Bundesbesoldungsgesetz § 23 Eingangsämter für Beamte

 

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§ 23 Eingangsämter für Beamte

(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:
1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungsgruppe A 2, A 3 oder A 4,
2. in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6, in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,
3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9,
4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.
(2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes, in denen für die Befähigung ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte, die für die Befähigung einen solchen Abschluss nachweisen, der Besoldungsgruppe A 10 zuzuweisen*) .

*) § 23 Absatz 2 ist nach Artikel 2 Nummer 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzuwenden; im Übrigen ist die Geltung ausgesetzt.


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