Besoldungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern § 6 Einweisung in Planstellen Ausweisung von Planstellen

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern:

§ 6 Einweisung in Planstellen
Ausweisung von Planstellen

(1) § 49 Abs. 1 und 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gilt für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Dienstherren entsprechend.
(2) Die im Haushaltsplan ausgewiesenen Planstellen für Beamte dürfen auch mit Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben, einer entsprechenden oder gleichwertigen Laufbahn besetzt werden. Abweichend hiervon können Planstellen des Eingangsamtes einer Laufbahn mit Beamten einer niedrigeren Laufbahn besetzt werden, wenn sie in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt werden oder sich darin zu bewähren haben.


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