Bundesbesoldungsgesetz § 74 Übergangsregelung zum Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder

 

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§ 74 Übergangsregelung zum Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder

Der Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind beträgt abweichend von dem in der Anlage V ausgewiesenen Betrag ab 1. Januar 2007 280,58 Euro, ab 1. Januar 2008 289,28 Euro und ab 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 297,38 Euro.


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