Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2023/2024 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) - beschlossen am 16.11.2023 -

 

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Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2023/2024 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)

 

Die Dienst-, Anwärter- und Versorgungsbezüge im Bund werden zum 1. März 2024 angehoben, womit das Ergebnis der Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst vom 22. April 2023 für Beamte „zeit- und wirkungsgleich übernommen“ wird.

Der Bundestag hat am Donnerstag, 16. November 2023, den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024“ (20/8291) angenommen.

Zugestimmt hatten alle Fraktionen bei Enthaltung der AfD-Fraktion. Der Innenausschuss hatte zuvor im parlamentarischen Verfahren noch Änderungen am Gesetz beschlossen (20/9348). Vom Haushaltsausschuss lag zur Abstimmung ein Bericht gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (20/9385) vor.

Die Erhöhung berücksichtigt den Angaben zufolge einen Abzug zugunsten der Versorgungsrücklage in Höhe von 0,2 Prozentpunkten. Dementsprechend erhöhen sich laut Bundesregierung die Grundgehälter in allen Besoldungsgruppen und die Grundgehaltspannen beim Auslandszuschlag zum 1. März 2024 um einen Sockelbetrag in Höhe von 200 Euro sowie zusätzlich um 5,3 Prozent linear.

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 20/8291, 20/8676, 20/8819 Nr. 11 –

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)

A. Problem

Der Gesetzentwurf verfolgt drei Ziele:

1. Nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) sind die Bezüge der Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger regelmäßig an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen. Mit dem Gesetzentwurf sollen daher die für die Jahre 2023 und 2024 erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden.

2. Darüber hinaus sollen die Zulage für Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben (im Weiteren: Polizeizulage) sowie die Zulagen für militärische Führungsfunktionen, für Soldatinnen und Soldaten als Kompaniefeldwebel, im maritimen Bereich, für Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten im Einsatzdienst der Feuerwehr und für Beamtinnen und Beamte der Bundeswehr als Gebietsärzte sowie für Soldatinnen und Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte für ruhegehaltfähig erklärt werden. Von 1990 bis 1998 waren bestimmte Stellenzulagen – darunter u. a. auch die Polizeizulage – ruhegehaltfähig. Mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 wurde u. a. die Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen grundsätzlich aufgehoben. Versorgungswirksam sollten danach nur noch Dienstbezüge sein, die alimentativ geschuldet sind. Stellenzulagen gehören nicht hierzu.

3. Die mit dem Polizeivollzugsdienst verbundenen, im Regelfall über den gesamten Zeitraum des aktiven Dienstes andauernden besonderen Belastungen wirken allerdings, anders als dies bei Empfängerinnen und Empfängern
sonstiger Stellenzulagen der Fall ist, oftmals auf die Zeit nach Beendigung des aktiven Dienstes nach, ohne dass dies bisher bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge angemessen berücksichtigt würde. Gleiches trifft auf die anderen o. g. Stellenzulagen zu. Deren Verwendungen liegen erhebliche physische und zum Teil auch psychische Belastungen zu Grunde, sowohl durch die Besonderheiten des militärischen Dienstes wie auch des Dienstes in der
Feuerwehr und im Sanitätsdienst der Bundeswehr, die bis in den Ruhestand nachwirken können. Angesichts der veränderten sicherheitspolitischen Rahmenlage in der Zeitenwende und der daraus erwachsenden höheren Beanspruchung der Streitkräfte ist damit zu rechnen, dass diese Belastungen künftig noch zunehmen werden. Vor diesem Hintergrund soll die Ruhegehaltfähigkeit für die vorgenannten Stellenzulagen eingeführt werden. Im Übrigen
verbleibt es bei der durch das Versorgungsreformgesetz 1998 erfolgten Aufhebung der Ruhegehaltfähigkeit.

4. Des Weiteren sollen die Befristungen dreier bis zum 31. Dezember 2023 geltender Stellenzulagen bis zum 31. Dezember 2027 verlängert werden.

B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf werden die Dienst- und Versorgungsbezüge im Bund unter Berücksichtigung des Tarifabschlusses vom 22. April 2023 für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes wie folgt an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepasst:

Die Dienst-, Anwärter- und Versorgungsbezüge werden zum 1. März 2024 angehoben. Das Ergebnis der Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst vom 22. April 2023 wird zeit- und wirkungsgleich übernommen.

Die Erhöhung berücksichtigt einen Abzug zugunsten der Versorgungsrücklage gemäß § 14a Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 BBesG in Höhe von 0,2 Prozentpunkten. Dementsprechend erhöhen sich die Grundgehälter in allen Besoldungsgruppen und die Grundgehaltsspannen beim Auslandszuschlag zum 1. März 2024 um einen Sockelbetrag in Höhe von 200 Euro sowie zusätzlich um 5,3 Prozent linear.

Dynamische Besoldungsbestandteile (z. B. Familienzuschlag und Amtszulagen) werden in Anlehnung an den Tarifvertrag um 11,3 Prozent erhöht. Die Monatsbeträge der Zonenstufen des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 1 BBesG werden um einen Sockelbetrag in Höhe von 160 Euro sowie zusätzlich um 4,24 Prozent und die Monatsbeträge der Zonenstufen des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 3 BBesG um 9,04 Prozent linear erhöht.

Die Versorgungsbezüge werden entsprechend den Grundgehältern für die Besoldung erhöht.

Die Anwärtergrundbeträge werden neu festgelegt, um das im Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz festgelegte Verhältnis zwischen dem Anwärtergrundbetrag und der Eingangsbesoldung wiederherzustellen.
Der Unterschiedsbetrag gegenüber einer nicht nach § 14a Absatz 2 Satz 1 BBesG verminderten Anpassung wird nach § 14a Absatz 2 Satz 3 BBesG der Versorgungsrücklage zugeführt.

Mit der Anpassung der Bezüge wird die Attraktivität des öffentlichen Dienstes weiter gesteigert.

Am 22. April 2023 haben die Tarifvertragsparteien ebenfalls den Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) geschlossen, der für die Tarifbeschäftigten für den Monat
Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro sowie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 220 Euro vorsieht. Auszubildende sollen in den genannten Monaten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 620 Euro bzw. monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 110 Euro erhalten. Auch dieses Tarifergebnis soll auf die Bundesbesoldung und -versorgung übertragen werden.

Dementsprechend erhalten Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen und von Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleich 2023) in Höhe von 1 240 Euro sowie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 220 Euro. Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen werden die jeweiligen Beträge in Abhängigkeit von dem jeweils maßgeblichen Ruhegehalts- und Anteilssatz gewährt, wie dies auch bei in der Vergangenheit gewährten Einmalzahlungen an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern der Fall war.

Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleich 2023) in Höhe von 620 Euro sowie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 110 Euro.

Zudem werden die Polizeizulage sowie die Zulagen für militärische Führungsfunktionen, für Soldatinnen und Soldaten als Kompaniefeldwebel, im maritimen Bereich, für Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten im Einsatzdienst der Feuerwehr und für Beamtinnen und Beamte der Bundeswehr als Gebietsärzte sowie für Soldatinnen und Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte für ruhegehaltfähig erklärt. Dabei wird die Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage in Anlehnung an den von 1990 bis 1998 geltenden Rechtszustand wiederhergestellt. Dies gilt auch für Beamtinnen und Beamte sowie für Soldatinnen und Soldaten (mit vormaligem Anspruch auf diese Zulage), die bis zum Inkrafttreten der Regelung in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind und bei denen die Polizeizulage auf Grund des Versorgungsreformgesetzes 1998 bisher nicht ruhegehaltfähig war. Eine Nachzahlung für zurückliegende Zeiträume ist nicht vorgesehen.

Auch werden die Befristungen dreier bis zum 31. Dezember 2023 geltender Stellenzulagen (Anlage I Vorbemerkung Nummer 6 Absatz 1 Satz 2, Vorbemerkung Nummer 8c Absatz 1 und Vorbemerkung Nummer 11 Absatz 1 BBesG) bis zum 31. Dezember 2027 verlängert.

Der Ausschuss für Inneres und Heimat hat beschlossen, den Gesetzentwurf im Wesentlichen um folgende Maßnahmen abzuändern und zu ergänzen:

– auch die Zulage für Beamte und Soldaten bei den Nachrichtendiensten unter Einbeziehung der Bestandsversorgungsempfänger wird für ruhegehaltfähig erklärt;
– die Befristung der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Aufbauzulage für eine Verwendung im Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten wird nur für ein Jahr verlängert, also bis zum 31. Dezember 2026 (und damit eine
Verkürzung der im Gesetzentwurf noch vorgesehenen Frist von zwei Jahren um ein Jahr).


 

Auf dieser und weiteren Seiten unserer Website informieren wir Sie umfassend zum o.a. Gesetz. Die Bundesregierung hat hierzu einen umfangreicihen Gesetzentwurf beschlossen, den wir hier dokumentieren und kommentieeren.

>>>Erläuterungen zum Gesetzentwurf

 

BBVAnpÄndG 2023-2024 Übersicht

>>>zum Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2023/2024 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) - Entwurf - Übersicht

 

BBVAnpÄndG 2023-2024 Artikel_1

>>>zum BBVAanpAenG_2023_2024: Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

 

BBVAnpÄndG 2023-2024 Artikel 2

>>>zum BBVAnpÄndG 2023/2024: Artikel 2 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

 

BBVAnpÄndG 2023-2024 Artikel 3 bis 20

>>>zum BBVAanpAenG_2023_2024: Artikel 3 bis 22

 

BBVAnpÄndG 2023-2024 Begruendung Teil 1

>>>zum BBVAanpAenG_2023_2024: Begründung 1. Teil
 


Besoldungstabellen des Bundes ab 1. März 2024

>>>Hier finden Sie die aktuellen Besoldungstabellen des Bundes
ab 1.3.2024 (Besoldungstabelle A, B, R, W sowie Anwärter)

 

 

 

Deutscher Bundestag Drucksache 20/8291.........................................................20. Wahlperiode 11.09.2023

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)

A. Problem und Ziel

Der Gesetzentwurf verfolgt drei Ziele:

1. Nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) sind die Bezüge der Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger regelmäßig an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen. Mit dem Gesetzentwurf sollen daher die für die Jahre 2023 und 2024 erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden.

2. Darüber hinaus sollen die Zulage für Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben (im Weiteren: Polizeizulage) sowie die Zulagen für militärische Führungsfunktionen, für Soldatinnen und Soldaten als Kompaniefeldwebel, im maritimen Bereich, für Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten im Einsatzdienst der Feuerwehr und für Beamtinnen und Beamte der Bundeswehr als Gebietsärzte sowie für Soldatinnen und Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte für ruhegehaltfähig erklärt werden. Von 1990 bis 1998 waren bestimmte Stellenzulagen – darunter u. a. auch die Polizeizulage ruhegehaltfähig. Mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 wurde u. a. die Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen grundsätzlich aufgehoben. Versorgungswirksam sollten danach nur noch Dienstbezüge sein, die alimentativ geschuldet sind. Stellenzulagen gehören nicht hierzu.

3. Die mit dem Polizeivollzugsdienst verbundenen, im Regelfall über den gesamten Zeitraum des aktiven Dienstes andauernden besonderen Belastungen wirken allerdings, anders als dies bei Empfängerinnen und Empfängern
sonstiger Stellenzulagen der Fall ist, oftmals auf die Zeit nach Beendigung des aktiven Dienstes nach, ohne dass dies bisher bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge angemessen berücksichtigt würde. Gleiches trifft auf die anderen o. g. Stellenzulagen zu. Deren Verwendungen liegen erhebliche physische und zum Teil auch psychische Belastungen zu Grunde, sowohl durch die Besonderheiten des militärischen Dienstes wie auch des Dienstes in der

Feuerwehr und im Sanitätsdienst der Bundeswehr, die bis in den Ruhestand nachwirken können. Angesichts der veränderten sicherheitspolitischen Rahmenlage in der Zeitenwende und der daraus erwachsenden höheren Beanspruchung der Streitkräfte ist damit zu rechnen, dass diese Belastungen künftig noch zunehmen werden.
Vor diesem Hintergrund soll die Ruhegehaltfähigkeit für die vorgenannten Stellenzulagen eingeführt werden. Im Übrigen verbleibt es bei der durch das Versorgungsreformgesetz 1998 erfolgten Aufhebung der Ruhegehaltfähigkeit.

4. Des Weiteren sollen die Befristungen dreier bis zum 31. Dezember 2023 geltender Stellenzulagen bis zum 31. Dezember 2027 verlängert werden.

B. Lösung

Mit dem Gesetzentwurf werden die Dienst- und Versorgungsbezüge im Bund unter Berücksichtigung des Tarifabschlusses vom 22. April 2023 für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes wie folgt an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepasst:

Die Dienst-, Anwärter- und Versorgungsbezüge werden zum 1. März 2024 angehoben. Das Ergebnis der Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst vom 22. April 2023 wird zeit- und wirkungsgleich übernommen.

Die Erhöhung berücksichtigt einen Abzug zugunsten der Versorgungsrücklage gemäß § 14a Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 BBesG in Höhe von 0,2 Prozentpunkten. Dementsprechend erhöhen sich die Grundgehälter in allen Besoldungsgruppen und die Grundgehaltsspannen beim Auslandszuschlag zum 1. März 2024 um einen Sockelbetrag in Höhe von 200 Euro sowie zusätzlich um 5,3 Prozent linear.

Dynamische Besoldungsbestandteile (z. B. Familienzuschlag und Amtszulagen) werden in Anlehnung an den Tarifvertrag um 11,3 Prozent erhöht. Die Monatsbeträge der Zonenstufen des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 1 BBesG werden um einen Sockelbetrag in Höhe von 160 Euro sowie zusätzlich um 4,24 Prozent und die Monatsbeträge der Zonenstufen des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 2 Satz 3 BBesG um 9,04 Prozent linear erhöht.

Die Versorgungsbezüge werden entsprechend den Grundgehältern für die Besoldung erhöht.

Die Anwärtergrundbeträge werden neu festgelegt, um das im Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz festgelegte Verhältnis zwischen dem Anwärtergrundbetrag und der Eingangsbesoldung wiederherzustellen.

Der Unterschiedsbetrag gegenüber einer nicht nach § 14a Absatz 2 Satz 1 BBesG verminderten Anpassung wird nach § 14a Absatz 2 Satz 3 BBesG der Versorgungsrücklage zugeführt.

Mit der Anpassung der Bezüge wird die Attraktivität des öffentlichen Dienstes weiter gesteigert.

Am 22. April 2023 haben die Tarifvertragsparteien ebenfalls den Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) geschlossen, der für die Tarifbeschäftigten für den Monat
Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro sowie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 220 Euro vorsieht. Auszubildende sollen in den genannten Monaten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 620 Euro bzw. monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 110 Euro erhalten. Auch dieses Tarifergebnis soll auf die Bundesbesoldung und -versorgung übertragen werden.

Dementsprechend erhalten Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen und von Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleich 2023) in Höhe von 1 240 Euro sowie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 220 Euro. Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen werden die jeweiligen Beträge in Abhängigkeit von dem jeweils maßgeblichen Ruhegehalts- und Anteilssatz gewährt, wie dies auch bei in der Vergangenheit gewährten Einmalzahlungen an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern der Fall war.

Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleich 2023) in Höhe von 620 Euro sowie für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 110 Euro.

Zudem werden die Polizeizulage sowie die Zulagen für militärische Führungsfunktionen, für Soldatinnen und Soldaten als Kompaniefeldwebel, im maritimen Bereich, für Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten im Einsatzdienst der Feuerwehr und für Beamtinnen und Beamte der Bundeswehr als Gebietsärzte sowie für Soldatinnen und Soldaten als Rettungsmediziner oder als Gebietsärzte für ruhegehaltfähig erklärt. Dabei wird die Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage in Anlehnung an den von 1990 bis 1998 geltenden Rechtszustand wiederhergestellt. Dies gilt auch für Beamtinnen und Beamte sowie für Soldatinnen und Soldaten (mit vormaligem Anspruch auf diese Zulage), die bis zum Inkrafttreten der Regelung in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind und bei denen die Polizeizulage auf Grund des Versorgungsreformgesetzes 1998 bisher nicht ruhegehaltfähig war. Eine Nachzahlung für zurückliegende Zeiträume ist nicht vorgesehen.

Auch werden die Befristungen dreier bis zum 31. Dezember 2023 geltender Stellenzulagen (Anlage I Vorbemerkung Nummer 6 Absatz 1 Satz 2, Vorbemerkung Nummer 8c Absatz 1 und Vorbemerkung Nummer 11 Absatz 1 BBesG) bis zum 31. Dezember 2027 verlängert.

Redaktioneller Hinweis:
Bearbeitungsstand: Oktober 2023


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Red 20240128

 

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