Besoldungsgesetz des Landes Niedersachsen § 16 Anwärterbezüge bei Teilzeitbeschäftigung

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§ 16 Anwärterbezüge bei Teilzeitbeschäftigung

Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst werden die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.


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