Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 8 Kürzung der Dienstbezüge bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

 

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§ 8 Kürzung der Dienstbezüge bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

Erhält eine Beamtin, ein Beamter, eine Richterin oder ein Richter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, werden ihre oder seine Dienstbezüge gekürzt. Die Kürzung beträgt 75 v. H. der von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährten Versorgung. Ihr oder ihm verbleiben jedoch mindestens 40 v. H. der Dienstbezüge.


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