Besoldungsgesetz des Landes Saarland § 11 Forschungs- und Lehrzulagen

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§ 11 Forschungs- und Lehrzulagen

Werden Forschungs- oder Lehrvorhaben zum Teil oder vollständig aus Mitteln privater Dritter finanziert, so kann dem einwerbenden Hochschullehrer aus diesen Mitteln eine Forschungs- oder Lehrzulage nach § 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, wenn der Mittelgeber diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht. Forschungs- und Lehrzulagen dürfen jährlich insgesamt das Jahresgrundgehalt des Hochschullehrers nicht überschreiten.


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