Besoldungsgesetz des Landes Niedersachsen § 12 Höhe der Besoldung; Vergütung für zusätzliche Arbeit

 

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§ 12 Höhe der Besoldung; Vergütung für zusätzliche Arbeit

(1) Die Höhe der Besoldung ergibt sich aus den Anlagen 2 bis 13 für die dort genannten Besoldungsbestandteile.
(2) Die Beträge der Anlage 13 treten an die Stelle der Beträge in § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774). Abweichend von Satz 1 ist Beamtinnen und Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit für die bis zum Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe der Besoldung zu zahlen, auf die eine Beamtin oder ein Beamter mit entsprechend anteilig erhöhter Arbeitszeit im Zeitraum der Mehrarbeitsleistung Anspruch gehabt hätte.
(3) Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 2 MVergV wird die Vergütung nur gewährt, wenn die Mehrarbeit die sich aus der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende jeweilige monatliche Arbeitszeit oder, soweit die Beamtin oder der Beamte nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst leistet, die anteilige monatliche Arbeitszeit um mehr als ein Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalendermonat übersteigt.
(4) § 3 Abs. 2 MVergV findet keine Anwendung.
(5) § 48 Abs. 3 Satz 1 BBesG gilt mit der Maßgabe, dass
1. Beamtinnen und Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit für die bis zum Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit zusätzlich geleistete Arbeit anstelle einer Ausgleichszahlung in Höhe der Sätze der Mehrarbeitsvergütung eine Ausgleichszahlung in Höhe der Besoldung zu gewähren ist, auf die eine Beamtin oder ein Beamter mit entsprechend anteilig erhöhter Arbeitszeit im Zeitraum der zusätzlich geleisteten Arbeit Anspruch gehabt hätte, und
2. Lehrkräften an öffentlichen Schulen auf Antrag auch dann eine Ausgleichszahlung gewährt werden kann, wenn ein vollständiger Arbeitszeitausgleich möglich ist.


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