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Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg (LBesGBW): § 62 Zulage für Professoren als Richter

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg:

Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg (LBesGBW)

 

§ 62 Zulage für Professoren als Richter

Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 214,11 Euro, wenn er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 239,67 Euro.


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Red 20261015

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