Besoldungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern § 7 Zuständigkeitsregelungen

 

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Zur Übersicht des Besoldungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern:

§ 7 Zuständigkeitsregelungen

(1) Über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen nach der Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 2 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes entscheidet für die Beamten der Ministerpräsident, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen überträgt. Für die Beamten der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Dienstherren werden die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen vom zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgesetzt.
(2) Für die Empfänger von Amtsbezügen sowie für die Beamten, Richter und Versorgungsempfänger des Landes bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Behörde, die für die Festsetzung, Anweisung und Rückforderung von Besoldung sowie sonstigen beamtenrechtlichen Leistungen nach Landesrecht zuständig ist. Für die Beamten der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Dienstherren setzt die von der obersten Dienstbehörde bestimmte Stelle die Besoldung sowie die sonstigen beamtenrechtlichen Leistungen fest und regelt die Rückforderung dieser Leistungen.


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