Besoldungsgesetz des Landes Saarland § 13 Zuständigkeitsregelungen

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§ 13 Zuständigkeitsregelungen

(1) Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen. Das Gleiche gilt für die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes, soweit nicht der Bund von seiner Befugnis zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften Gebrauch gemacht hat.

(2) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport wird ermächtigt, die Sätze der Amts- und Stellenzulagen dieses Gesetzes jeweils in der durch Rechtsvorschrift des Bundes geänderten Höhe bekannt zu geben.


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