Besoldungsgesetz des Landes Berlin: § 3a Besoldungsdurchschnitt

 

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§ 3a Besoldungsdurchschnitt

Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für den in § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes beschriebenen Personenkreis werden für das Jahr 2001 im Bereich der Fachhochschulen auf 59 000 Euro, im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 72 000 Euro festgestellt. Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt,
1. den Besoldungsdurchschnitt für die einzelnen Hochschulen im Rahmen des nach § 34 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zu berechnenden Besoldungsdurchschnitts festzulegen,
2. den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt aus Anlass von regelmäßigen Besoldungsanpassungen unter Berücksichtigung von Veränderungen der Stellenstruktur gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen Senatsverwaltung festzusetzen. Dabei ist ein pauschaler Abschlag vorzunehmen, der sich aus den nicht an einer Besoldungserhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteilen ergibt.
Erhöhungen und Überschreitungen des Besoldungsdurchschnitts gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sind durch Gesetz zu regeln.


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