Besoldungsgesetz des Landes Saarland § 8 Ämter der Bundesbesoldungsordnung W

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Saarland:

§ 8 Ämter der Bundesbesoldungsordnung W

(1) Die Ämter der Professoren an Hochschulen werden unter Berücksichtigung des § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Der Anteil der W 3-Planstellen an der Gesamtzahl der W 2- und W 3-Stellen an der Universität des Saarlandes, gleichgestellten Hochschulen und der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes wird durch das Haushaltsgesetz festgelegt.

(2) Die Ämter des Präsidenten der Universität des Saarlandes, des Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Universität des Saarlandes und des Rektors der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes werden der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet.


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