstes weiter gestei-gert.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bundeshaushalt (ohne Post und Bahn) ergeben sich aus der Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge folgende finanziellen Mehrbelastungen:

– Haushaltsjahr 2021: 279,9 Millionen Euro,

– Haushaltsjahr 2022: 651,7 Millionen Euro,

– Haushaltsjahr 2023 (und folgende): 766,8 Millionen Euro.

Durch die nach § 14a BBesG vorzunehmende Reduzierung der Erhöhung um 0,2 Prozentpunkte werden der Versorgungsrücklage im Haushaltsjahr 2021 insgesamt weitere 50,8 Millionen Euro zugeführt.
Ungeachtet dessen sind auf Grund früherer Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetze weitere Zuführungen zu leisten. Die seinerzeit vorgenommenen Verminde-rungen von insgesamt zwei Prozentpunkten gelten fort.

Innerhalb des Finanzplanungszeitraums 2021 bis 2025 wird der Gesamtzuschussbedarf des Bundeseisenbahnvermögens voraussichtlich um durchschnittlich 99 Millionen Euro pro Jahr steigen. Ein Zuschussbedarf für die Postbeamtenversorgungskasse entfällt, da die ge-troffene finanzielle Vorsorge ausreicht.
Der Bundeshaushalt 2021 hat für die Übertragung des Tarifabschlusses eine Vorsorge ge-troffen. Die Mehrbelastungen, die durch die Einführung der Infektionszulage und der Pfle-gezulage im Haushaltsjahr 2021 entstehen, werden im Rahmen des Einzelplans 14 erwirt-schaftet. Über die Berücksichtigung der finanziellen Mehrbelastungen für die Haushalts-jahre ab 2022 wird im Rahmen der Aufstellung des Bundeshaushalts 2022 und des Finanz-plans des Bundes bis 2025 entschieden.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft ergibt sich eine Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von rund 2 000 Euro. Die Änderungen wirken sich nicht auf die Bürokratiekosten aus, die aus Informationspflichten resultieren. Insgesamt entsteht einmaliger Aufwand von rund 42 000Euro. Dieser geht auf die Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe zurück.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der jährliche Erfüllungsaufwand beträgt rund 8 000 Euro für Umsetzung der Infektionszu-lage und der Pflegezulage. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 20 000 Euro. Die gesamten Kosten entfallen auf den Bund.

F. Weitere Kosten

Die vorgesehenen Regelungen werden keine wesentlichen Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen zur Folge haben. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Durch die Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Besoldungs- und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger entstehen auf Bundesebene bei anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Dienstherrnfähigkeit besitzen und über einen eigenen Haushalt verfügen, sowie bei den Postnachfolgeunternehmen (Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG und Deutsche Bank AG) Mehrbelastungen.
Im Übrigen entstehen der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, keine zusätzlichen Kosten.

 

Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)

vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 2 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 3 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 4 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 5 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Artikel 6 Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Artikel 7 Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes

Artikel 8 Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung

Artikel 9 Weitere Änderung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung

Artikel 10 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Artikel 11 Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Artikel 12 Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Artikel 13 Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Artikel 14 Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Artikel 15 Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung

Artikel 16 Weitere Änderung der Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung

Artikel 17 Inkrafttreten

Anhang 1 (zu Artikel 2 Nummer 2) Grundgehalt
Anhang 2 (zu Artikel 2 Nummer 2) Familienzuschlag
Anhang 3 (zu Artikel 2 Nummer 2) Auslandszuschlag
Anhang 4 (zu Artikel 2 Nummer 2) Anwärtergrundbetrag
Anhang 5 (zu Artikel 2 Nummer 2) Zulagen
Anhang 6 (zu Artikel 4 Nummer 2) Grundgehalt
Anhang 7 (zu Artikel 4 Nummer 2) Familienzuschlag
Anhang 8 (zu Artikel 4 Nummer 2) Auslandszuschlag
Anhang 9 (zu Artikel 4 Nummer 2) Anwärtergrundbetrag
Anhang 10 (zu Artikel 4 Nummer 2) Zulagen


 

C. Stellungnahmen der Spitzenorganisationen

Den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften ist im Rahmen der Beteiligung nach § 118 Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 35a des Soldatengesetzes Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb), der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), der Deutsche BundeswehrVerband (DBwV) und der Deutsche Richterbund (DRB) haben schriftliche Stellungnahmen abgegeben.
Alle Spitzenverbände begrüßen uneingeschränkt die im Gesetzentwurf entsprechend § 14 BBesG und § 70 BeamtVG gesetzlich vorgesehene Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes unter Berück-sichtigung des Tarifabschlusses für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes vom 25. Oktober 2020. Gleichzeitig bedauern sie, dass der ursprüngliche Referen-tenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, der auch eine gesetz-liche Umsetzung der Beschlüsse des BVerfG vom 4. Mai 2020 zur Gewährleistung der Amtsangemessenheit der Alimentation in der Bundebesoldung vorgesehen hatte, nicht weiterverfolgt werden konnte und demzufolge nicht die Grundlage des am 18. März 2021 geführten Beteiligungsgesprächs gebildet hat.

Die Spitzenverbände bedauern gleichzeitig, dass bei der Übertragen des Tarifergebnisses der dort vorgesehene Mindestbetrag dem Volumen nach in der Besoldung keine Berück-sichtigung gefunden hat oder nicht durch andere dienstrechtliche Maßnahmen wie etwa eine Reduzierung der Arbeitszeit ausgekehrt wurde.

Die Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ihr Verständnis der Entscheidungen des BVerfG zum Alimentationsprinzip seit dem Jahr 2015 bei den Spitzenverbänden bekannt ist und vor diesem Hintergrund ein gleichwohl tarifvertraglich vereinbarter Mindestbetrag aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in die Besoldung übernom-men werden kann.

Der DGB kritisiert die im Versorgungsrücklagegesetz vorgesehene Erhöhung des zulässi-gen Aktienanteils von bisher 20 auf 30 Prozent. Bedenken des DGB, dass dadurch unethi-schen oder risikobehafteten Investments staatlicher Akteure Vorschub geleistet werden könne, begegnet die Bundesregierung durch Erläuterung der klaren rechtlichen Rahmen-bedingungen und den Hinweis darauf, dass die Gewerkschaften über die Beratungen im Beirat einbezogen werden. Zudem dankt die Bundesregierung für den Hinweis des DGB, dass ein höherer Schuldenstand den Spardruck im öffentlichen Dienst erhöhen und so un-mittelbare negative Folgen für Menschen und Wirtschaft haben könne.

Der DBwV hat darüber hinaus einige weitere Detailpunkte angesprochen.

Alle Spitzenverbände bekunden gegenüber dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ihr Interesse, über die gesetzliche Umsetzung der Beschlüsse des BVerfG vom 4. Mai 2020 zur Gewährleistung der Amtsangemessenheit der Alimentation auf der Grund-lage des Referentenentwurfs des Bundesministeriums des  Innern, für Bau und Heimat im Gespräch zu bleiben.


 

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Red 20240128

 

 

 

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