Besoldungsgesetz des Landes Thüringen § 64 Versorgungsrücklage

 

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§ 64 Versorgungsrücklage

(1) Um die Versorgungsleistungen angesichts der demographischen Veränderungen und des Anstiegs der Zahl der Versorgungsempfänger sicherzustellen, wird beim Land und bei den Kommunen jeweils eine Versorgungsrücklage als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen nach Absatz 2 gebildet. Die Mittel der Sondervermögen dürfen nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben verwendet werden. Damit soll zugleich das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 v. H. abgesenkt werden.
(2) In der Zeit bis zum 31. Dezember 2017 werden die Anpassungen der Besoldung nach § 14 nach Absatz 1 Satz 3 vermindert. Der Unterschiedsbetrag gegenüber der nicht nach Satz 1 verminderten Anpassung wird den Sondervermögen zugeführt.
(3) Abweichend von Absatz 2 werden die auf den 30. Juni 2008 folgenden fünf allgemeinen Anpassungen der Besoldung nicht vermindert. Die Überleitung der Beamten und Richter in dieses Gesetz gilt als allgemeine Anpassung. Die auf vorangegangenen Anpassungen nach Bundesrecht beruhenden weiteren Zuführungen an die Versorgungsrücklagen bleiben unberührt. Beginnend ab dem 1. Januar 2011 erfolgen in dem Zeitraum, in dem die Anpassungen der Besoldung nach Satz 1 nicht vermindert werden, keine auf vorangegangenen Anpassungen beruhenden weiteren Zuführungen an das Sondervermögen des Landes.
(4) Den Versorgungsrücklagen werden im Zeitraum nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich 50 v. H. der Verminderung der Versorgungsausgaben durch § 69 e Abs. 3 und 4 Beamtenversorgungsgesetzes zugeführt. Beginnend ab dem 1. Januar 2011 erfolgen in dem Zeitraum, in dem die Anpassungen der Besoldung nach Absatz 3 Satz 1 nicht vermindert werden, keine auf Satz 1 beruhenden weiteren Zuführungen an das Sondervermögen des Landes.
(5) Das Nähere wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.


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