Berlin: Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2024 - Rundschreiben

 

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Berlin:

Rundschreiben LVwA IPV Nr. 04/2024
Änderungen/Hinweise zum Kalendermonat Februar 2024

1 Allgemeines

1.1 Termine
1.1.1 Transporttermin Februar 2024
Die IPV-Systemanpassungen werden am 08.02.2024 in die produktiven IPV-Systeme Z01 und S01 transportiert.
1.1.2 Ausführen des Kopierreports durch die Pensionsstelle
Der Kopierreport wird von der Pensionsstelle mehrmals im Monat, vor der Personalabrechnung in diesem Monat letztmalig am 07.02.2024 um 20:00 Uhr ausgeführt (Aktueller Terminplan unter https://www.berlin.de/landesverwaltungsamt/versorgung/informationen-und-formulare-fuer-dienststellen/kopierreporte/).
1.2 IPV-Anwenderhandbuch
Am heutigen Tag wird die 175. Änderung des IPV-Anwenderhandbuchs im Intranet veröffentlicht.
Die Information über die Aktualisierung ist als Anlage 1 dem Rundschreiben beigefügt.

2 Stichprobenprüfung
Keine aktuellen Informationen.

3 Benutzermenüs

3.1 Benutzermenü für die Versorgungsadministration
Im Benutzermenü VADM wurden Anpassungen/Ergänzungen vorgenommen.
Unter Infosysteme  Pflegereports  Änderungen in Infotypen wurde der neue Knotenpunkt Änderungen in Infotypen (besondere Rollen) mit den folgenden Reports eingefügt (siehe auch Ausführungen zu Tz. 7.2)
- Z_P_INS0014 – Anlegen einer Lohnart im IT 0014
- Z_P_ABGR0014 – Abgrenzen einer Lohnart im IT 0014
- Z_P_INS0015 – Anlegen einer Lohnart im IT 0015
- SM35 – Batch-Input Mappe abspielen
- ZA_BI_MAPPE_L – Batch-Input Mappen – Fehlerliste

4 Personal- / Versorgungsadministration und Zeitwirtschaft

4.1 Sonderzahlungen Inflationsausgleich
Wie bereits mit Rundschreiben LVwA IPV Nr. 01/2024, Tz. 4.1 angekündigt, erfolgen die Auszahlungen der mit dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) bzw. des Entwurfs des Berliner Gesetzes über Sonderzahlungen aus Anlass der gestiegenen Verbraucherpreise (Berliner Verbraucherpreise-Sonderzahlungsgesetz –BerlVSZG) – Drucksache 19/1424 - festgelegten Inflationsausgleichs-Einmalzahlung sowie der Inflationsausgleichs-Monatszahlungen
- mit der Personalabrechnung Tarif Februar 2024 rückwirkend zu Dezember 2023 und Januar 2024 und ab Februar 2024 fortlaufend bis einschließlich Monat Oktober 2024
- mit der Personalabrechnung Besoldung und Versorgung März 2024 rückwirkend zu Dezember 2023 bis Februar 2024 und ab März 2024 fortlaufend bis einschließlich Monat Oktober 2024.
Es stehen für die Zahlung folgende neue Lohnarten bereit:
- 373D Inflationsausgleich EZ
- 373E Inflationsausgleich mtl.
Die Lohnarten werden maschinell in der Personalabrechnung gebildet, sind aber auch als manuelle Lohnarten zur individuellen Betragsvorgabe oder Zahlungsunterdrückung zu verwenden (siehe Ausführungen zu Tz. 4.1.6 ). Die Zahlungen sind bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes.
Die Zahlungen für die Bereiche Besoldung und Versorgung erfolgen unter dem Vorbehalt der (späteren) Verabschiedung im Abgeordnetenhaus (Drucksache 19/1424). Im Infotyp Allgemeine Mitteilungen wurden daher entsprechende Texte für den Andruck auf dem Entgeltnachweis zur Verfügung gestellt. Siehe dazu Ausführungen unter Tz. 4.4.2.2.
4.1.1 Zahlungen im Bereich Versorgung
Die Berechnung der zustehenden Beträge für Versorgungberechtigte richten sich nach ihrem jeweiligen individuellen Ruhegehaltssatz bzw. Witwen- / Waisengeld- / Unterhaltsbeitragssatz aus dem für aktive Beamte gezahlten Betrag. Auf Tz. 4.1.2 des Rundschreibens wird verwiesen.
Dabei wird in Fällen von Mindestversorgung der relevante Mindestversorgungssatz für die Berechnung des zustehenden Betrages herangezogen. In Fällen mit erhöhtem Ruhegehaltssatz nach § 14a LBeamtVG wird der erhöhte Satz verwendet.
Die Anspruchsprüfung und Betragsermittlung erfolgt grundsätzlich maschinell. Von der maschinellen Zahlung ausgenommen werden:
- Versorgungsfälle mit Tarifarten 97 (AT/sonstige) und V1, V2 (AngestellteVVA / Arbeiter VVA)
- Versorgungsfälle mit Sondergrundgehalt (LA 7001) bzw. manuellem Versorgungsbezug (LA 8606 bis 8609)
- Versorgungsfälle mit Steuerklasse 6
- Versorgungsfälle ohne laufenden Versorgungsbezug im Anspruchsmonat
- Versorgungsfälle mit dem Kennzeichen „Sonderbehandlung“ im Infotyp Versorgungsbezug (IT 0322)
- Versorgungfälle mit einem anzurechnenden weiteren gleichartigen Versorgungsbezug (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 LBeamtVG), da der Vergleich bezüglich des höheren Anspruchs nicht maschinell durchgeführt werden kann
- Witwengelder/Waisengelder mit einem anzurechnenden weiteren Ruhegehalt (§ 54 Abs. 1 Nr. 3 LBeamtVG), da die Zahlung zum Ruhegehalt erfolgen soll
- Witwengelder mit einer Anrechnung auf Unterhaltsbeitrag (Subtyp 3 zu Infotyp Anrechnung auf Vers. (IT 0326))
- Versorgungfälle mit einem weiteren Anrechnungsbetrag (Subtyp 4 zu Infotyp Anrechnung auf Vers. (IT 0326)).
- Witwengelder, die außerdem ein eigenes Ruhegehalt im System erhalten (§ 54 Abs. 4 LBeamtVG)
Es werden im Abrechnungsprotokoll bzw. dem Notification-Tool entsprechende Hinweismeldungen ausgegeben.
Hinweis: Es werden zu einem Personalfall ggf. nicht alle zutreffenden Meldungen erzeugt. Die Betrachtung des Einzelfalles ist umfänglich erforderlich. In Pfändungsfällen kommt es innerhalb einer Abrechnungsperiode zu einem Personalfall zu Mehrfacheinträgen eines Meldungstextes. Dies ist den Fiktivläufen der Pfändungsberechnung geschuldet und nicht vermeidbar.

Zahlungen an Personen mit einem weiteren Einkommen erfolgen systemseitig, unabhängig davon, ob das Einkommen aus dem öffentlichen Dienst ist. Eine entsprechende Hinweismeldung wird ausgegeben. Die Überprüfung der Korrektheit muss im Einzelfall erfolgen.
ACHTUNG: Personalfälle mit Hinweismeldungen sind immer durch die Sachbearbeitung zu prüfen. Wurde eine fachliche Entscheidung zum Anspruch auf die Inflationsausgleichszahlungen getroffen, kann das Entstehen weiterer Hinweismeldungen in folgenden Abrechnungsperioden durch die Vorgabe der Lohnarten 373D Inflationsausgleich EZ bzw. 373E Inflationsausgleich mtl. (Betragsvorgabe oder 1 Stück) im Infotyp Ergänzende Zahlung (IT 0015) bzw. Infotyp Wiederkehrende Be-/Abzüge (IT 0014) unterdrückt werden. Die Ausführungen unter Tz. 4.1.6 sind zu beachten.
Die Inflationsausgleichszahlungen werden für Vergleichsmitteilungen berücksichtigt und ausgegeben.
4.1.2 Zahlungen im Bereich Besoldung
Einmalige Sonderzahlung
Die Höhe der einmaligen Sonderzahlung beträgt für die beamteten Dienstkräfte sowie Richterinnen und Richter
- 1.800,- Euro,
für die beamteten Dienstkräfte auf Widerruf sowie Beschäftigte in den Tarifarten 27 (Ref-LK Ausbildung) und 69 (Referendar/in)
- 1.000,- Euro.
Der Betrag wird teilzeitanteilig gezahlt.
Die Zahlung wird unter den Voraussetzungen gewährt, dass
- das Dienstverhältnis am 09. Dezember 2023 bestanden hat und
- im Zeitraum vom 01. August 2023 bis zum 08. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat.
Maßgeblich sind grundsätzlich die Verhältnisse am 09. Dezember 2023.
Monatliche Sonderzahlungen
Die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen beträgt für die beamteten Dienstkräfte sowie Richterinnen und Richter
- 120,- Euro, für die beamteten Dienstkräfte auf Widerruf sowie Beschäftigte in den Tarifarten 27 (Ref-LK Ausbildung) und 69 (Referendar/in)
- 50,- Euro.
Der Beträge werden teilzeitanteilig gezahlt.
Die Zahlung wird unter den Voraussetzungen gewährt, dass
- das Dienstverhältnis in dem jeweiligen Monat besteht und
- in dem jeweiligen Monat mindestens an einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge besteht.
Notwendigkeit der manuellen Übersteuerung
Die Anspruchsprüfung und Betragsermittlung erfolgt grundsätzlich maschinell. In folgenden Ausnahmen ist eine manuelle Übersteuerung durch die Sachbearbeitung erforderlich (siehe auch Ausführungen zu. Tz. 4.1.6):
- Das BerlVSZG enthält die Regelung, dass, für die am 09. Dezember 2023 ohne Dienstbezüge befindlichen beamteten Dienstkräfte, Richterinnen und Richter, Referendarinnen und Referendare die Verhältnisse der Berechtigten am letzten Tag vor Beginn der Beurlaubung oder der Elternzeit maßgeblich sind. Bei der maschinellen Berechnung erfolgt keine entsprechende maschinelle Prüfung bei der einmaligen Sonderzahlung. Auch für diese Personalfälle werden die Verhältnisse am Stichtag 09. Dezember 2023 für die maschinelle Berechnung der Sonderzahlung zugrunde gelegt, so dass bei Abweichungen ggf. manuell zu übersteuern ist.
- § 4 Abs. 1 BerlVSZG ist zu beachten. D. h. bei Beamten, denen aus mehreren Dienst- oder Ausbildungsverhältnissen oder vergleichbare Leistungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise aus einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst einmalige bzw. monatliche Sonderzahlungen im Sinne des BerlVSZG zustehen, sind die Sonderzahlungen manuell auf höchstens den Betrag zu begrenzen, der in der Summe der Sonderzahlungen aus den Dienst- und Arbeitsverhältnissen den Betrag von 3 000 Euro ergibt (Höchstgrenze).
- Wechselt ein Personalfall im Zeitraum 01.01.2024 bis 31.10.2024 untermonatlich den Buchungskreis, wird im Monat des Wechsels die monatliche Sonderzahlung in beiden Buchungskreisen ausgezahlt. Ist diese Doppelauszahlung nicht gerechtfertigt, ist die Sonderzahlung für diesen Monat in einem der beiden Buchungskreise zu unterdrücken.
- Mit Ausnahme eines untermonatlichen Eintritts wird bei der monatlichen Sonderzahlung maschinell immer auf die Verhältnisse am ersten Tag des Bezugsmonats geprüft.
Aufgrund der Regelungen im BerlVSZG ist in folgenden Fallkonstellationen die Berechnung manuell zu übersteuern:
- Für eine beamtete Dienstkraft auf Widerruf, die sich am 1. des Monats im Beamtenverhältnis auf Widerruf befindet, verändert sich innerhalb eines Monats der Status, z. B. durch die Ernennung zu einer beamteten Dienstkraft auf Probe. Anstelle des Betrages für die beamteten Dienstkräfte auf Widerruf bzw. für Beschäftigte in den Tarifarten 27 (Ref-LK Ausbildung) und 69 (Referendar/in) ist unter dieser Voraussetzung für die monatliche Sonderzahlung der höhere Betrag für beamtete Dienstkräfte in Höhe von 120,- Euro für den gesamten Monat zu zahlen.
- Für beamtete Dienstkräfte, Richterinnen und Richter, deren Arbeitszeit im laufenden Bezugsmonat innerhalb des Monats erhöht worden ist, bemisst sich die monatliche Sonderzahlung nach dem höchsten Arbeitszeitumfang im jeweiligen Monat.
4.1.3 Zahlungen im Bereich Tarif
Die Senatsverwaltung für Finanzen hat mit dem Rundschreiben IV Nr. 6/2024 vom 23.01.2024 Durchführungshinweise zum TV Inflationsausgleich gegeben.
Inflationsausgleichs-Einmalzahlung
Die Höhe der Inflationsausgleichs-Einmalzahlung beträgt für Beschäftigte im Arbeitsverhältnis nach TV-L
- 1.800,- Euro, für Beschäftigte im Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis nach TVA-L BBIG, TVA-L Pflege, TVA-L Gesundheit, TVdS-L oder TV Prakt-L
- 1.000,- Euro.
Der Betrag wird teilzeitanteilig gezahlt.
Die Zahlung wird unter den Voraussetzungen gewährt, dass
- das Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis am 09. Dezember 2023 bestanden hat und
- n der Zeit vom 01. August 2023 bis zum 08. Dezember 2023 an mindestens einemTag Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

Maßgeblich sind grundsätzlich die jeweiligen Verhältnisse am 09. Dezember 2023.
Inflationsausgleichs-Monatszahlungen
Die Höhe der Inflationsausgleichs-Monatszahlung beträgt monatlich für Beschäftigte im Arbeitsverhältnis nach TV-L
- 120,- Euro, für Beschäftigte im Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis nach TVA-L BBIG, TVA-L Pflege, TVA-L Gesundheit, TVdS-L oder TV Prakt-L
- 50,- Euro.
Die Beträge werden teilzeitanteilig gezahlt.
Die Zahlung wird unter den Voraussetzungen gewährt, dass
- in dem jeweiligen Bezugsmonat ein Arbeits-, Ausbildungs-, Studien oderPraktikantenverhältnis besteht und
- in dem jeweiligen Bezugsmonat an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgeltbestanden hat.
Maßgeblich sind grundsätzlich die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats.
Notwendigkeit der manuellen Übersteuerung
Die Anspruchsprüfung und Betragsermittlung erfolgt grundsätzlich maschinell. In folgenden Ausnahmen ist eine manuelle Übersteuerung durch die Sachbearbeitung erforderlich (siehe auch Ausführungen zu. Tz. 4.1.6):
- Der TV Inflationsausgleich enthält für die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung dieRegelung, dass, sofern am 09. Dezember 2023 das Arbeits-, Ausbildungs-,Studierenden- bzw. Praktikantenverhältnis geruht hat, die Verhältnisse am Tag vordem Beginn des Ruhens maßgeblich sind. Auch für die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhensmaßgeblich, sofern am jeweils ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats das Arbeits-,Ausbildungs- Studierenden bzw. Praktikantenverhältnis ruht. Bei der maschinellenBerechnung erfolgt keine entsprechende maschinelle Prüfung. Auch für diesePersonalfälle werden die Verhältnisse am Stichtag 09. Dezember 2023 (Inflationsausgleichs-Einmalzahlung) bzw. der erste Tag des jeweiligen Bezugsmonats (Inflationsausgleichs-Monatszahlung) für die maschinelle Berechnung der Sonderzahlungen zugrunde gelegt, so dass bei Abweichungen ggf. manuell zu übersteuern ist.
- Im Mitarbeiterkreis 5A TV-L sonst. Besch. (Tarifart 15 TV-L sonst. Besch) findet keine maschinelle Berechnung der Sonderzahlung statt. Ggf. ist es erforderlich, den Betrag für einzelne Beschäftigte manuell vorzugeben.
- Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt sind lt. Durchführungshinweisen zum TV Inflationsausgleich u. a. das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI und das Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Die Abwesenheitsarten 0363 Pflegeauszeit, UntStüGeld und 0550 Kind krank unbezahlt müssten daher als dem Entgelt gleichgestellt für die Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen berücksichtigt werden. Dies erfolgt maschinell bei diesen Abwesenheiten aber nicht. In seltenen Fallkonstellationen mit anderen unbezahlten Abwesenheiten im Referenzzeitraum kann es erforderlich sein, hier manuell zu übersteuern.
- Wechselt ein Personalfall im Zeitraum 01.01.2024 bis 31.10.2024 untermonatlich den Buchungskreis, wird in dem Monat des Wechsels die monatliche Sonderzahlung in beiden Buchungskreisen ausgezahlt. Ist diese Doppelauszahlung nicht gerechtfertigt, ist die Sonderzahlung für diesen Monat in einem der beiden Buchungskreise zu unterdrücken.
- Maßgeblich für die Berechnung der Inflationsausausgleichs-Monatszahlungen sind jeweils die Verhältnisse am ersten Tag des Bezugsmonats. Mit Ausnahme eines untermonatlichen Eintritts wird maschinell daher auch immer auf die Verhältnisse am ersten Tag des Bezugsmonats geprüft. Im Rundschreiben IV Nr. 6/2024 der Senatsverwaltung für Finanzen werden weitere Ausnahmen von dieser Stichtagsregelung benannt. Diese Ausnahmen werden maschinell nicht berücksichtigt. Die entsprechenden Personalfälle sind manuell zu übersteuern, z. B.
- Für einen Auszubildenden der sich am 1. des Monats im Ausbildungsverhältnis befindet und innerhalb eines Monats in ein Arbeitsverhältnis wechselt, ist lt. Durchführungshinweisen zum TV Inflationsausgleich anstelle des Betrages für Beschäftigte im Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis nach TVA-L BBIG, TVA-L Pflege, TVA-L Gesundheit, TVdS-L oder TV Prakt-L der höhere Betrag für Beschäftigte im Arbeitsverhältnis nach TV-L zu zahlen.
- Für Anspruchsberechtigte, deren Arbeitszeit im laufenden Bezugsmonat erst nach dem Stichtag erhöht worden ist, ist lt. Durchführungshinweisen zum TV Inflationsausgleich die Inflationsausgleichs-Monatszahlung entsprechend dem erhöhten individuellen Arbeitszeitumfang zu zahlen.
- Bei einem Wiedereintritt (Maßnahmenart M12) wird im Gegensatz zum Eintritt derzeit noch auf die Verhältnisse am ersten Tag des Monats des Wiedereintritts geprüft, auch wenn der Personalfall am ersten Tag dieses Monats ausgetreten war. Dieses Systemverhalten ist falsch. Bei einer Veränderung der Arbeitszeit zum Wiedereintrittsdatum muss derzeit daher noch manuell übersteuert werden. Die Firma SAP hat angekündigt, das Systemverhalten zu korrigieren. Diese Korrektur wird voraussichtlich am 05.03.2024 in die produktiven IPV-Systeme transportiert.
4.1.4 Maschinelle Auszahlung
Die Auszahlung der Sonderzahlungen zum Inflationsausgleich erfolgen maschinell mit den o.g. Lohnarten. In Folge der tarifvertraglich bzw. gesetzlich festgelegten Stichtagsregelung 09.12.2023 erfolgt die Auszahlung rückwirkend zum Dezember 2023. Voraussetzung für die maschinelle Auszahlung ist daher, dass ein Rückrechnungsanstoß auf den 01.12.2023 erfolgt.
4.1.5 Zwangsrückrechnung
Für alle Abrechnungskreise Tarif wird in der Personalabrechnung 02/2024 und für alle Abrechnungskreise Besoldung und Versorgung in der Personalabrechnung 03/2024 eine Zwangsrückrechnung ab dem 01.12.2023 durchgeführt.
Achtung: Die Hinweise im IPV-Anwenderhandbuch  Kapitel 07 Schwerpunktthemen  S10 Personalabrechnung für einen Abrechnungskreis und Anstoß Nachberechnung und im Kapitel 01 Beschreibung der Infotypen  Infotyp Abrechnungsstatus (IT 0003) sind zu beachten.
4.1.6 Manuelle Eingabe oder Übersteuerung
Die maschinell generierten Sonderzahlungen zum Inflationsausgleich können durch Vorgabe eines (abweichenden) Betrages im Infotyp Ergänzende Zahlung (IT 0015) mit der neuen Lohnart
- 373D Inflationsausgleich EZ
bzw. im Infotyp Wiederkehrende Be-/Abzüge (IT 0014) mit der neuen Lohnart
- 373E Inflationsausgleich mtl.
übersteuert bzw. zahlbar gemacht werden. Der Betrag ist für betroffenen Personalfälle bei der einmaligen Sonderzahlung rückwirkend für Dezember 2023 vorzugeben, bei den monatlichen Sonderzahlungen (ggf. rückwirkend) für den/die betroffenen Monat(e).
Wenn es erforderlich sein sollte, eine oder mehrere der maschinell generierten Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen vollständig zu unterdrücken, muss zu der/den entsprechenden Lohnart(en) im Feld Anzahl/Einheit der Wert 1,00 Stück ebenfalls ggf. rückwirkend für den/die betroffenen Monate(e) vorgegeben werden.
4.1.7 Ausgeschiedene Personalfälle
Um sicherzustellen, dass die Nachberechnung der einmaligen Sonderzahlung ab dem 01.12.2023 auch für ausgeschiedene Personalfälle erfolgt, sind die entsprechenden Personalfälle zu ermitteln und wie folgt anzupassen:
Für alle in der Abrechnungsvergangenheit nach dem 09.12.2023 ausgeschiedenen Personalfälle ist ein individueller Rückrechnungsanstoß über den Infotyp Ergänzende Zahlung (IT 0015) mit der Lohnart 9010 Anstoß Rückrechnung zum Datum 01.12.2023 anzulegen. Auf das IPV-Anwenderhandbuch  Kapitel 07 Schwerpunktthemen  S10 Personalabrechnung für einen Abrechnungskreis und Anstoß Nachberechnung wird verwiesen.
Zusätzlich ist es erforderlich, für die nach dem 09.12.2023 Ausgeschiedenen, die im Infotyp Abrechnungsstatus (IT 0003) im Feld nicht mehr abrechnen einen Wert mit einem Datum in der Abrechnungsvergangenheit haben, das Datum in diesem Feld zu löschen. Alternativ kann der Wert auf ein Datum in der Abrechnungszukunft geändert werden.
4.2 Bankdaten: Aktualisierung des Bankleitzahlenverzeichnisses
Es wurde das von der Deutschen Bundesbank zur Verfügung gestellte, aktualisierte Bankleitzahlenverzeichnis ins IPV-System implementiert. Die im IPV-System systemseitig vorgenommenen Änderungen zur Aktualisierung des Bankleitzahlenverzeichnisses sind auf den IPV-Intranetseiten unter Dokumente und Dateien  Weitere Dokumente und Dateien  Bankleitzahlenverzeichnis (nur Aktualisierungen) veröffentlicht.
Anhand dieser Information sind durch die Personalsachbearbeitung die betroffenen Personalfälle zu ermitteln, die für die Zukunft gültigen Bankverbindungen zu erfragen und im IPV-System zu hinterlegen. Dies gilt für alle Infotypen, in denen eine Bankverbindung hinterlegt ist.
4.3 Entgeltnachweis: Änderung der Darstellung von Lohnarten
Mit E-Mail vom 15.01.2024 wurde folgende Information an die IPV anwendenden Stellen gegeben:
„… mit den Änderungen zum 8. SGB IV-Änderungsgesetz am 20.12.2022 wurde der Buchstabe d) neu in die Entgeltbescheinigungsverordnung (§ 1 Absatz 2 Nr. 2 EBV) aufgenommen.
Die Regelung sieht vor, dass pauschal versteuerte Bezüge getrennt nach ihrer gesetzlichen Grundlage ausgewiesen werden.
Getrennt auszuweisen sind die §§ 37b, 40 Absatz 1 und 2, 40a Absatz 2 und 40b EStG.
Alle weiteren pauschal besteuerten Bezüge können als sonstiges Pauschalsteuerbrutto ausgewiesen werden.
Für die Aufgliederung nach der Entgeltbescheinigungsverordnung sind nur Werte zu berücksichtigen, bei denen die Pauschalversteuerung über die Entgeltabrechnung des Arbeitnehmers erfolgt.
Bislang wurden die Arbeitnehmeranteile der pauschal besteuerten Be- und Abzüge in einer Summenlohnart zusammengefasst.
Da die Arbeitgeberanteile der pauschal besteuerten Be- und Abzüge keinen Einfluss auf das Netto haben, wurden diese auf dem Entgeltbeleg bisher nicht dargestellt.
Die Anforderung aus dem § 1 Absatz 2 Nr. 2 d) EBV wird ab dem 01.01.2024 umgesetzt.
Die in der Anlage aufgelisteten Lohnarten werden ab 01.01.2024 auf dem Entgeltbeleg ausgewiesen.
Die Summenlohnart Y107 Pausch.ST-Brutto AN wird nur für Fürperioden bis 12/2023 ausgegeben. …“
Die Lohnarten sind als Anlage 3 zu diesem Rundschreiben beigefügt.
4.4 Infotypen 4.4.1 Infotyp ADT (IT 0783)Siehe Ausführungen zu Tz. 6.1
4.4.2 Infotyp Mitteilungen (IT 0128) Subtyp 1 Allgemeine Mitteilungen
Optische Trennung von Mitteilungen
Von einer IPV-anwendenden Behörde wurde beanstandet, dass beim Andruck mehrerer Allgemeiner Mitteilungen auf einem Entgeltnachweis die Darstellung als fortlaufender Text erfolgt und kaum erkannt werden kann, wann eine neue Allgemeine Mitteilung beginnt.
Daher werden künftig einzurichtende Allgemeine Mitteilungen mit einer Zeile mit einigen Sternchen abgeschlossen. Folgende vorhandene Mitteilungen wurden ebenfalls um diese Zeile ergänzt:
- Z_IPV STEUERDATEN PRÜFEN
- Z_INFO KV-BEITRAGSSATZÄNDERUNG
- Z_IPV ZAHLUNG TARIFERHÖHUNG VORBEHALT
- Z_IPV BS-ERHÖHUNG VORBEHALT
Vorbehaltstexte BerlVSZG
Bis zur Abrechnung Besoldung und Versorgung für den Monat 03/2024 wird das Berliner Gesetz über Sonderzahlungen aus Anlass der gestiegenen Verbraucherpreise (Berliner Verbraucherpreise-Sonderzahlungsgesetz BerlVSZG) noch nicht in Kraft getreten sein. Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen erfolgen somit im Vorgriff auf die gesetzlichen Regelungen. Bis zur Verkündung des BerlVSZG im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin ist daher von der Abrechnungssachbearbeitung auf den Entgeltnachweisen für Besoldung ab der Abrechnungsperiode 03/2024 folgender Text als Allgemeine Mitteilung anzulegen:
Textname: Z_IPV Vorbehalt Sonderzahlung BerlVSZG
Kurztitel: Vorbehalt Sonderzahlung BerlVSZG
Text:
Die Zahlung der Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen erfolgt unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Regelung durch das Berliner Gesetz über Sonderzahlungen aus Anlass der gestiegenen Verbraucherpreise (Berliner Verbraucherpreise-Sonderzahlungsgesetz BerlVSZG).
**********
Für den Bereich Versorgung ist bis zur Verkündung des BerlVSZG im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin von der Abrechnungssachbearbeitung auf den
Entgeltnachweisen ab der Abrechnungsperiode 03/2024 folgender Text als Allgemeine Mitteilung anzulegen:
Textname: Z_VADM Vorbehalt Sonderzahlung BerlVSZG
Kurztitel: VADM Vorbehalt Sonderzahlung BerlVSZG
Die Zahlung der Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen erfolgt unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Regelung durch das Berliner Gesetz über Sonderzahlungen aus Anlass der gestiegenen Verbraucherpreise (Berliner Verbraucherpreise-Sonderzahlungsgesetz BerlVSZG).
Sind Sonderzahlungen nach diesem Gesetz gezahlt worden, obwohl die Voraussetzungen insoweit nicht vorlagen, sind sie in der gezahlten Höhe zurückzuzahlen. Die Zahlungen dürfen insgesamt 3.000,00 € nicht übersteigen.

Die Rückzahlung hat ggf. auf folgendes Konto zu erfolgen:
Zahlungsempfänger: Landeshauptkasse Berlin
Bankinstitut: Landesbank Berlin
IBAN: DE 25 1005 0000 0990 0076 00
Verwendungszweck: 9610/10027, Inflationsausgleich, Name, Versorgungsnummer

Hinweis: Bei ausgeschiedenen Personalfällen werden die Texte beim Anlegen durch die Abrechnungssachbearbeitung nicht berücksichtigt. Ggf. ist für diese Personalfälle ein entsprechender Datensatz im Infotyp Mitteilungen (IT 0128), Allgemeinen Mitteilungen, durch die Personalsachbearbeitung anzulegen.
4.5 Lohnarten
4.5.1 Lohnart für Erstattung von Semestergebühren
Für die Erstattung von Semestergebühren für Dual Studierende wurde folgende direkt bewertete Lohnart zur Pflege im Infotyp Wiederkehrende Be-/Abzüge (IT 0014) eingerichtet:
- 2033 Erst. Semestergebühren
Für die Hinterlegung der Lohnart in den betroffenen Personalfällen werden folgende Varianten empfohlen:

a) Einzelbildpflege: Im Infotyp Wiederkehrende Be-/Abzüge (IT 0014) wird die neue Lohnart mit Angaben im Block Zahlungszeitpunkte gepflegt. Somit kann eine halbjährliche Auszahlung nach einmaligem Anlegen der Lohnart erfolgen.
b) Pflege der Lohnart mittels des Reports Anlegen einer Lohnart im IT 0014: Damit kann die Lohnart für alle betroffenen Personalfälle für einen Monat angelegt werden. Der Report muss in diesem Fall halbjährlich ausgeführt werden. Somit können die jeweils aktuellen Gebühren vorgegeben werden.
Hinweis: Die konkreten Lohnarteneigenschaften sind dem Lohnartenkatalog zu entnehmen.
4.5.2 Vorgezogener Gültigkeitsbeginn Lohnart 19E4
Der Gültigkeitsbeginn der Lohnart 19E4 Zul. aufgr. Urteil vbl-fr wurde aufgrund eines entsprechenden Antrags auf den 01.02.2022 vorgezogen.
4.5.3 Neue Lohnarten für Zulagen, die sich aus dem Rundschreiben SenFin IV Nr. 9/2024 ergeben
Lohnarten für neue Zulagen, die sich für den Sozial- und Erziehungsdienst sowie für bestimmte Beschäftigte in der Pflege und Gesundheitsberufen im Maßregel- und Justizvollzug ab dem 01.01.2024 ergeben, werden mit dem Transporttermin 05.03.2024 zur Verfügung gestellt.
Hinweise: Für die Zulage für Pflegekräfte an Universitäten (Vorbemerkung Nr. 8 zu Abschnitt 1 und zu Abschnitt 2 des Teils IV der Entgeltordnung zum TV-L), die ab dem 01.01.2024 auch an Pflegekräfte im Maßregelvollzug und im Justizvollzug gezahlt wird, steht bereits die Lohnart 19D4 Anl. F IV Zul.-Nr. 8 zur Verfügung.
Für die korrekte Ermittlung der Zulagen für den Sozial- und Erziehungsdienst ist die richtige Pflege der Tätigkeitsmerkmale und Fallgruppen im Infotyp Basisbezüge (IT 0008) zwingend notwendig. Die Personalfälle der Mitarbeiterkreise 2E Sozial/ErziehungsD und 2I Soz/ErziehungsD 38,5 sind diesbezüglich zu überprüfen.
4.5.4 Zuschüsse zum Firmenticket ab dem 01.01.2024
Mit Rundschreiben IV Nr. 5/2024 der Senatsverwaltung für Finanzen wurde die Höhe der steuerpflichtigen Arbeitgeberzuschüsse zu den Firmen- und Azubitickets im VBB bekanntgegeben.
Alle Anpassungen, die sich aus den Erhöhungen der Preise zum 01.01.2024 ergeben, werden ebenfalls am 05.03.2024 in die produktiven Systeme transportiert.
Ein Überblick über die dazu vorhandenen und neuen Lohnarten wird als Anlage 2 zu diesem Rundschreiben veröffentlicht.
4.6 Pfändung/Abtretung
Bezüge-/Entgeltbestandteile, die während der Personalabrechnung ggf. in steuerfreie und steuerpflichtige Anteile aufgeteilt werden müssen (wie z. B. Zahlungen nach dem TV Inflationsausgleich) und pfändbar sind, können in die Pfändungsberechnung nicht mit ihrer originären Lohnart einfließen. Die jeweiligen Beträge werden stattdessen im Verlauf der Personalabrechnung in folgende technische Lohnarten kumuliert:
- /PH7 Erhöhung pfändb. Brutto
- /PH8 Erhöhung pfändb. Netto
- /PH9 Erhöhung son. pfb. Brutto
Diese Lohnarten mit den jeweiligen Beträgen sind dann auch im Pfändungsprotokoll ersichtlich, aber keinesfalls die originären Lohnarten.
4.7 Reports: Protokollierte Änderungen in den Daten der Informationstypen
Ab dem Transporttermin können mit der Revisionskennung auch die Änderungen an abweichenden Finanzstellen in den Infotypen Wiederkehrende Be-/Abzüge (IT 0014), Ergänzende Zahlung (IT 0015), Höherwertige Tätigkeit (IT 0509) und Entgeltbelege (IT 2010) mit dem o.g. Report ausgewertet werden.
4.8 Sozialversicherung
4.8.1 Fusion von Krankenkassen
Folgende Krankenkassenschlüssel sind nur noch bis 31.12.2023 zu verwenden:
- BKK 295 BKK BPW BERG. ACHSEN KG
Siehe auch Ausführungen zu Tz. 5.3
4.8.2 DEÜV: Neue Meldegründe 17/37 für den Beginn und Ende von Elternzeiten
Für Geburten ab dem 01.01.2024 ist zusätzlich zu der Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit (Grund 52), der Beginn und das Ende der Elternzeit zu melden. Die Meldung erfolgt im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens mit dem neuen Datensatz Fehlzeit (DSFZ) und den neuen Meldegründen 17 (Beginn der Elternzeit) und 37 (Ende der Elternzeit). Die Meldungen erfolgen nur für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung und nur dann, wenn während der Elternzeit keine mehr als geringfügige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ausgeübt wird (d. h. nicht bei Elternteilzeit).
Die Meldungen erfolgen für gesetzlich Pflichtversicherte sowie für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte, nicht jedoch für privat Krankenversicherte sowie geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte. Außerdem muss eine Vollzeit Elternzeit vorliegen. Eine Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung während der Elternzeit beim gleichen Arbeitgeber ist jedoch unkritisch.
Bei freiwillig Versicherten wird sofort gemeldet während bei Pflichtversicherten die Kalendermonatsfrist gilt, sodass die Meldung erst nach einem vollen Kalendermonat Elternzeit gemeldet wird.
Die Erstellung der Meldedateien sowie der Ausdruck der DEÜV-Bescheinigungen für die Personen erfolgt gemeinsam mit den bereits bekannten monatlichen Folgeaktivitäten für DEÜV-Meldungen (siehe Ausführungen zu Tz. 5.4.1)
Die DEÜV-Meldungen Fehlzeiten werden in den Sachbearbeiterlisten angezeigt.
Die Beschreibung im IPV-Anwenderhandbuch
- Kapitel 05 - Reports und Auswertungen  DEÜV Fehlzeit Meldungen erstellen,
- Kapitel 07 - Schwerpunktthemen  S05 Sozialversicherung, Tz. 8
- Kapitel 09 Personalabrechnung / Folgeaktivitäten - Teil B - ABM2-C-03 DEÜV Meldungen und SV-Beitragsnachweis
wurden aktualisiert.
4.8.3 EEL-Meldeverfahren
BZVK Lohnarten: Korrektur
Die im IPV-System vorhandenen Lohnarten wurden hinsichtlich ihrer VBL-Pflicht geprüft. Es stellte sich heraus, dass einige Lohnarten zur Summenlohnart BZVK ZV-Brutto hinzuzufügen bzw. zu löschen waren.
EEL Meldung aufeinanderfolgende Abwesenheiten mit Bezug von Krankengeld, Übergangsgeld oder Verletztengeld
Rückblick:
Falls eine Person mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende Abwesenheiten mit unterschiedlichen Entgeltersatzleistungen hat, dann erstellte der Report Erstellung
Ausgangsmeldungen Entgeltersatzleistungen (ZPEELTEST) ehemals für jede dieser Abwesenheiten eine eigene EEL-Meldung.
Ist-Zustand bis 31.01.2024:
Laut Anlage 3 zur EEL-Verfahrensbeschreibung ist jedoch bei einer Kombination von einigen dieser Entgeltersatzleistungen keine erneute EEL-Meldung notwendig, weil bei der Berechnung der neuen Entgeltersatzleistung die Berechnungsgrundlage der vorangehenden Entgeltersatzleistung verwendet wird.
Dies betrifft folgende Kombinationen von Abwesenheiten:
Vorgänger (EEL-Abgabegrund):
Nachfolger (EEL-Abgabegrund):
Krankengeld (01)
Übergangsgeld (11, 12, 22 oder 31)
Krankengeld (01)
Verletztengeld (21)
Übergangsgeld (11, 12, 22 oder 31)
Krankengeld (01)
Verletztengeld (21)
Krankengeld (01)
Verletztengeld (21)
Übergangsgeld (11, 12, 22 oder 31)
Bei den oben genannten Kombinationen von Abwesenheiten wurden die o. g. Abwesenheiten automatisch verknüpft und führten zu einer einzigen EEL-Meldung. Diese EEL-Meldung hatte als "Beginn der Arbeitsunfähigkeit" das Beginndatum der ersten Abwesenheit in dieser Verknüpfungskette. Als EEL-Abgabegrund wurde der Abgabegrund der ersten Abwesenheit innerhalb der Verknüpfungskette gemeldet, für die die Entgeltfortzahlung endete.
Das Verknüpfen der einzelnen EEL-Meldungen führte jedoch gehäuft zu Problemen mit dem Ergebnis, dass den Beschäftigten seitens der Dt. Rentenversicherung ohne manuelles Eingreifen durch die Personalstelle kein Übergangsgeld ausgezahlt wurde.
Zustand ab 01.02.2024:
Daher wird ab 01.02.2024 diese Funktion wieder auf den ursprünglichen Zustand zurück geändert. Die einzelnen EEL-Meldungen werden künftig wieder erstellt ohne Verknüpfung.
Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass der Infotyp Bescheinigungen an SV-Träger (IT 0651) z. B. mit Subtyp 5 Übergangsgeld f. Leistungen zur Teilhabe so erfasst wird, dass der Gültigkeitszeitraum dem Zeitraum der entsprechenden Abwesenheit im Infotyp Abwesenheiten (IT 2001) entspricht.
5 Abrechnungssachbearbeitung
5.1 Inflationsausgleichzahlungen: Vorbehaltstext und Zwangsrückrechnung
Für alle Abrechnungskreise Tarif wurde für den Abrechnungsmonat 02/2024 eine Zwangsrückrechnung auf den 01.12.2023 vorgegeben.
Für alle Abrechnungskreise Besoldung und Versorgung wurde für den Abrechnungsmonat 03/2024 eine Zwangsrückrechnung auf den 01.12.2023 vorgegeben.
Siehe dazu auch Ausführungen zu Tz. 4.1.
Beginnend ab den Abrechnungsperioden 03/2024 für Besoldung und Versorgung sind ggf. Allgemeine Mitteilungen im Infotyp Mitteilungen (IT 0128) anzulegen. Siehe dazu Ausführungen zu Tz. 4.1und Tz. 4.4.2.2.
5.2 Betriebsdatenmeldeverfahren: Auslieferung von Systemeinstellungen, Prüfung erforderlich
Mit E-Mail vom 12.01.2024 wurde folgende Information an die IPV anwendenden Stellen gegeben:
„… normalerweise ist im Rahmen der Folgeaktivitäten monatlich unter
Abrechnung Tarif - Monatliche Aktivitäten - Monatliche Aktivitäten Teil 2 - Datenausgaben an Dritte - Sozialversicherung -
Betriebsdatenpflege - Meldungen erstellen der Report Erstellen von Meldungen zur Betriebsdatenpflege auszuführen.
Bei der nächsten Abrechnung für Tarif (15.01.24 / 16.01.24) verursacht die neue Datensatzversion 05 DEÜV - Datensatz Betriebsdaten (DSBD) eine Fehlermeldung, die auf unvollständige Systemeinstellungen zurückzuführen ist.
Das Feld UNRS Unternehmensnummer ist ein neues Pflichtfeld, das noch nicht gefüllt werden kann. Die fehlenden Einstellungen hierfür sollen im Februar 2024 ausgeliefert werden.
Um Ihnen die Gelegenheit zu geben, die von uns im Februar ausgelieferten Einstellungen zu prüfen und ggf. Korrekturen anfordern zu können, sollen erst im März 2024 die Erstmeldungen für die Unternehmensnummer mit Abgabegrund 09 mit dem Report Erstellen von Meldungen zur Betriebsdatenpflege erstellt werden.
Daher ist im Zuge der Folgeaktivitäten für die Abrechnung Tarif 01/2024 und 02/2024 der Report nicht auszuführen und alle Folgeaktivitäten zu den Betriebsdaten sind zu überspringen.
Zur Sicherstellung, dass der Report nicht versehentlich trotzdem mit Datenbank-Update ausgeführt wird, ist bis zum Zeitpunkt, an dem die vollständigen Systemeinstellungen vorliegen, das Selektionsbild des Reports so verändert, dass ein Datenbank-Update nicht möglich ist.
Sollte das Erstellen von Meldungen zur Betriebsdatenpflege versehentlich dennoch ausgeführt werden, ist dies unschädlich. Die Folgeaktivitäten liefern dann keine Ergebnisse, da keine echten Meldungen erzeugt werden.
Sobald die Systemeinstellungen vollständig und Ihre Prüfungen dieser Einstellungen erfolgt sind, wird voraussichtlich in der Abrechnung Tarif 03/2024 der normale Betrieb wiederaufgenommen. …“
Aktueller Stand:
Mit der aktuellen Auslieferung von IPV-Systemanpassungen werden nun die Einstellungen ausgeliefert, die für die Betriebsdatenmeldungen die dazugehörige Unternehmensnummer ermitteln. Am Sachverhalt, dass zurzeit keine Betriebsdatenmeldungen mit Datenbank-Update auszuführen sind bzw. nicht ausgeführt werden können, ändert sich nichts!
Nun muss durch die Anwendungssystembetreuung die angekündigte Prüfung in Bezug auf die ermittelte Unternehmensnummer erfolgen.
Hierzu ist der Report Auswertung Teilapplikationen und Merkmale zu der Teilapplikation BDBS zu verwenden (Menüpunkt Anwendungssystembetreuung - Infosysteme - Unternehmensstruktur - Auswertung Teilapplikationen und Merkmale, Transaktion YA02).
Zu jeder Betriebsnummer (Z015-Eintrag) wurde eine Unternehmensnummer (Z038-Eintrag) zugeordnet.
Bisher wurde die Unternehmensnummer nur für die Meldungen der Unfallversicherung verwendet. Nun ist diese ein Pflichtfeld in den Betriebsdatenmeldungen.
Aufgrund der Tatsache, dass für eine Betriebsnummer mehrere Unternehmensnummern vorliegen können, wurde festgelegt, in diesen Fällen stets die Unternehmensnummer der Unfallkasse Berlin (UKB) heranzuziehen.
In den Fällen, in denen sogar mehrere Unternehmensnummern der UKB vorliegen, wurde die Unternehmensnummer ausgewählt, die zu der entsprechenden Hauptbetriebsnummer gehört.
Sollte bei der Prüfung festgestellt werden, dass für eine bestimmte Betriebsnummer eine andere Unternehmensnummer zu verwenden ist, so ist dies mit einer IPV-Hotlineanfrage zu beantragen. Das Anforderungsformular für die Unternehmensstruktur und Arbeitgeberdaten wurde aktualisiert.
5.3 Fusion von Krankenkassen
Folgende Krankenkassen wurden fusioniert:
Geschlossene Krankenkasse
Nachfolgekrankenkasse
Termin der Fusion
BKK 295 BKK BPW BERG. ACHSEN KG
BKK 394 BKK Melitta
01.01.2024
Die geschlossene Krankenkasse wurden zum 01.01.2024 abgegrenzt und mit der Nachfolgekrankenkasse fusioniert. Die Nachfolgekasse wird weiterhin unter ihrer bisherigen Betriebsnummer geführt.
Beim Ausführen des Reports Fusion über Abrechnung Sonderaktivitäten  Krankenkassen  Fusion werden die fusionierten Krankenkassen aufgelistet.
Der Report Fusion von Krankenkassen ist zur aktuellen Periode (02/2024) auszuführen.
Über Abrechnung Sonderaktivitäten  Krankenkassen  Batch-Input-Mappe abspielen ist die Batch-Input-Mappe anschließend abzuspielen.
5.4 DEÜV-Meldungen
5.4.1 Neue monatliche Auswertung Elternzeit Beginn und Ende
Siehe Ausführungen zu Tz. 4.8.2
Der neue Report DEÜV Meldungen Fehlzeiten erstellen ist monatlich zusätzlich nach dem Report DEÜV-Meldungen erstellen auszuführen.
Die neue Transaktion YTDEUV01A - DEÜV Meldungen Fehlzeiten erstellen wurde im Benutzermenü der Personalabrechnung eingebunden unter:
Abrechnung Tarif  Monatliche Aktivitäten  Monatliche Aktivitäten Teil 2  Datenausgaben an Dritte  Sozialversicherung  DEÜV-Meldungen/Beitragsnachweis  DEÜV Meldungen Fehlzeiten erstellen
5.4.2 Keine parallele Ausführung der DEÜV-Aktivitäten
Aus gegebenen Anlass wird darauf hingewiesen, dass die folgenden Aktivitäten nicht parallel auszuführen sind:
- DEÜV-Meldungen erstellen
- Meldungen Fehlzeiten erstellen
- UV-Meldungen erstellen
Die Reports nutzen z. T. dieselben Datenbanktabellen und würden sich ggf. beim Schreiben von Daten gegenseitig behindern.
5.5 Lohnsteuerbescheinigung: Korrektur-Bescheinigungen für 2022
Mit E-Mail vom 25.01.2024 wurde folgende Information an die IPV anwendenden Stellen gegeben:
„… bei der momentan durchzuführenden Erstellung der Lohnsteuerbescheinigungen 2023 werden für einige Personalnummern (PN) automatisch Korrekturmeldungen für das Jahr 2022 erstellt. Die betreffenden PN weisen in der Regel keine Änderungen der Abrechnungsergebnisse auf.
Hintergrund ist ein IPV-Systemverhalten, welches in den bereits bescheinigten Meldungen für das Jahr 2022 eine der gemeldeten Summenlohnarten Z010 ZVE-AN-Anteil oder/und Z020 ZVE-Steuer mit 0,00 Euro durch einen Wegfall der betreffenden (leeren) Summenlohnart in der Korrekturmeldung ersetzt. Die neu erstellte Bescheinigung enthält wieder die entsprechende Zeile mit dem Betrag 0,00 Euro. Diese technischen Korrekturmeldungen haben auf die vorher gemeldeten Beträge also keinen Einfluss, es handelt sich lediglich um eine erneute Übermittlung der bereits gemeldeten Daten.
Es wird unsererseits empfohlen, diese korrigierten Meldungen nicht auf fehlerhaft zu setzen, sondern an die Clearingstelle zu übermitteln, um einen Datenschiefstand zwischen den Meldungen bzw. zwischen den Status auf Seiten der Clearingstelle und im IPV-System zu verhindern. Da es sich hierbei um eine technisch bedingte Korrektur handelt, die überdies keine Änderung der Beträge beinhaltet, dürfte die Clearingstelle keine Probleme mit der Verarbeitung haben. …“
6 Stellenwirtschaft und Stellenplanung
6.1 Registerkarte ADT (IT 1513)
Die Wertehilfe zur Registerkarte ADT (IT 1513), die ebenfalls für den Infotyp ADT (IT 0783) gilt, wurde ergänzt und die ADT-Liste im Intranet entsprechend aktualisiert. Die Änderungen sind der letzten Spalte mit dem Datum Feb 2024 zu entnehmen.

7 Anwendungssystembetreuung
7.1 Projekt IPV Zentral (Zentralisierung des SAPGUI) - Deaktivierung der dezentralen IPV-Zugänge
Nachfolgende Hinweise erfolgen auf Bitte der Senatsverwaltung für Finanzen IV A 32.
7.1.1 Unmittelbare Behörden des Landes Berlin
Die technische Deaktivierung der dezentralen Zugriffsmöglichkeiten wird am 21.02.2024 ab 18:00 Uhr im ITDZ Berlin erfolgen, so dass das IPV-System ab 22.02.2024 nur noch über die im ITIS-Verfahrensservice bereitgestellte Terminalserverumgebung erreichbar sein wird!
Die Deaktivierung wird zum 22.02.2024 vorerst nur über die Firewall-Einstellungen erfolgen, so dass sich die Clients zwar weiterhin mit Cisco AnyConnect verbinden können, eine Verbindung zu den IPV-Servern durch die dann fehlende Firewall-Freischaltung aber nicht mehr möglich ist!
Die Umstellung betrifft ausschließlich die IPV-Arbeitsplätze in den Behördenstandorten.
Alle ITIS-Behörden bzw. Dienststellen, die bereits den BerlinPC im Einsatz haben, sind von der Umstellung nicht betroffen.
Weitere Hinweise finden sich im Sachstandsschreiben der Senatsverwaltung für Finanzen vom 23.01.2024 - IV A 32- O 1950-2/2022-6-4.
7.1.2 Mittelbare Behörden des Landes Berlin
Die Deaktivierung betrifft auch die mittelbaren IPV-nutzenden Verwaltungen. Sollten hier Probleme auftreten, muss entweder der Service-Desk des ITDZ Berlin oder ggf. unmittelbar die eigene Kundenmanagerin/der eigene Kundenmanager im ITDZ Berlin kontaktiert werden. Die IPV-Koordination der Senatsverwaltung für Finanzen bittet darum, bei grundsätzlichen Problemen in den E-Mails in CC genommen zu werden, um ggf. Unterstützung leisten zu können.
7.2 Berechtigungen: Zuweisung besonderer Rollen
Für das Ausführen der unter Tz. 3.1 genannten Reports für die Versorgungsadministration ist es notwendig, dass den entsprechenden Kennungen die besondere Rolle
Batch-Input-Pflege IT0014 & IT0015: IPV_200_BB_MASSPFLEG_IT14_IT15
zugewiesen wird.
7.3 Betriebsdatenmeldeverfahren: Auslieferung von Systemeinstellungen, Prüfung erforderlich
Die unter Tz. 5.1 beschriebene Prüfung ist durch die Anwendungssystembetreuung zeitnah durchzuführen, um ggf. erforderliche IPV-Systemeinstellungen noch kurzfristig vornehmen und damit eine korrekte Betriebsdatenmeldung in einer der nächsten Personalabrechnungen sicher stellen zu können.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Angaben zur Rechtsform ab dem 01.01.2024 nicht mehr aus der Teilapplikation BDBS, sondern aus der Teilapplikation JUPR ermittelt werden.

8 Reisekosten
8.1 Anpassung der Tage- und Übernachtungsgelder und steuerfreien Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen für Auslandsdienstreisen
Die ab dem 01.01.2024 geltenden Tage- und Übernachtungsgelder (Erstattungsbeträge) sowie die Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen (steuerfreie Beträge) für Auslandsdienstreisen wurden entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder vom 17.10.2023 (siehe Rundschreiben SenFin Nr. 47/2023) und des BMF-Schreibens IV C 5 – S 2353/19/10010 :005 DOK 2023/1102733 vom 21.11.2023 im IPV-System hinterlegt (siehe auch Rundschreiben LVwA IPV Nr. 01/2024, Tz. 8.2).
8.2 Anpassung der Sachbezugswerte für Mahlzeiten
Die ab dem 01.01.2024 geltenden steuerlichen Sachbezugswerte für Mahlzeiten wurden im IPV-System hinterlegt (siehe auch Rundschreiben LVwA IPV Nr. 01/2024, Tz. 8.3).

Im Auftrag
Soldner/ Griese
Landesverwaltungsamt Berlin, Fehrbelliner Platz 1, 10707 Berlin



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