Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg: § 93 Ämter der Leiter von Schulen besonderer Art und von Schulverbünden

 

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§ 93 Ämter der Leiter von Schulen besonderer Art und von Schulverbünden

Für die Ämter der Leiter von Schulen besonderer Art und Verbünden der Schularten Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und Gymnasium sowie für die anderen Ämter mit besonderen Funktionen an diesen Schulen dürfen die in der Landesbesoldungsordnung A enthaltenen Ämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung aufgrund eines Vergleichs mit den jeweiligen Anforderungen an die in der Landesbesoldungsordnung A ausgewiesenen Lehrämter mit entsprechenden Aufgaben in Anspruch genommen werden. Die danach maßgeblichen Ämter werden durch die Ausbringung entsprechender Planstellen im Haushaltsplan festgelegt.


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