Besoldungsgesetz des Landes Saarland Anlage

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Saarland:

Anlage Saarländische Besoldungsordnungen

Vorbemerkungen:

1. Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte ,,Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.

2. Soweit sich nach diesem Gesetz oder nach dem Bundesbesoldungsgesetz die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Zahl der Schüler an der Schule oder nach dem Ausbau der Schule bestimmt, werden die Planstellen für diese Ämter im Haushalt nach dem Ergebnis der amtlichen Schulstatistik des dem Haushalt vorangegangenen abgelaufenen Schuljahres ausgebracht. Satz 1 gilt nicht, wenn die Struktur der Schulform auf Grund gesetzlicher Regelung geändert wird.

3. Die Amtsbezeichnungen für Lehrkräfte einschließlich der Amtsbezeichnungen in den Beförderungsämtern dürfen auch an Gesamtschulen, an Sekundarschulen[10], an Erweiterten Realschulen und am Landesinstitut für Pädagogik und Medien verwendet werden, soweit nicht in den Landesbesoldungsordnungen besondere Ämter ausgebracht sind.Lehrer als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern und Hauptlehrer als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern führen die Amtsbezeichnung ,,Rektor".

4. Die in den Landesbesoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze sind Monatsbeträge.

5. Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten eine Stellenzulage nach Maßgabe der Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.

6. Die als künftig wegfallend bezeichneten Ämter sind im Anhang zu der Besoldungsgruppe A aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte ,,Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.

Besoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 1 bis A 9

Besoldungsgruppe A 10
Fachlehrer
- an Grundschulen, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11

- für musisch-technische Fächer, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11

- an Förderschulen, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11

Technischer Lehrer, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11

Besoldungsgruppe A 11

Fachlehrer 

- an Grundschulen

- für musisch- technische Fächer

- an Förderschulen

Technischer Lehrer 

Besoldungsgruppe A 12

Besoldungsgruppe A 13

Hauptlehrer

- als Leiter der Gefangenenausbildung

Konrektor

- als Fachleiter für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) 

- als Landesfachberater für die Grundschulen 

- als stellvertretender Leiter der Saarländischen Akademie für hochbegabte Schülerinnen und Schüler

Lehrer

- im Justizvollzugsdienst

Realschullehrer

- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung - [12]

Rektor

- bei der Schulaufsichtsbehörde

Förderschullehrer 
Studienrat im Hochschuldienst

Besoldungsgruppe A 14

Konrektor

- als Fachleiter für die Lehrämter des gehobenen Dienstes an Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen 

- als Landesfachberater für die Erweiterten Realschulen und die Gesamtschulen 

- als stellvertretender Leiter des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) sowie für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen 

Konrektor an einer Erweiterten Realschule

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Erweiterten Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Erweiterten Realschule mit mehr als 360 Schülern

Konrektor an einer Gesamtschule 

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit bis zu 540 Schülern 

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne voll ausgebaute Oberstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne voll ausgebaute Oberstufe mit mehr als 360 Schülern 

Oberstudienrat im Hochschuldienst

Realschulkonrektor

- als stellvertretender Leiter des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen 

- als Fachleiter für die Lehrämter des gehobenen Dienstes an Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen 

- als Landesfachberater für die Erweiterten Realschulen und die Gesamtschulen 

Regierungsschulrat

- bei der Schulaufsichtsbehörde

Rektor

- als Landesfachberater Qualitätssicherung für Grundschulen 

Förderschulkonrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule Lernen mit 91 bis zu 180 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit 46 bis zu 90 Schülern

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule Lernen mit mehr als 180 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 90 Schülern 

Rektor einer Erweiterten Realschule

- als Leiter einer Erweiterten Realschule mit bis zu 180 Schülern

- als Leiter einer Erweiterten Realschule mit mehr als 180 bis 360 Schülern

Rektor einer Gesamtschule 

- als Leiter einer Gesamtschule ohne voll ausgebaute Oberstufe mit bis zu 180 Schülern

- als Leiter einer Gesamtschule ohne voll ausgebaute Oberstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 

Förderschulkonrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule Lernen mit 91 bis zu 180 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit 46 bis zu 90 Schülern 

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule Lernen mit mehr als 180 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 90 Schülern 

- als der ständige Vertreter des Landesbeauftragten für den Krankenhaus- und Hausunterricht, wenn mehr als 45 bis zu 90 Schüler unterrichtet werden

- als der ständige Vertreter des Landesbeauftragten für den Krankenhaus- und Hausunterricht, wenn mehr als 90 Schüler unterrichtet werden 

- als Landesfachberater für die Förderschulen 

- als stellvertretender Leiter des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundar-stufe I (Klassenstufen 5 bis 10), für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen sowie für Förderschulen und Integration -)

Förderschulrektor

- als Leiter einer Förderschule Lernen mit bis zu 90 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 45 Schülern 

- als Leiter einer Förderschule Lernen mit 91 bis zu 180 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit 46 bis zu 90 Schülern 

- als Landesbeauftragter für den Krankenhaus- und Hausunterricht, wenn bis zu 45 Schüler unterrichtet werden

- als Landesbeauftragter für den Krankenhaus- und Hausunterricht, wenn mehr als 45 bis zu 90 Schüler unterrichtet werden 

Zweiter Konrektor einer Erweiterten Realschule

- an einer Erweiterten Realschule mit mehr als 540 Schülern

Zweiter Konrektor an einer Gesamtschule 

- an einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als 540 bis 720 Schülern

- an einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als 720 Schülern 

- an einer Gesamtschule ohne voll ausgebaute Oberstufe mit mehr als 540 Schülern

Zweiter Förderschulkonrektor

- an einer Förderschule Lernen mit mehr als 270 Schülern oder an einer sonstigen Förderschule mit mehr als 135 Schülern 

- beim Landesbeauftragten für den Krankenhaus- und Hausunterricht, wenn mehr als 135 Schüler unterrichtet werden

Besoldungsgruppe A 15

Berater Freiwillige Ganztagsschule

Geschäftsführer der Handwerkskammer

Konrektor an einer Gesamtschule 

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als 540 bis zu 720 Schülern

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als 720 Schülern 

Realschulrektor 
- als Landesfachberater Qualitätssicherung -
- als Leiter des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen -
Regierungsschuldirektor
- bei der Schulaufsichtsbehörde
Rektor
- als Landesfachberater Qualitätssicherung
- als Leiter des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) sowie für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen -
Rektor einer Erweiterten Realschule
- als Leiter einer Erweiterten Realschule mit mehr als 360 Schülern
Rektor einer Gesamtschule 
- als Leiter einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit bis zu 540 Schülern
- als Leiter einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als 540 bis zu 720 Schülern 
- als Leiter einer Gesamtschule ohne voll ausgebaute Oberstufe mit mehr als 360 Schülern
Förderschulrektor
- als Leiter einer Förderschule Lernen mit mehr als 180 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 90 Schülern oder mit Heim 
- als Landesbeauftragter für den Krankenhaus- und Hausunterricht, wenn mehr als 90 Schüler unterrichtet werden
Studiendirektor
- als der ständige Vertreter des Leiters des Landesinstituts für Pädagogik und Medien
- als der ständige Vertreter des Leiters des Studienkollegs für ausländische Studierende
- als Landesfachberater Qualitätssicherung
Studiendirektor im Hochschuldienst

Besoldungsgruppe A 16
Direktor des Landesarchivs
Direktor der Landwirtschaftskammer
Direktor des Saarlandmuseums
Oberstudiendirektor
- als Leiter eines Studienseminars für Referendare
- als Leiter des Landesinstituts für Pädagogik und Medien
- als Leiter des Studienkollegs für ausländische Studierende
- als Leiter des Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl
Rektor einer Gesamtschule 
- als Leiter einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als 720 Schülern
Stellvertretender Direktor des Landesverwaltungsamtes. 
Verwaltungsdirektor der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
Landesbeauftragter für pädagogische Prävention

Anhang zur Besoldungsordnung A

Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen

Besoldungsgruppe A 4
Oberwachtmeister an einer Justizvollzugsanstalt, soweit nicht in
Besoldungsgruppe A 5

Besoldungsgruppe A 9
Kriminalinspektor
Werkstattlehrer

Besoldungsgruppe A 12
Lehrer
- an einer berufsbildenden Schule

Besoldungsgruppe A 13
Gewerbestudienrat
Hauptlehrer an einer Volksschule bis einschließlich sechs Schulstellen
Hauptlehrer der landwirtschaftlichen Haushaltskunde an einer Landwirtschaftsschule
Konrektor an einer Volksschule mit mindestens sieben Schulstellen
Rektor an einer Volksschule mit mindestens sieben Schulstellen
Rektor
- als pädagogischer Mitarbeiter an der Pädagogischen Hochschule
Seminaroberlehrer

Besoldungsgruppe A 16
Direktor der Ingenieurschule


Besoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 1

Besoldungsgruppe B 2
Direktor der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes
Direktor des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen
Direktor des Landesamtes für Soziales
Direktor des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz
Direktor des Landesinstituts für präventives Handeln
Direktor des SaarForst Landesbetriebes
Stellvertretender Direktor der Landesmedienanstalt

Besoldungsgruppe B 3
Berghauptmann
Direktor der Landespolizeidirektion
Direktor des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz
Direktor beim Rechnungshof
Direktor des Landesbetriebes für Straßenbau
Direktor des Landesamtes für Verfassungsschutz
Direktor des Landeskriminalamtes
Direktor des Landesverwaltungsamtes
Direktor des Statistischen Landesamtes
Direktor des Staatlichen Instituts für Gesundheit und Umwelt
Direktor/Direktorin des Landesamtes für Finanzen
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer
Landesbeauftragter für Datenschutz
Stellvertretender Direktor des Landesamtes für Zentrale Dienste

Besoldungsgruppe B 4
Direktor des Landesamtes für Zentrale Dienste

Besoldungsgruppe B 5
Direktor der Landesmedienanstalt Saarland
Vizepräsident des Rechnungshofes

Besoldungsgruppe B 6

Besoldungsgruppe B 7
Direktor beim Landtag

Besoldungsgruppe B 8
Präsident des Rechnungshofes
Staatssekretär

Besoldungsgruppe B 9
Staatssekretär - als Chef der Staatskanzlei

Besoldungsgruppe B 10

Besoldungsgruppe B 11

Anhang zur Besoldungsordnung B

Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen

Besoldungsgruppe B 3

Rektor der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes

Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung

Besoldungsgruppe B 6

Universitätspräsident


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