Mecklenburg-Vorpommern: Tarifergebnis wird zeitgleich und systemgerecht auf den Beamtenbereich übertragen

 

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Mecklenburg-Vorpommern will das Tarifergebnis der Länder (TdL) auf den Beamtenbereich übertragen

Die Landesregierung wird die Tarifeinigung für die Beschäftigten der Länder zeit- und wirkungsgleich auf die Besoldung und Versorgung der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern übertragen. Das ist das Ergebnis eines Gespräches zwischen dem Finanzminister und Vertretern der Gewerkschaft, das am 4. Januar 2024 in Schwerin stattfand. An dem Gespräch nahmen Vertreter der Gewerkschaften GEW, GdP und ver.di teil.

Ein Gesetzesentwurf soll den Gewerkschaften kurzfristig zur Beteiligung vorgelegt werden. Einer schnellen Auszahlung steht damit nichts mehr im Weg. Die Landesregierung plant die Auszahlung der 1.800 Euro steuerfreien Sonderzahlung („Inflationsausgleichsprämie“) zeitgleich für Tarifbeschäftigte und Beamtinnen und Beamte Ende Februar 2024.

Eckpunkte eines Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes

Konkret beabsichtigt die Landesregierung:

Die steuerfreie Sonderzahlung von insgesamt 3.000 Euro wird schrittweise voraussichtlich ab Ende Februar 2024 ausgezahlt werden.

Anwärterinnen und Anwärter sollen insgesamt schrittweise 1500 Euro erhalten.

Die Höhe der steuerfreien Sonderzahlung für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger soll sich nach dem jeweils individuell erworbenen, maßgeblichen Ruhegehaltssatz bemessen. Hier sollen die Sonderzahlungen damit gemäß der Logik des Versorgungsrechts in geringerer Höhe erfolgen.

Teilzeitbeschäftigte erhalten die Zahlung gemäß ihrem Stellenanteil.

Grundsätzlich sollen für die Sonderzahlungen an Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger dieselben Voraussetzungen wie für Tarifbeschäftigte gelten.

Zum 1. November 2024 soll die Besoldungstabelle um 200 Euro erhöht werden, die bisher dynamisierten Zulagen sollen entsprechend um 4,76 Prozent steigen.

Zum 1. Februar 2025 soll die Besoldungstabelle nochmals um 5,5 Prozent angehoben werden. Dies gilt auch für die in Mecklenburg-Vorpommern bisher dynamisierten Zulagen.

Die Bezüge der Anwärterinnen und Anwärter sollen zum 1. November 2024 um einen Festbetrag von 100 Euro und zum 1. Februar 2025 um weitere 50 Euro erhöht werden.

Die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern beabsichtigt damit, das Tarifergebnis kurzfristig zeit- und wirkungsgleich zu übertragen. Ursprünglich war eine zeitgleiche und systemgerechte Übertragung angekündigt worden.

Der Gesetzesentwurf für ein Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz soll nach Planung der Landesregierung zeitgleich mit dem bereits am 19. Dezember 2023 im Kabinett beschlossenen Besoldungsstrukturgesetz im Landtag behandelt werden.

Was bedeutet das für die amtsangemessene Alimentation in Mecklenburg-Vorpommern?

Der Gesetzesentwurf der Landesregierung für ein Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz soll eine aktualisierte Prüfung der Amtsangemessenheit der Besoldung der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern für das Jahr 2023 enthalten. Für das Jahr 2024 soll eine Prognose erstellt werden.
Der DGB und seine Gewerkschaften haben im Dezember 2023 die Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes und der Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern dazu aufgerufen, bis zum 31. Dezember 2023 Anträge auf amtsangemessene Alimentation zu stellen. Diesem Aufruf sind nach Kenntnis des DGB mehrere tausend Betroffene gefolgt.

Erst nach Vorlage des konkreten Gesetzesentwurfes werden der DGB und seine Gewerkschaften die Einhaltung der verfassungskonformen Besoldung prüfen und dann über weitere Schritte entscheiden.

Wie geht es nun mit meinem Antrag auf amtsangemessene Alimentation weiter?
Die Anträge auf amtsangemessene Alimentation werden voraussichtlich erst nach Abschluss der Gesetzgebungsverfahren zum Besoldungsstrukturgesetz und zum Besoldungsanpassungsgesetz beschieden werden können. Wann das genau sein wird, ist aktuell nicht absehbar. Ein akuter Handlungsbedarf seitens der Antragstellerinnen und Antragsteller besteht damit aktuell nicht. Der DGB und seine Gewerkschaften werden weiter informieren.


 

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Red 20240219

 

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