Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz - BBVAngG)

 

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Gesetz zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und –versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften

 

Gesetzgebnungsverfahren

Der Gesetzentwurf setzt die Beschlüsse des Bundesverfassungsgericht vom 4. Mai 2020 um.

Mit dem Gesetzentwurf zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation beim Bund werden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 umgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat in Entscheidungen zum Besoldungsrecht der Länder Maßstäbe zur plausiblen und realitätsgerechteren Bestimmung der Mindestalimentation für die Besoldungsberechtigten konturiert und deren Auswirkungen auf das Besoldungsgefüge aufgezeigt. Mit dem Gesetzentwurf kommt der Bund seinen verfassungsrechtlichen Verpflichtungen nach und passt die Besoldungsstruktur an eine realitätsgerechtere Ermittlung der Bedarfe der Besoldungsberechtigten und der zu berücksichtigenden Familienmitglieder an.

Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

- Die Einstiegsgrundgehälter im einfachen und mittleren Dienst werden angehoben.
- Die Beihilfebemessungssätze werden für berücksichtigungsfähige Angehörige und Kinder auf 90 Prozent sowie für den - Beihilfeberechtigten selbst auf 70 Prozent bereits ab dem ersten Kind angehoben.
- Darüber hinaus wird in Form eines gestaffelt ausgebrachten alimentativen Ergänzungszuschlags (AEZ), der sich an den Mietenstufen nach Wohngeldrecht orientiert, insbesondere das unterschiedliche Wohnkostenniveau in Deutschland stärker berücksichtigt.
- Der AEZ wird auf die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger des Bundes übertragen.
- Der Entwurf ist in der Bundesregierung noch nicht abschließend abgestimmt.
- Verbändestellungnahmen wurden angefordert.

Stellungnahmen liegen, in nicht barriererfreier Form, von folgenden Verbänden vor: dbb beamtenbund und tarifunion, Deutscher Gewerkschaftsbund, Deutscher Bundeswehr-Verband, Deutscher Richterbund und vom Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV).

Hier geht es zum Referentenentwurf zum BBVAngG

Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat - 2 - Bearbeitungsstand: 16.01.2023 11:32

Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz - BBVAngG)

A. Problem und Ziel

Zwei Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. Mai 2020 zu dem durch Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteten Prinzip der amtsangemessenen Alimentation, welche zu Besoldungsvorschriften auf Landesebene ergangen sind, betreffen mittelbar auch den Bund:

In seinem Beschluss 2 BvL 4/18 stellt das BVerfG fest, dass die Besoldung, die das Land Berlin den Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 und den Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 gewährt hat, evident unzureichend war. Das BVerfG konstatiert, dass der durch das Alimentationsprinzip gebotene Mindestabstand zwischen der Nettoalimentation der untersten Besoldungsgruppe und dem Grundsicherungsniveau nicht gewahrt sei, wenn die Nettoalimentation um weniger als 15 Prozent über dem Grundsicherungsniveau liege. Der bisherige Rückgriff auf das steuerlich freizustellende sächliche Existenzminimum von Erwachsenen und Kindern nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung wird in Teilen für nicht sachgerecht erachtet und eine realitätsgerechtere Berücksichtigung insbesondere von
Mieten und Heizkosten anhand tatsächlich anerkannter Bedarfe gefordert.

In seinem Beschluss 2 BvL 6/17 u. a. stellt das BVerfG fest, dass die Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen, die in den Jahren 2013 bis 2015 die Alimentation von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 2 regeln, mit Artikel 33 Absatz 5 GG insoweit unvereinbar waren, als es der Gesetzgeber unterlassen hat, für diesen Personenkreis mit

– drei Kindern die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile für das Jahr 2013 und
– mit vier Kindern die kindergeldbezogenen Gehaltsbestandteile für die Jahre 2014 und 2015

in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festzusetzen. Es bekräftigt seine Rechtsprechung, dass die Nettoalimentation ab dem dritten Kind mindestens 15 Prozent über dem realitätsgerecht ermittelten grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf dieses Kindes liegen muss.

Da das BVerfG im Verfahren 2 BvL 4/18 festgestellt hat, dass die Verletzung der für die Bestimmung der Besoldungshöhe maßgeblichen Parameter Indizwirkung für eine unzureichende Alimentation entfaltet und sich eine deutliche Verletzung des Mindestabstandgebots in den unteren Besoldungsgruppen als Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung auf das gesamte Besoldungsgefüge auswirken kann, hat sich auch der Bund mit den konkretisierten Vorgaben des BVerfG zum Mindestabstandsgebot auseinanderzusetzen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für sein Besoldungsgefüge mit zu bedenken.

Die Besoldungsstruktur und -höhe ist daher auf der Grundlage einer plausiblen und realitätsgerechten Methodik zur Bestimmung des Grundsicherungsniveaus neu zu justieren.

Zudem ist im Hinblick auf den Beschluss des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 23. Oktober 2019 (BT-Drs. 19/14425, S. 17 f.) auch eine zeitnahe Reform des Familienzuschlags angezeigt.

B. Lösung

In Umsetzung der vorgenannten Beschlüsse des BVerfG vom 4. Mai 2020 wird die Besoldungsstruktur des Bundes dergestalt angepasst, dass sich Dienst- und Versorgungsbezüge stärker am (vom BVerfG postulierten) sozialrechtlichen Niveau orientieren, und zwar insbesondere im Hinblick auf die von Verfassungs wegen zu berücksichtigenden Bedarfe von Ehegatten und Kindern. Obgleich sich das sozialrechtliche Mindestsicherungsniveau an den tatsächlichen Bedarfen im Einzelfall orientiert, muss bei der Besoldung weiterhin an der pauschalierten Struktur und Höhe festgehalten werden. Hierfür werden im einfachen
und mittleren Dienst die Grundgehälter teilweise angehoben. Des Weiteren werden die Beihilfebemessungssätze für beihilfeberichtigte Angehörige und Kinder auf 90 Prozent erhöht sowie der Beihilfebemessungssatz der oder des Beihilfeberechtigten von 70 Prozent bereits ab dem ersten Kind gewährt. Zudem wird ein alimentativer Ergänzungszuschlag (AEZ) eingeführt, der sich grundsätzlich an der für den Wohnort der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers bzw. der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers festgelegten Mietenstufe nach der Wohngeldverordnung orientiert. Dieser AEZ wird mit steigender Besoldungsgruppe unter Berücksichtigung des Besoldungsgefüges zwischen den Besoldungsgruppen abgeschmolzen.

[Hinweis: Die im Gesetzentwurf ausgewiesenen AEZ-Beträge beruhen auf den Bedarfen des sozialrechtlichen Mindestsicherungsniveaus für das Jahr 2022, da noch nicht alle notwendigen Berechnungsparameter für das Jahr 2023 vorliegen. Die AEZ-Beträge für 2023 werden im laufenden Abstimmungs- und Gesetzgebungsverfahren und damit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aktualisiert.]

Darüber hinaus wird die vom Innenausschuss des Deutschen Bundestages geforderte zeitnahe Reform des Familienzuschlags vorgenommen.

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