Besoldungsgesetz des Landes Saarland § .3a Festlegung von Stellenplanobergrenzen

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§ 3a Festlegung von Stellenplanobergrenzen

Für die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten, die im Wege des prüfungsfreien Aufstiegs in Ämter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übergeleitet worden sind, gelten folgende Obergrenzen:

in der Besoldungsgruppe A 9

60 vom Hundert

 

in der Besoldungsgruppe A 10

 30 vom Hundert

 

in der Besoldungsgruppe A 11

10 vom Hundert.


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