Besoldungsgesetz des Landes Sachsen § 8 Anrechnung von Sachbezügen

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt:

§ 8 Anrechnung von Sachbezügen

Die zur Durchführung des § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes in der nach § 17 als Landesrecht geltenden Fassung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt

1. soweit der Geschäftsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden berührt wird, das Staatsministerium der Finanzen,

2. für den Bereich der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das jeweils zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen,3.im Übrigen die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.


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