Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 51 Besoldungsbestandteile

 

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§ 51 Besoldungsbestandteile

(1) Anwärterinnen und Anwärter erhalten einen Anwärtergrundbetrag. Er bemisst sich nach Anlage 7 .
(2) Neben dem Anwärtergrundbetrag werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen, Vergütungen, jährliche Sonderzahlungen und Einmalzahlungen werden nur gewährt, wenn dies durch Gesetz bestimmt ist.
(3) Anwärterinnen und Anwärter mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland erhalten neben der Besoldung nach den Absätzen 1 und 2 mit der Maßgabe Auslandsdienstzuschläge und Auslandsverwendungszuschlag, dass der Auslandszuschlag nach § 48 Abs. 1 Satz 2 38 v. H. des Anwärtergrundbetrages beträgt und bei der Berechnung des Mietzuschlages der Anwärtergrundbetrag und der Familienzuschlag der Stufe 1 zugrunde zu legen sind. Kein Anspruch auf Auslandsdienstzuschläge und Auslandsverwendungszuschlag besteht für Anwärterinnen und Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden.
(4) Für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, wird der Anwärtergrundbetrag unter dem Vorbehalt gewährt, dass der Anwärtergrundbetrag teilweise zurückgefordert wird, wenn die Anwärterin oder der Anwärter
1. vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet oder
2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung nicht mindestens fünf Jahre in einem Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst in der Laufbahn verbleibt, für das sie oder er die Befähigung erworben hat, oder wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet und er oder sie nicht in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst für mindestens die gleiche Zeit eintritt
und dies zu vertreten hat. Die Rückzahlungspflicht erfasst nur den Teil des Anwärtergrundbetrages, welcher ein Zwölftel des in § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrages übersteigt. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel.


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