Besoldungsgesetz des Landes Hamburg: § 37 Vergaberahmen

 

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§ 37 Vergaberahmen

(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professorinnen und Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2001 (Besoldungsdurchschnitt) entsprechen. Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für den in Satz 1 genannten Personenkreis werden für das Jahr 2001 für den Bereich der Fachhochschulen auf 61.000 Euro und für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 71.000 Euro festgestellt.
(2) Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie für den Bereich der Fachhochschulen getrennt zu berechnen. Er nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil. Veränderungen in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen. Veränderungen auf Grund von § 73 in Verbindung mit dem Hamburgischen Sonderzahlungsgesetz vom 18. November 2003 (HmbGVBl. S. 525), zuletzt geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 106), in der jeweils geltenden Fassung, können Berücksichtigung finden.
(3) Die für das Hochschulwesen zuständige Behörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für das Besoldungsrecht und die Finanzen zuständigen Behörden den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt, der sich unter Berücksichtigung der Besoldungsanpassungen sowie Veränderungen gemäß Absatz 2 Sätze 3 und 4 ergibt, zu ermitteln und im Amtlichen Anzeiger bekannt zu geben.
(4) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1 Nummern 1, 2, 4 und 5, für Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 BBesG in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435) in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie für sonstige Bezüge nach § 2 Absatz 2 Nummer 2. Bei der Berechnung des Vergaberahmens sind
1. die hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Ämter nicht in den Besoldungsordnungen A und B geregelt sind, und
2. die Professorinnen und Professoren, hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt werden, und die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben einzubeziehen. Außer Betracht bleiben Besoldungsgruppen, soweit Stellen dieser Besoldungsgruppen schon am 22. Februar 2002 in der betreffenden Hochschulart nicht mehr geschaffen werden durften, sowie die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Professorinnen und Professoren am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) - Körperschaft des öffentlichen Rechts. Private oder öffentliche Mittel Dritter, die der Hochschule für die Besoldung von Professorinnen und Professoren zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen.
(5) Die Hochschulen einschließlich des UKE werden von den für sie jeweils zuständigen Behörden darüber unterrichtet, wie hoch die durchschnittlichen Besoldungsausgaben je Professorin oder Professor sein sollen. Die Behörden wirken darauf hin, dass der Besoldungsdurchschnitt nach Absatz 1 Satz 1 nicht unterschritten wird.
(6) Die Hochschulen einschließlich des UKE können im Einvernehmen mit der für das Hochschulwesen zuständigen Behörde den Vergaberahmen erhöhen,
1. innerhalb eines Zeitraums von fünf Kalenderjahren um insgesamt bis zu fünf vom Hundert ihrer jeweiligen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professorinnen und Professoren, soweit zu diesem Zweck Mittel durch haushaltsrechtlich zulässige Umwidmung von Haushaltsmitteln bereitgestellt werden können (Erhöhung aus eigenen Mitteln), und
2. aus Mitteln privater Dritter, wenn und soweit die jeweilige Hochschule diese Mittel für die Gewährung nicht ruhegehaltfähiger Leistungsbezüge nach § 32 Nummern 1 und 2 verwendet und die Dritten die Mittel der Hochschule ausdrücklich für diesen Zweck und ohne Bindung an eine bestimmte Person zur Verfügung gestellt haben (Erhöhung aus Drittmitteln).
Die Drittmittel nach Satz 1 Nummer 2 sind gesondert zu veranschlagen und bei der Drittmittelverwaltung gesondert auszuweisen.
(7) Die Leitungen der Hochschulen, im UKE das Dekanat der Medizinischen Fakultät, unterrichten die nach Absatz 5 jeweils zuständigen Behörden über die in einem Kalenderjahr in den einzelnen Fächern gewährten Berufungs-, Bleibe- und besonderen Leistungsbezüge.


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