Besoldungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern § 27 Zulagen für besondere Erschwernisse

 

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§ 27 Zulagen für besondere Erschwernisse

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigten Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten oder Richters mit abgegolten ist.
(2) Bei teilzeitbeschäftigten Beamten tritt an die Stelle der Anspruchsvoraussetzung von 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Erschwerniszulagenverordnung die sich aus dem Verhältnis der individuellen Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten ergebende Anzahl an Dienststunden. Die Anwendung des § 6 Bundesbesoldungsgesetz auf die Zulagenbeträge bleibt davon unberührt.
(3) Bis zum Inkrafttreten einer landesrechtlichen Regelung nach Absatz 1 finden die nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 übergeleiteten Bestimmungen der Erschwerniszulagenverordnung mit den sich aus Absatz 2 ergebenden Maßgaben Anwendung.


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