Besoldungsgesetz des Landes Bremen § 3 Ämter der Bundesbesoldungsordnung W und Leistungsbezüge

 

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§ 3 Ämter der Bundesbesoldungsordnung W und Leistungsbezüge

(1) Die Übertragung der in der Bundesbesoldungsordnung W geregelten Professorenämter erfolgt nach Maßgabe des § 77 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des Artikels 1 Nr. 12 des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686). Satz 1 gilt entsprechend für Rektoren, Konrektoren und Kanzler der Hochschulen, soweit sie nicht Professoren sind.
(2) Die für die Bemessung des Gesamtbetrags der Leistungsbezüge maßgebenden durchschnittlichen Besoldungsausgaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes im Jahr 2001 werden für den Bereich der Fachhochschulen auf 59.981 Euro und für den Bereich der Universität und der Hochschule für Künste auf 71.422 Euro festgestellt. Der Senator für Finanzen setzt den Besoldungsdurchschnitt aus Anlass von allgemeinen Besoldungsanpassungen unter Berücksichtigung von Veränderungen der Stellenstruktur neu fest.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professoren, hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen nach § 33 Bundesbesoldungsgesetz zu erlassen. Dabei sind insbesondere Bestimmungen über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe zu treffen. Durch die Rechtsverordnung sind ferner Bestimmungen zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz und zur Überschreitung des Vomhundertsatzes nach § 33 Abs. 3 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz sowie zur Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen zu treffen.
(4) Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen, dass an Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelzuflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit nicht auf die Regellehrverpflichtung angerechnet wird.
(5) Professorinnen und Professoren, die nach § 77 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung W beantragt haben, können aus diesem Anlass in entsprechender Anwendung des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Leistungsbezüge gewährt werden.
(6) In Ersetzung des § 33 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sind unbefristete Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ruhegehaltfähig, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Befristete Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sind ruhegehaltfähig, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt und wiederholt vergeben wurden sowie jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Die Höhe der nach den Sätzen 1 und 2 für ruhegehaltfähig zu erklärenden Leistungsbezüge kann höchstens bis zu insgesamt 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts betragen. Zur Erfüllung der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 können Zeiten des Bezugs von Berufungs-, Bleibe- und besonderen Leistungsbezügen bei anderen Dienstherren ganz oder teilweise berücksichtigt werden.


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