Besoldungsgesetz des Landes Berlin: § 3b Übergangsregelungen für Professoren und hauptamtliche Hochschulleiter

 

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§ 3b Übergangsregelungen für Professoren und hauptamtliche Hochschulleiter

Professoren der Besoldungsgruppe C 4 wird gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3, Professoren der Besoldungsgruppe C 2 und C 3 wird auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen. Hauptamtlichen Hochschulleitern (Präsidenten, Rektoren) wird auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 übertragen. Der Antrag ist unwiderruflich. Planstellen der Besoldungsgruppen C 2, C 3 und C 4, die nach Inkrafttreten des Artikels I des Gesetzes zur Umsetzung des Professorenbesoldungsreformgesetzes und zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 2. Dezember 2004 (GVBl. S. 484) frei werden, stehen für Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zur Verfügung.


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