Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § 24 Eingangsämter für Beamte

 

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§ 24 Eingangsämter für Beamte

Die Eingangsämter für Beamte werden folgenden Besoldungsgruppen zugeordnet:
1. in der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes
a) in den Laufbahnen der Amtsmeister, des Justizwachtmeisterdienstes und der Warte der Besoldungsgruppe A 5, im Übrigen
b) in Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6,
c) in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 7,
2. in Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9,
3. in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes, in denen für die Befähigung der Abschluss eines Diplomstudiengangs an der Dualen Hochschule oder einer Fachhochschule oder ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert und mindestens dieser Abschluss von den Beamten nachgewiesen wird, der Besoldungsgruppe A 10, ansonsten der Besoldungsgruppe A 9 und
4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.


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