Besoldungsgesetz des Landes Hamburg: § 33 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge

 

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§ 33 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge

(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge).
(2) Bei der Entscheidung hierüber sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen.
(3) Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen setzt voraus, dass die Professorin oder der Professor den Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers vorlegt.
(4) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet vergeben werden. Sie nehmen an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil.
(5) Neue und höhere Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge sollen bei einem Ruf von einer Hochschule zu einer anderen Hochschule im Inland oder einer internen Berufung frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung aus einem solchen Anlass gewährt werden.


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