Besoldungsgesetz des Landes Hamburg: § 56 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

 

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§ 56 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

(1) Wird einer Beamtin oder einem Beamten außer in den Fällen des § 57 eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann sie bzw. er eine Zulage zu den Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem vierten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.
(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin bzw. des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 62 findet keine Anwendung.
(3) Wird die herausgehobene Funktion nach Absatz 1 im Rahmen des Hauptamtes nur anteilig ausgeübt, wird die Zulage dem jeweiligen Umfang entsprechend gewährt.
(4) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.


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