Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 45 Mehrarbeitsvergütung

 

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§ 45 Mehrarbeitsvergütung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Gewährung einer Vergütung für Mehrarbeit gemäß § 63 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes für Beamtinnen und Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamtinnen und Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln. Die Vergütung von Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten ist so zu regeln, dass die Teilzeitbeschäftigten für den Dienst, den sie über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus bis zu der Stundenzahl leisten, die eine Vollzeitbeschäftigte oder ein Vollzeitbeschäftigter im Rahmen ihrer oder seiner Arbeitszeit erbringen muss, nicht schlechter vergütet werden als Vollzeitbeschäftigte.


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