Besoldungsgesetz des Landes Berlin: Anlage IV

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Berlin:

Anlage IV

Landesbesoldungsordnung R
Vorbemerkungen

1. Amtsbezeichnungen
Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form.
2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes
sowie bei obersten Behörden
(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage
nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank
gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen gewährt. Sie wird
neben einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(3) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten
Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte bei der Verwendung
bei einer obersten Landesbehörde eine Stellenzulage gewährt, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.

Besoldungsgruppe R 1
Richter am Amtsgericht
Richter am Arbeitsgericht
Richter am Landgericht
Richter am Sozialgericht
Richter am Verwaltungsgericht
Direktor des Amtsgerichts 1)
Direktor des Arbeitsgerichts 1)
Direktor des Sozialgerichts 1)
Staatsanwalt 2)

1) An einem Gericht mit bis zu drei Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
2) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit vier Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer
Staatsanwaltschaft mit vier und fünf Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit sechs und mehr Planstellen für Staatsanwälte zwei Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.

Besoldungsgruppe R 2
Richter am Amtsgericht
– als weiterer aufsichtsführender Richter – 1)
– als der ständige Vertreter eines Direktors – 2)
Richter am Arbeitsgericht
– als weiterer aufsichtsführender Richter – 1)
– als der ständige Vertreter eines Direktors – 2)
Richter am Finanzgericht
Richter am Landessozialgericht
Richter am Kammergericht
Richter am Oberverwaltungsgericht
Richter am Sozialgericht
– als weiterer aufsichtsführender Richter – 1)
– als der ständige Vertreter eines Direktors – 2)
Vorsitzender Richter am Landgericht
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
Direktor des Amtsgerichts 3)
Direktor des Arbeitsgerichts 3)
Direktor des Sozialgerichts 3)
Vizepräsident des Amtsgerichts 4)
Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4)
Vizepräsident des Landgerichts 5)
Vizepräsident des Sozialgerichts 4)
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5)
Oberstaatsanwalt
– als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht – 6)
– als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht – 7)
– als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Kammergericht –
– als Leiter einer Amtsanwaltschaft – 8)
– als der ständige Vertreter des Leiters einer Amtsanwaltschaft – 9)
Leitender Oberstaatsanwalt
– als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht – 10)

1) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je sieben weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
2) An einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen.
3) An einem Gericht mit vier und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
4) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
5) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
6) Auf je vier Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am
31.08.2006 geltenden Fassung.
7) Mit 101 bis 180 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
8) Mit elf bis 80 Planstellen für Amtsanwälte; erhält bei einer Amtsanwaltschaft mit 26 bis 80 Planstellen für Amtsanwälte eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
9) Mit 26 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.
10) Mit bis zu zehn Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.

Besoldungsgruppe R 3
Vorsitzender Richter am Finanzgericht
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
Vorsitzender Richter am Kammergericht
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
Präsident des Amtsgerichts 1)
Präsident des Arbeitsgerichts 1)
Präsident des Landgerichts 1)
Präsident des Sozialgerichts 1)
Präsident des Verwaltungsgerichts 1)
Vizepräsident des Amtsgerichts 2)
Vizepräsident des Finanzgerichts 3)
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)
Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)
Vizepräsident des Landgerichts 2)
Vizepräsident des Kammergerichts 3)
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 3)
Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 2)
Oberstaatsanwalt
– als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht – 4)
– als Leiter einer Amtsanwaltschaft – 5)
Leitender Oberstaatsanwalt
– als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht – 6)
– als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Kammergericht –

1) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31.08.2006 geltenden Fassung.
4) Mit mehr als 181 Planstellen für Staatsanwälte.
5) Mit 81 und mehr Planstellen für Amtsanwälte.
6) Mit 11 bis 40 Planstellen für Staatsanwälte.

Besoldungsgruppe R 4
Präsident des Amtsgerichts 1)
Präsident des Arbeitsgerichts 2)
Präsident des Landgerichts 1)
Präsident des Sozialgerichts 2)
Präsident des Verwaltungsgerichts 1)
Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3)
Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)
Vizepräsident des Kammergerichts 3)
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 3)
Leitender Oberstaatsanwalt
– als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht – 4)

1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
4) Mit 41 bis 180 Planstellen für Staatsanwälte.

Besoldungsgruppe R 5
Präsident des Amtsgerichts 1)
Präsident des Finanzgerichts 2)
Präsident des Landesarbeitsgerichts 2)
Präsident des Landessozialgerichts 2)
Präsident des Landgerichts 1)
Präsident des Kammergerichts 2)
Präsident des Oberverwaltungsgerichts 2)
Präsident des Verwaltungsgerichts 1)
Leitender Oberstaatsanwalt
– als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht – 3)
Generalstaatsanwalt
– als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht – 4)

1) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
3) Mit 181 und mehr Planstellen für Staatsanwälte.
4) Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 6
Präsident des Amtsgerichts 1)
Präsident des Finanzgerichts 2)
Präsident des Landesarbeitsgerichts 3)
Präsident des Landessozialgerichts 3)
Präsident des Landgerichts 1)
Präsident des Kammergerichts 3)
Präsident des Oberverwaltungsgerichts 3)
Generalstaatsanwalt
– als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Kammergericht – 4)

1) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
3) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
4) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.

Besoldungsgruppe R 8
Präsident des Landesarbeitsgerichts 1)
Präsident des Landessozialgerichts 1)
Präsident des Kammergerichts 1)
Präsident des Oberverwaltungsgerichts 1)

1) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.


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