Besoldungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern § 15 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: auch ein eBook zum Berufseinstieg in den öffentlichen Dienst ist enthalten. Der OnlineService bietet 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken >>>zur Bestellung


Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern:

§ 15 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen

(1) Unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach den § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nach näherer Maßgabe des § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bis zu dem in § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Vomhundertsatz des jeweiligen Grundgehaltes ruhegehaltfähig.
(2) Soweit der Vomhundertsatz nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht erreicht ist, können auch befristet gewährte Leistungsbezüge nach den § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes nach wiederholter Vergabe in der Höhe für ruhegehaltfähig erklärt werden, in der sie mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogen wurden. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt worden sind, wird jeweils der für den Beamten günstigste Betrag berücksichtigt. Befristete, für ruhegehaltfähig erklärte Leistungsbezüge werden bei der Berechnung des Ruhegehaltes zusammen mit unbefristet gewährten Leistungsbezügen nach den § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes insgesamt bis zur Höhe des in § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Vomhundertsatzes des jeweiligen Grundgehaltes berücksichtigt.
(3) Befristete und unbefristete Leistungsbezüge nach den § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können in besonders begründeten Ausnahmefällen abweichend von Absatz 1 und 2 insgesamt bis zu höchstens 80 vom Hundert des Grundgehaltes des Beamten für ruhegehaltfähig erklärt werden.


Exklusiv-Angebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zur Besoldung in Bund und Ländern. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular


mehr zu: Mecklenburg-Vorpommern
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.besoldung-in-bund-und-laendern.de © 2024