Besoldungsgesetz des Landes Berlin: Anlage I

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Berlin:

Anlage I Landesbesoldungsordnungen A und B Vorbemerkungen

1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet. Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.
2. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu der jeweiligen Besoldungsordnung
aufgeführt. Sie dürfen den Beamten nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt oder das in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachte Amt Oberin oder Pflegevorsteher innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen ausgebrachtes Amt möglich ist. Ein als künftig wegfallend bezeichnetes Amt darf auch neu verliehen werden, wenn das Land Berlin oder eine landesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts durch Gesetz verpflichtet ist, einen Beamten zu übernehmen.
3. An Sonderschulen mit sowohl lernbehinderten als auch sonstig behinderten Schülern rechnen für die Einstufung der Funktionsämter zwei lernbehinderte Schüler als ein sonstig behinderter Schüler oder ein sonstig behinderter Schüler als zwei lernbehinderte Schüler.
4. Beamte in Organisationseinheiten von Senatsverwaltungen in Bonn führen, soweit nicht in den Landesbesoldungsordnungen besondere Amtsbezeichnungen ausgebracht sind, die für die Beamten bei obersten Landesbehörden vorgesehenen Amtsbezeichnungen. Die Funktion des ständigen Vertreters des Generalsekretärs der Ständigen Konferenz der Kultusminister wird dem in der Bundesbesoldungsordnung B ausgebrachten Amt Senatsdirigent zugeordnet.
5.
6. Die ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge.
7. Die Vorbemerkung 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B gilt entsprechend für Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A.
8.
9. Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum Präsidenten oder Rektor einer Hochschule als Professor der Besoldungsgruppe C 4 ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse im Sinne der Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen haben, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehalts oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient.
10. Beamte in Laufbahnen des Schuldienstes führen bei einer Verwendung bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung die für Beamte in diesen Laufbahnen vorgesehenen Amtsbezeichnungen, soweit nicht in den Landesbesoldungsordnungen besondere Ämter ausgebracht sind.
11. Richtet sich bei Beamten in Laufbahnen des Schuldienstes die Zuordnung des übertragenen Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl, so begründet ein Absinken der Schülerzahl unter die für das Amt in den Bewertungsmerkmalen festgelegte Untergrenze allein kein dienstliches Bedürfnis, den Beamten in ein anderes Amt zu versetzen oder umzusetzen.
12. Auf Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) ist das in der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz
geregelte Amt „Lehrer – mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von mindestens acht Semestern Dauer in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt- und Realschulen erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung –“ entsprechend anwendbar.
13. Die in Nummer 12 genannten Lehrkräfte mit zwei Fächern, die den Fächern des Berliner Gymnasiums oder allgemeinbildenden Fächern der berufsbildenden Schulen entsprechen, können, wenn sie nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre mit insgesamt mindestens 24 Jahreswochenstunden oder bei gleichzeitiger Beauftragung mit den Obliegenheiten eines Schulleiters oder Schulleiterstellvertreters mit der Hälfte der jeweiligen Unterrichtsverpflichtung in der gymnasialen Oberstufe oder im allgemeinbildenden Unterricht an einer berufsbildenden Schule tätig waren und sich bewährt haben, in die Laufbahn des Studienrats übernommen werden.
14. Auf Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für zwei Fächer, die Fächern des Berliner Gymnasiums entsprechen, und zugleich einer Lehrbefähigung für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen, für die Erweiterte Oberschule oder, nach postgradualer Qualifizierung, bis zur Abiturstufe sind die in der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz geregelten Ämter „Studienrat und Oberstudienrat – mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung –“ entsprechend anwendbar.
15. Auf Diplomingenieurpädagogen, Dipomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer,
Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen,
Diplomgartenbaupädagogen und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht und, nach zusätzlicher Hochschulausbildung und Prüfung, für ein zweites Fach sind die in der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum Bundesbesoldungsgesetz geregelten Ämter „Studienrat und Oberstudienrat – mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung –“ entsprechend anwendbar.
16. An Schulen, an denen Schüler mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf
unterrichtet werden (in Personalunion geführte Schulen), können die Ämter in der Schulleitung aus Lehrkräften mit einer Laufbahnbefähigung für das Amt des Lehrers, für das Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern und für das Amt des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik besetzt werden. Ein Laufbahnwechsel ist damit nicht verbunden. Dabei rechnet für die Einstufung der Funktionsämter ein Schüler mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ wie zwei Schüler ohne Förderschwerpunkt und ein Schüler mit anderem Förderschwerpunkt wie zwei Schüler mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ oder wie vier Schüler ohne Förderschwerpunkt.

Landesbesoldungsordnung A

Besoldungsgruppe 9
Gewerbekommissar

Besoldungsgruppe 10
Fachlehrer
– mit mindestens einjähriger pädagogischer Zusatzausbildung oder mit mindestens
zweijähriger hauptberuflicher Unterrichtstätigkeit an öffentlichen Schulen
oder Ersatzschulen im Angestelltenverhältnis oder mit der Bestellung
zur Lehrassistentin und einer einjährigen hauptberuflichen Unterrichtstätigkeit – 1) 2)
Gewerbeoberkommissar

1) Als Eingangsamt
2) Erhält als Fachlehrer an Lehranstalten für technische Assistenten in der Medizin nach fünfjähriger Dienstzeit als Fachlehrer eine Amtszulage nach Anlage II.

Besoldungsgruppe 11
Fachlehrer
– mit der staatlichen Prüfung als Augenoptiker nach mindestens dreijähriger
Dienstzeit als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 10 –
– mit einem Diplom als Sportlehrer nach einem sechssemestrigen Hochschulstudium – 1)
– zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben, zur Fachberatung der Schulaufsicht
oder zur Verwendung in der Aus- und Fortbildung der Fachlehrer jeweils nach mindestens dreijähriger Dienstzeit als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 10 – 2) 5)
Gewerbehauptkommissar,
soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12
Lehrer
– als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemeinbildenden Schulen – 1) 3) 4)

1) Als Eingangsamt
2) Höchstens 30 v. H. der Planstellen für Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 10; an Lehranstalten für technische
Assistenten in der Medizin jedoch mindestens vier Planstellen.
3) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für untere Klassen oder als Freundschaftspionierleiter/Erzieher mit einer Ergänzungsausbildung und Prüfung in den entsprechenden Fächern des Lehrers für untere Klassen nach dem Recht der ehemaligen DDR.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
5) Jeweils ein Fachlehrer an jeder Lehranstalt für technische Assistenten in der Medizin erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

Besoldungsgruppe 12
Fachlehrer
– mit einem Diplom als Sportlehrer nach einem sechssemestrigen Hochschulstudium
zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben – 1)
Gewerbehauptkommissar,
soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11
Konrektor
– in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 12 als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern – 2)
Lehrer
– als Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemeinbildenden Schulen – 3)
– mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12 –4) 5)
Sonderschullehrer5) 6) 7)
Zweiter Konrektor
– in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 12 an einer Grundschule oder
Hauptschule mit mehr als 540 Schülern – 2)
– in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 12 als beauftragter Leiter von
Lehrgängen an Haupt- und Realschulen zum Erwerb des Haupt-, des erweiterten Haupt- und des mittleren Schulabschlusses mit mehr als 90 Hörern – 2)

1) Eine Stelle in jedem Bezirk.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.
3) Fußnote 4 zu Besoldungsgruppe A 11 gilt entsprechend. In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die nach Abschluss der Fachschulausbildung oder einer Ergänzungsausbildung und Prüfung an einer Fortbildung für den Unterricht in den Klassen 5 und 6 erfolgreich teilgenommen und eine mindestens achtjährige Lehrtätigkeit im neuen Schulsystem (seit 1. August 1991) nachgewiesen haben.
4) Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12, das einem Fach der Berliner Schule entspricht, Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen
Lehrbefähigung für zwei Fächer der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12, von denen nur noch ein Fach einem Fach der Berliner Schule entspricht, sowie Lehrer für untere Klassen mit einer zusätzlichen Ausbildung und Diplomabschluss für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule, das einem Fach der Berliner Schule entspricht.
5) Als Eingangsamt.
6) Diplomlehrer für Hilfsschulen mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung nach einem mindestens vierjährigen Studium an der Universität Rostock, soweit nicht in der Besoldungsgruppe
A 13; sie erhalten eine Amtszulage nach Anlage II.
7) Nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbene Befähigungen als Leiter für untere Klassen mit einem zusätzlichen Diplomabschluss als Lehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung, Lehrkräfte mit nicht abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung zum Lehrer für untere Klassen mit Überleitung nach dreijähriger Ausbildung zum zweijährigen Hochschulstudium an der Pädagogischen Hochschule Magdeburg mit Diplomabschluss als Lehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung und Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Freundschaftspionierleiter/Erzieher mit einer Lehrbefähigung für die unteren Klassen für Deutsch oder Mathematik und ein Wahlfach mit einem zusätzlichen Diplomabschluss als Lehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung.

Besoldungsgruppe 13
Blindenoberlehrer 1) 4)
Erster Gewerbehauptkommissar
Gesamtschulrektor
– als Fachleiter – 2)
Konrektor
– in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 12 als der ständige Vertreter des
Leiters einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülern –
– in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 13 als der ständige Vertreter
des Leiters einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern – 2)
– in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 13 als der ständige Vertreter des
Leiters einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülern – 3)
Lehrer
– mit einer Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht in einer
beruflichen Fachrichtung bei entsprechender Verwendung – 4) 6) 7)
Lehrer an Sonderschulen/für Sonderpädagogik 1) 4) 5)
Rektor
– als Leiter einer Grundschule oder Hauptschule
= mit bis zu 180 Schülern – 2)
= mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern – 3)
– als Leiter des Grundschulteils einer Gesamtschule mit Oberstufe und
Grundschulteil mit bis zu 180 Schülern am Grundschulteil – 2)
– als Leiter des Grundschulteils einer Gesamtschule mit Oberstufe und
Grundschulteil mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern am Grundschulteil – 3)
– als Leiter des Grundschulteils einer Integrierten Sekundarschule oder
Gemeinschaftsschule mit bis zu 180 Schülern am Grundschulteil – 2)
– als Leiter des Grundschulteils einer Integrierten Sekundarschule oder
Gemeinschaftsschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern am Grundschulteil – 3)
Sekundarschulrektor
– als Fachleiter an einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule – 2)
Sonderschullehrer 8)
Studienrat an einer Fachschule
– mit abgeschlossener wissenschaftlicher Ausbildung und mit der Befähigung
für den höheren Dienst –
Studienrat im Hochschuldienst
– an einer Universität oder der Universität der Künste Berlin mit abgeschlossener
wissenschaftlicher Ausbildung –
Taubstummenoberlehrer 1) 4)
Volkshochschulrat
– mit abgeschlossener wissenschaftlicher Ausbildung und mit der Befähigung
für den höheren Dienst –
Zweiter Konrektor
– in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 13 an einer Grundschule oder
Hauptschule mit mehr als 540 Schülern – 2)
– in einem Lehramt der Besoldungsgruppe A 13 als beauftragter Leiter von
Lehrgängen an Haupt- und Realschulen zum Erwerb des Haupt-, des erweiterten Haupt- und des mittleren Schulabschlusses mit mehr als 90 Hörern – 2)

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.
4) Als Eingangsamt.
5) Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für mindestens ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen
Oberschule und einem zusätzlichen Diplomabschluss für eine sonderpädagogische Fachrichtung nach dem Recht der ehemaligen DDR.
6) Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagogen und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung.
7) Die in Fußnote 6) genannten Lehrkräfte, die nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre mit insgesamt 24 Jahreswochenstunden oder bei gleichzeitiger Beauftragung mit den Obliegenheiten eines Schulleiters oder Schulleiterstellvertreters mit der Hälfte der jeweiligen Unterrichtsverpflichtung
an einer berufsbildenden Schule tätig waren und sich dort bewährt haben, können in die Laufbahn des Studienrats übernommen werden.
8) Der erste Halbsatz der Fußnote 6) zu Besoldungsgruppe A 12 gilt entsprechend. In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrer eingestuft werden, die eine mindestens achtjährige Lehrtätigkeit im neuen Schulsystem (seit 1. August 1991) nachgewiesen haben.

Besoldungsgruppe 14
Erster Oberamtsanwalt
– als Abteilungsleiter –
Gesamtschulrektor
– als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe – 1)
– zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben –
Kanzler
– der „Alice Salomon“ – Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik –
– der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ –
– der Hochschule für Schauspielkunst „Ernst Busch“ –
– der Kunsthochschule Berlin (Weißensee) –
Oberstudienrat an einer Fachschule
– mit abgeschlossener wissenschaftlicher Ausbildung und mit der Befähigung für den höheren Dienst –
Oberstudienrat im Hochschuldienst
– an einer Universität oder der Universität der Künste Berlin mit abgeschlossener
wissenschaftlicher Ausbildung
Realschulkonrektor
– als der ständige Vertreter des Leiters einer verbundenen Haupt- und Realschule
= mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern –
= mit mehr als 540 Schülern – 1)
Realschulrektor
– als Leiter einer verbundenen Haupt- und Realschule
= mit bis zu 180 Schülern –
= mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern – 1)
Rektor
– als Leiter der schulischen Einrichtungen im Justizvollzug –
– als Leiter einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülern –
– als Leiter von Lehrgängen an einer Volkshochschule zum Erwerb einer dem
erfolgreichen Abschluss der Haupt- oder Realschule gleichwertigen Schulausbildung

– als der ständige Vertreter des Leiters eines Schulpraktischen Seminars für
Lehreranwärter –
– als Leiter des Grundschulteils einer Gesamtschule mit Oberstufe und Grundschulteil mit mehr als 360 Schülern am Grundschulteil –
– als Leiter des Grundschulteils einer Integrierten Sekundarschule oder
Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülern am Grundschulteil –
Sekundarschulrektor
– zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an einer Integrierten
Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule –
Sonderschulkonrektor
– als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule
= mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern –
= mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ mit mehr als 180 Schülern – 1)
= mit einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern –
= mit einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 90 Schülern – 1)
= mit einem anderen Förderschwerpunkt und angegliederten Berufsschulklassen – 1)
Sonderschulrektor
– als Leiter einer Schule
= mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ mit bis zu 90 Schülern –
= mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern – 2)
= mit einem anderen Förderschwerpunkt mit bis zu 45 Schülern –
= mit einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern – 2)
Stellvertretender Direktor einer Integrierten Sekundarschule
– als der ständige Vertreter des Leiters einer Integrierten Sekundarschule oder
Gemeinschaftsschule ohne Oberstufe – 1)
Volkshochschuloberrat
– als der ständige Vertreter des Leiters einer Volkshochschule –
– bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied –
Zweiter Realschulkonrektor
– an einer verbundenen Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern –
Zweiter Sonderschulkonrektor
– einer Schule mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ mit mehr als 270 Schülern –
– einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 135 Schülern –

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

Besoldungsgruppe 15
Direktor am Botanischen Garten und Botanischen Museum und Professor
Direktor einer Integrierten Sekundarschule
– als Leiter einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit
Oberstufe – 1)
– als Leiter einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule
ohne Oberstufe –
Gesamtschuldirektor
– als Leiter der Mittelstufe einer Gesamtschule mit Oberstufe –
– als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe –
– als Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe – 1)
– als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe –
Kanzler
– der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin –
Oberschulrat 2)
– bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied
Realschulrektor
– als Leiter einer verbundenen Haupt- und Realschule mit mehr als 360 Schülern –
Schulrat 6)
– bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied –
Sekundarschulrektor
– als Leiter der Mittelstufe einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule
mit Oberstufe –
Seminardirektor
– als Leiter eines Schulpraktischen Seminars für Lehreranwärter –
Sonderschulrektor
– als Leiter einer Schule
= mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ mit mehr als 180 Schülern –
= mit einem anderen Förderschwerpunkt mit mehr als 90 Schülern –
= mit einem anderen Förderschwerpunkt und angegliederten Berufsschulklassen –
Stellvertretender Direktor einer Integrierten Sekundarschule
– als der ständige Vertreter des Leiters einer Integrierten Sekundarschule oder
Gemeinschaftsschule mit Oberstufe –
Studiendirektor
– als der ständige Vertreter des Leiters
= einer Gesamtschule mit Oberstufe – 3)
= einer Gesamtschule ohne Oberstufe –
= einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit Oberstufe – 3)
= einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule ohne
Oberstufe –
= eines Oberstufenzentrums – 3)
= eines Oberstufenzentrums, zugleich Leiter einer Abteilung – 3)
– an einem Oberstufenzentrum als Leiter einer Abteilung
= die einem zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasium oder
einem Oberstufengymnasium mit mindestens zwei Schultypen entspricht – 3)
= mit mehr als 360 Schülern – 3) 5)
= mit bis zu 360 Schülern – 5)
– beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister –
– als Leiter der Landesstelle für gewerbliche Berufsförderung in Entwicklungsländern
– als Leiter eines Studienkollegs für ausländische Studierende – 3)
Studiendirektor an einer Fachhochschule
– zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben – 4)
– als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule
= mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern – 5)
= mit mehr als 360 Schülern – 3) 5)
– als Leiter einer Fachschule
= mit bis zu 80 Schülern – 5)
= mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern – 3) 5)
– an einem Oberstufenzentrum als Leiter einer Fachschulabteilung –
= mit mehr als 360 Schülern – 3) 5)
= mit bis zu 360 Schülern – 5)
Volkshochschuldirektor
– als Leiter einer Volkshochschule –
– bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied –

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.
4) Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte an einer Fachschule.
5) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
6) Als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe 16
Direktor der Stiftung Lette-Verein
Direktor der Stiftung Pestalozzi-Fröbel-Haus
Kanzler
– der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin –
– der Beuth-Hochschule für Technik Berlin –
Leitender Direktor des Botanischen Gartens und Botanischen Museums und Professor
Oberschulrat
– bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied –
Oberstudiendirektor
– als Leiter
= des allgemeinbildenden Unterrichts an der Polizeischule –
= einer Gesamtschule mit Oberstufe –
= einer Integrierten Sekundarschule oder Gemeinschaftsschule mit Oberstufe –
= eines Oberstufenzentrums –
= eines Schulpraktischen Seminars für Lehramtsanwärter des höheren Dienstes –
– beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister –
Oberstudiendirektor an einer Fachschule
– als Leiter einer Fachschule mit mehr als 360 Schülern – 1)

1) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.


Landesbesoldungsordnung B

Besoldungsgruppe 2
Direktor beim Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben
– als Leiter des Geschäftsbereichs Institut für Lebensmittel, Arzneimittel und
Tierseuchen –
– als Leiter des Geschäftsbereichs Institut für Tropenmedizin –
Direktor beim Polizeipräsidenten
– als Leiter einer Direktion –1)
Direktor der Verkehrslenkung Berlin
Direktor der Berlinischen Galerie und Professor
Direktor der Verwaltungsakademie Berlin
Direktor des Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische
Sicherheit
Direktor des Landesarchivs
Direktor des Landesverwaltungsamts
Direktor des Landesinstituts für gerichtliche und soziale Medizin
Kanzler
– der Universtität der Künste Berlin –
Landeskonservator und Direktor des Landesdenkmalamts Berlin
Leitender Oberschulrat
– als Leiter eines bedeutenden Referats bei dem für das Schulwesen zuständigen
Senatsmitglied – 1)
Präsident des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen
Vizepräsident des Instituts für Bautechnik

1) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

Besoldungsgruppe 3
Direktor des Deutschen Technikmuseums Berlin und Professor
Direktor des Landeskriminalamts
Direktor des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Generaldirektor der Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Generaldirektor des Stadtmuseums Berlin und Professor
Geschäftsführer der Handwerkskammer
Leitender Branddirektor
– als Vertreter des Landesbranddirektors –
Leitender Oberschulrat
– als der ständige Vertreter eines Abteilungsleiters bei dem für das Schulwesen
zuständigen Senatsmitglied –
– als Leiter einer Abteilung beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der
Kultusminister –
Präsident des Landesamts für Gesundheit und Soziales
Direktor des Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool)
Erster Direktor beim Polizeipräsidenten
– als Leiter des Stabes des Polizeipräsidenten –

Besoldungsgruppe 4
Bezirksstadtrat
Direktor bei dem Rechnungshof
– als Prüfungsgebietsleiter –
Kanzler
– der Freien Universität Berlin –
– der Humboldt-Universität zu Berlin –
– der Technischen Universität Berlin –
Leitender Oberschulrat
– als Leiter einer Abteilung bei dem für das Schulwesen zuständigen Senatsmitglied
Leitender Senatsrat
– als Leiter einer Abteilung bei dem für Justiz zuständigen Senatsmitglied und
Präsident des Justizprüfungsamtes –

Besoldungsgruppe 5
Bezirksstadtrat
– als Stellvertreter des Bezirksbürgermeisters –
Direktor bei dem Abgeordnetenhaus
Generaldirektor des Deutschen Historischen Museums und Professor
Landesbranddirektor
Leitender Oberschulrat
– als Leiter einer bedeutenden Abteilung bei dem für das Schulwesen zuständigen
Senatsmitglied –
Polizeivizepräsident
Präsident des Deutschen Instituts für Bautechnik
Senatsbaudirektor
Vizepräsident des Rechnungshofs

Besoldungsgruppe 6
Bezirksbürgermeister
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer

Besoldungsgruppe 7
Polizeipräsident
Staatssekretär 1)

1) Erhält als Chef der Senatskanzlei eine Stellenzulage nach Anlage II.

Besoldungsgruppe 8
Präsident des Rechnungshofs

Besoldungsgruppe 9
Ministerialdirektor
– als Generalsekretär der Ständigen Konferenz der Kultusminister –

Landesbesoldungsordnung A
(künftig wegfallende Ämter)

Besoldungsgruppe 5
Hallenmeister

Besoldungsgruppe 6
Kanzleivorsteher
Oberhallenmeister

Besoldungsgruppe 7
Gewerbemeister
Haupthallenmeister
Kanzleivorsteher

Besoldungsgruppe 8
Gewerbeobermeister

KanzleivorsteherBesoldungsgruppe 9
Gewerbehauptmeister
Kanzleivorsteher
Lehrer für Fachpraxis

Besoldungsgruppe 10
Erste Oberschwester
Heimleiter
Hortleiterin
Kanzleivorsteher
Lehrer für Fachpraxis
– nach mindestens dreijähriger Dienstzeit als Lehrer für Fachpraxis in der
Besoldungsgruppe A 9 –
Oberin 1)

1) Erhält eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage II, wenn bei Verkündung des Landeskrankenhausgesetzes mindestens 150 Pflegepersonen unterstellt waren.

Besoldungsgruppe 11
Leitende Lehrschwester
Oberin

Besoldungsgruppe 12

Besoldungsgruppe 13
Fachdozent
Wissenschaftlicher Rat
– am Pädagogischen Zentrum –

Besoldungsgruppe 14
Kanzler
– der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin –
Wissenschaftlicher Oberrat
– am Pädagogischen Zentrum –

Besoldungsgruppe 15
Studiendirektor
– als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienkollegs für ausländische
Studierende – 1)
Wissenschaftlicher Direktor
– am Pädagogischen Zentrum –

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage II.

Besoldungsgruppe 16
Direktor der Landesbildstelle
Leitender Wissenschaftlicher Direktor
– am Pädagogischen Zentrum –
Oberstudiendirektor
– als Leiter eines Studienkollegs für ausländische Studierende –


Landesbesoldungsordnung B
(künftig wegfallende Ämter)

Besoldungsgruppe 2
Direktor beim Berliner Betrieb für Zentrale Gesundheitliche Aufgaben
– als Leiter des Geschäftsbereichs Institut für Mikrobiologie und Hygiene –
Rektor der Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik „Alice Salomon“
Rektor der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin
Rektor der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“
Rektor der Hochschule für Schauspielkunst „Ernst Busch“
Rektor der Kunsthochschule Berlin (Weißensee)
Stellvertretender Direktor des Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz
und technische Sicherheit

Besoldungsgruppe 3
Präsident des Landesamts für Zentrale Soziale Aufgaben
als der ständige Vertreter des Leiters –
Landesversorgungsamt –

Besoldungsgruppe 5
Präsident der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin
Präsident der Technischen Fachhochschule Berlin
Präsident der Universität der Künste Berlin

Besoldungsgruppe 8
Präsident der Freien Universität Berlin
Präsident der Humboldt-Universität zu Berlin
Präsident der Technischen Universität Berlin


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