Besoldungsgesetz des Landes Sachsen Anlage 1

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt:

Anlage 1 (zu § 2)

Sächsische Besoldungsordnungen A und B

Vorbemerkungen

1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe in der Buchstabenfolge aufgeführt. Beamtinnen führen die Amtsbezeichnungen, soweit möglich, in der weiblichen Form.
2. Ausgebrachte Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge.
3. Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Leiter oder hauptberuflichen Mitglied eines Leitungsgremiums einer Hochschule als Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse im Sinne der Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen haben, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehaltes oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient.
4. Professoren und Hochschuldozenten, die nach Maßgabe der Sächsischen Hoch- beziehungsweise Fachhochschulgesetze verpflichtet sind, bei staatlichen Prüfungen mitzuwirken, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, können hierfür nach Maßgabe einer Rechtsverordnung des für die Prüfung zuständigen Staatsministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Vergütung erhalten. Durch diese Vergütung werden die mit der Prüfungstätigkeit verbundenen allgemeinen Aufwendungen abgegolten.
5. Soweit sich die Einstufung von Ämtern in die Besoldungsgruppen nach der Einwohnerzahl bestimmt, ist die vom Sächsischen Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgeblich.
6. Soweit sich die Einstufung von Ämtern in die Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Zahl der Schüler an einer Schule richtet, ist die Schülerzahl nach der letzten amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn die Änderung der Schülerzahl weniger als ein Jahr zurückliegt und abzusehen ist, dass sie nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Dies gilt auch für Ämter, die den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen zugeordnet sind. § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt.
7. Auf die Höhe der nach diesem Gesetz vorgesehenen Amtszulagen findet der in Rechtsverordnungen nach § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes genannte Vomhundertsatz Anwendung, solange solche Verordnungen für Beamte und Richter im Freistaat Sachsen eine Ablenkung der Dienstbezüge vorsehen.

Besoldungsordnung A

Aufsteigende Gehälter mit festen Grundgehaltssätzen

Besoldungsgruppen    A 1 bis A 7

Besoldungsgruppe    A 8
Straßenmeister
Besoldungsgruppe    A 9
Straßenobermeister

Besoldungsgruppe    A 10
Straßenhauptmeister

Besoldungsgruppe    A 11

Besoldungsgruppe    A 12
Polizeischullehrer

Rektor
- als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern 
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 90 Schülern

Förderschulrektor
- als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit bis zu 90 Schülern 
- als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit bis zu 45 Schülern
- als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern
- als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern

Mittelschulkonrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Mittelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Mittelschule mit mehr als 360 Schülern

Mittelschulrektor
- als Leiter einer Mittelschule mit bis zu 180 Schülern
- als Leiter einer Mittelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern

Polizeischuloberlehrer

Rektor
- als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern
Schulverwaltungsrat
Studienrat
- am Sächsischen Bildungsinstitut

Besoldungsgruppe    A 14
Förderschulkonrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 90 Schülern

Förderschulrektor
- als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit bis zu 90 Schülern
- als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit bis zu 45 Schülern
- als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern
- als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern
- als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern
- als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 90 Schülern

Mittelschulkonrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Mittelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Mittelschule mit mehr als 360 Schülern

Mittelschulrektor
- als Leiter einer Mittelschule mit bis zu 180 Schülern
- als Leiter einer Mittelschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern
- als Leiter einer Mittelschule mit mehr als 360 Schülern

Oberstudienrat
- am Sächsischen Bildungsinstitut
- Polizeischulrektor

Besoldungsgruppe   A 15
Förderschulrektor
- als Leiter einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern
- als Leiter einer Förderschule für andere Behinderte mit mehr als 90 Schülern
Kanzler der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen
Kanzler der Fachhochschule für Polizei
Kanzler des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau
Kanzler einer Fachhochschule
Kanzler einer Kunsthochschule
Mittelschulrektor
- als Leiter einer Mittelschule mit mehr als 360 Schülern

Studiendirektor
- als der ständige Vertreter des Leiters des Gymnasiums St. Afra Meißen
- am Sächsischen Bildungsinstitut


Besoldungsgruppe    A 16
Direktor der Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen
Kanzler der Technischen Universität Bergakademie Freiberg
Landesbeauftragter für Ausländerfragen
Oberstudiendirektor
- als Leiter des Gymnasiums St. Afra Meißen
Sächsischer Landeskonservator
- als Leiter des Landesamtes für Denkmalpflege
Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagements

Besoldungsgruppe    B 1

Besoldungsgruppe    B 2
Direktor der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
Direktor des Sächsischen Bildungsinstituts
Direktor des Sächsischen Staatsarchivs
Direktor einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur
Direktor einer Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur
- als der ständige Vertreter des Direktors der Sächsischen Bildungsagentur
Geschäftsführer des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen
Kanzler der Technischen Universität Chemnitz
Kaufmännischer Direktor
- als Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landesamt für Archäologie
Leitender Direktor
- als einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellter Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in einer Stadt mit mehr als 250 000 Einwohnern
Polizeipräsident
- als Leiter einer Polizeidirektion
- als Leiter der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste
Präsident des Autobahnamtes Sachsen
Oberberghauptmann
Sächsischer Landesarchäologe
- als Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landesamt für Archäologie
Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst
Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement

Besoldungsgruppe   B 3
Direktor der Landeszentrale für politische Bildung
Direktor der Sächsischen Bildungsagentur
Direktor des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen
Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung
Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsische Informatik Dienste
Inspekteur der Polizei
Polizeipräsident
- als Leiter der Bereitschaftspolizei
Präsident der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen
Präsident des Landesamtes für Finanzen
Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz
Präsident des Landeskriminalamtes
Präsident des Statistischen Landesamtes
Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement


Besoldungsgruppe    B 4
Generaldirektor der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden
Generaldirektor der Staatlichen Kunstsammlungen Dresden
Geschäftsführer des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen
Geschäftsführer des Staatsbetriebes Landestalsperrenverwaltung
Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst
Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement
Kanzler der Technischen Universität Dresden
Kanzler der Universität Leipzig
Präsident der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen
Präsident des Landesamtes für Finanzen
Präsident des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr
Präsident des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst
Verbandsdirektor des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen
Vizepräsident einer Landesdirektion
- als der ständige Vertreter eines Präsidenten einer Landesdirektion

Besoldungsgruppe    B 5
Sächsischer Datenschutzbeauftragter

Besoldungsgruppe    B 6
Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst
Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement
Landespolizeipräsident
- als Abteilungsleiter im Staatsministerium des Innern
Präsident des Landesamtes für Steuern und Finanzen
Rechnungshofdirektor
- als Abteilungsleiter

Besoldungsgruppe    B 7
Vizepräsident des Rechnungshofes des Freistaates Sachsen

Besoldungsgruppe    B 8
Direktor beim Sächsischen Landtag
Präsident einer Landesdirektion

Besoldungsgruppe    B 9
Präsident des Rechnungshofes des Freistaates Sachsen
Staatssekretär

Besoldungsgruppe    B 10
Besoldungsgruppe    B 11


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